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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr.

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Litteratur

Das Recht der Eisenbahnen in Preußen. Systematisch dargestellt von W. Gleim,
Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat im königlich preußischen Ministerium der
öffentlichen Arbeiten. Berlin, Fr. Wahlen, 1893

Es ist ein umfassendes Werk, dessen erster (in drei Abteilungen erschienener)
Band uns nun vollständig vorliegt. Er umfaßt die allgemeinen Grundlagen des
Eisenbahnrechts und das Eisenbahnbaurecht. Der zweite Band soll dem Rechte des
Eisenbahnbetriebs, der Besteuerung der Eisenbahnen, dem Schutz der aus Eisen-
bahuunternehmung entspringenden Rechte und deren Beendigung gewidmet sein.
Der dritte soll das Privatrecht der Eiseubcchueu enthalten.

Es ist für den Rechtsfreund, auch wenn er nicht Fachmann ist, von großem
Interesse, in dem Eisenbahnrecht einem weiten Rechtsgebiete zu begegnen, das sich
unter nur geringem Zuthun der Gesetzgebung fast ganz von innen heraus entwickelt
hat. Das, was sich als vernünftig notwendig ergab, ist zum Rechte geworden.
Als vor etwa sechzig Jahren die Frage der Schaffung von Eisenbahnen an den
Staat herantrat, hatte man kaum eine Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeu¬
tung dieser Schöpfung und ebenso wenig eine sichere Anschauung von dem dafür
zu schaffenden Rechte. Gleichwohl fiel der erste Versuch, für die Schaffung von
Eisenbahnen eine rechtliche Grundlage zu gewinnen, in dem preußischen Eisenbahn¬
gesetze Vom 3. November 1838 so glücklich ans. daß dieses Gesetz nicht allein vielen
Eisenbahngesetzen andrer Lander zum Muster diente, sondern daß seine Bestim¬
mungen im wesentlichen auch heute uoch gelten. Aber freilich war diese Grund¬
lage doch nur dürftig. Eine sehr bedeutungsvolle Entwicklung fand das Eisen¬
bahnrecht dadurch, daß seit dem Jahre 1846 ein Verein deutscher Eisenbahnverwal-
tungen zusammentrat. Von diesem wurden einheitliche Grundsätze über die Einrichtung
und Verwaltung der Eisenbahnen vereinbart und damit die eigentliche Grundlage
des heute für den Betrieb der Eisenbahnen geltenden Rechts geschaffen. Es kamen
hinzu die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, die dem Verkehr des
Publikums mit den Eisenbahnen in privatrechtlicher Beziehung eine festere Grund¬
lage gaben.

Mit dem Jahre 1867 ging die Regelung des Eisenbahnwesens auf den nord¬
deutschen Bund und später auf das deutsche Reich über. Es wurden am 3. Juni
1876 ein Bahnpolizeireglement und am 16. Juni ein Betriebsreglement vom
Bundesrat erlasse". Beide enthielten jedoch im wesentlichen mir, was bereits durch
Vereinbarung der deutsche" Eisenbahnverwaltungen vertragsmäßig festgestellt war.
Ein weitergehender Einfluß des deutschen Reichs auf die Gestaltung des Rechts
der Eisenbahnen fand in der Abneigung der Bundesstaaten, einem solchen Einfluß
Raum zu geben, Anstand. An der Stelle des Reichs übernahm nun Preußen die
Aufgabe, wenigstens die in seinem Gebiete liegenden Eisenbahnen möglichst einem
einheitlichen Rechte zu unterwerfen. Es brachte dies in der Form der Verstaat¬
lichung der meisten Eisenbahnen zur Ausführung.

Ans diesen Grundlagen giebt nun der Verfasser unsrer Schrift eine vollstän¬
dige Darstellung des gesamten in Preußen bestehenden Eisenbahnrechts, wozu er
insbesondre durch die amtliche Stellung, die er seit längern Jahren bekleidet, be¬
rufen erscheint. Auf Einzelheiten des überaus reichhaltigen Werkes einzugehen, ist
hier nicht der Ort. Wir brauchen nur noch zu erwähnen, daß sich die Darstel¬
lung durchweg durch Klarheit auszeichnet, um das Werk allen denen, die an dem
Eisenbahnwesen Interesse nehmen, zu empfehlen.

Von demselben Verfasser liegt uns mich noch ein (in demselben Verlage 1893
erschienenes) kleineres Schriftchen vor: Das Gesetz über Kleinbahnen und
Privatanschlußbahnen, auf das wir hier aufmerksam machen möchten.




Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Will). Grunow in Leipzig -- Druck von Carl Marquart in Leipzig
Litteratur

Das Recht der Eisenbahnen in Preußen. Systematisch dargestellt von W. Gleim,
Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat im königlich preußischen Ministerium der
öffentlichen Arbeiten. Berlin, Fr. Wahlen, 1893

Es ist ein umfassendes Werk, dessen erster (in drei Abteilungen erschienener)
Band uns nun vollständig vorliegt. Er umfaßt die allgemeinen Grundlagen des
Eisenbahnrechts und das Eisenbahnbaurecht. Der zweite Band soll dem Rechte des
Eisenbahnbetriebs, der Besteuerung der Eisenbahnen, dem Schutz der aus Eisen-
bahuunternehmung entspringenden Rechte und deren Beendigung gewidmet sein.
Der dritte soll das Privatrecht der Eiseubcchueu enthalten.

Es ist für den Rechtsfreund, auch wenn er nicht Fachmann ist, von großem
Interesse, in dem Eisenbahnrecht einem weiten Rechtsgebiete zu begegnen, das sich
unter nur geringem Zuthun der Gesetzgebung fast ganz von innen heraus entwickelt
hat. Das, was sich als vernünftig notwendig ergab, ist zum Rechte geworden.
Als vor etwa sechzig Jahren die Frage der Schaffung von Eisenbahnen an den
Staat herantrat, hatte man kaum eine Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeu¬
tung dieser Schöpfung und ebenso wenig eine sichere Anschauung von dem dafür
zu schaffenden Rechte. Gleichwohl fiel der erste Versuch, für die Schaffung von
Eisenbahnen eine rechtliche Grundlage zu gewinnen, in dem preußischen Eisenbahn¬
gesetze Vom 3. November 1838 so glücklich ans. daß dieses Gesetz nicht allein vielen
Eisenbahngesetzen andrer Lander zum Muster diente, sondern daß seine Bestim¬
mungen im wesentlichen auch heute uoch gelten. Aber freilich war diese Grund¬
lage doch nur dürftig. Eine sehr bedeutungsvolle Entwicklung fand das Eisen¬
bahnrecht dadurch, daß seit dem Jahre 1846 ein Verein deutscher Eisenbahnverwal-
tungen zusammentrat. Von diesem wurden einheitliche Grundsätze über die Einrichtung
und Verwaltung der Eisenbahnen vereinbart und damit die eigentliche Grundlage
des heute für den Betrieb der Eisenbahnen geltenden Rechts geschaffen. Es kamen
hinzu die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, die dem Verkehr des
Publikums mit den Eisenbahnen in privatrechtlicher Beziehung eine festere Grund¬
lage gaben.

Mit dem Jahre 1867 ging die Regelung des Eisenbahnwesens auf den nord¬
deutschen Bund und später auf das deutsche Reich über. Es wurden am 3. Juni
1876 ein Bahnpolizeireglement und am 16. Juni ein Betriebsreglement vom
Bundesrat erlasse«. Beide enthielten jedoch im wesentlichen mir, was bereits durch
Vereinbarung der deutsche« Eisenbahnverwaltungen vertragsmäßig festgestellt war.
Ein weitergehender Einfluß des deutschen Reichs auf die Gestaltung des Rechts
der Eisenbahnen fand in der Abneigung der Bundesstaaten, einem solchen Einfluß
Raum zu geben, Anstand. An der Stelle des Reichs übernahm nun Preußen die
Aufgabe, wenigstens die in seinem Gebiete liegenden Eisenbahnen möglichst einem
einheitlichen Rechte zu unterwerfen. Es brachte dies in der Form der Verstaat¬
lichung der meisten Eisenbahnen zur Ausführung.

Ans diesen Grundlagen giebt nun der Verfasser unsrer Schrift eine vollstän¬
dige Darstellung des gesamten in Preußen bestehenden Eisenbahnrechts, wozu er
insbesondre durch die amtliche Stellung, die er seit längern Jahren bekleidet, be¬
rufen erscheint. Auf Einzelheiten des überaus reichhaltigen Werkes einzugehen, ist
hier nicht der Ort. Wir brauchen nur noch zu erwähnen, daß sich die Darstel¬
lung durchweg durch Klarheit auszeichnet, um das Werk allen denen, die an dem
Eisenbahnwesen Interesse nehmen, zu empfehlen.

Von demselben Verfasser liegt uns mich noch ein (in demselben Verlage 1893
erschienenes) kleineres Schriftchen vor: Das Gesetz über Kleinbahnen und
Privatanschlußbahnen, auf das wir hier aufmerksam machen möchten.




Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Will). Grunow in Leipzig — Druck von Carl Marquart in Leipzig
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[0504] Litteratur Das Recht der Eisenbahnen in Preußen. Systematisch dargestellt von W. Gleim, Geheimen Oberregierungsrat und vortragenden Rat im königlich preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Berlin, Fr. Wahlen, 1893 Es ist ein umfassendes Werk, dessen erster (in drei Abteilungen erschienener) Band uns nun vollständig vorliegt. Er umfaßt die allgemeinen Grundlagen des Eisenbahnrechts und das Eisenbahnbaurecht. Der zweite Band soll dem Rechte des Eisenbahnbetriebs, der Besteuerung der Eisenbahnen, dem Schutz der aus Eisen- bahuunternehmung entspringenden Rechte und deren Beendigung gewidmet sein. Der dritte soll das Privatrecht der Eiseubcchueu enthalten. Es ist für den Rechtsfreund, auch wenn er nicht Fachmann ist, von großem Interesse, in dem Eisenbahnrecht einem weiten Rechtsgebiete zu begegnen, das sich unter nur geringem Zuthun der Gesetzgebung fast ganz von innen heraus entwickelt hat. Das, was sich als vernünftig notwendig ergab, ist zum Rechte geworden. Als vor etwa sechzig Jahren die Frage der Schaffung von Eisenbahnen an den Staat herantrat, hatte man kaum eine Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeu¬ tung dieser Schöpfung und ebenso wenig eine sichere Anschauung von dem dafür zu schaffenden Rechte. Gleichwohl fiel der erste Versuch, für die Schaffung von Eisenbahnen eine rechtliche Grundlage zu gewinnen, in dem preußischen Eisenbahn¬ gesetze Vom 3. November 1838 so glücklich ans. daß dieses Gesetz nicht allein vielen Eisenbahngesetzen andrer Lander zum Muster diente, sondern daß seine Bestim¬ mungen im wesentlichen auch heute uoch gelten. Aber freilich war diese Grund¬ lage doch nur dürftig. Eine sehr bedeutungsvolle Entwicklung fand das Eisen¬ bahnrecht dadurch, daß seit dem Jahre 1846 ein Verein deutscher Eisenbahnverwal- tungen zusammentrat. Von diesem wurden einheitliche Grundsätze über die Einrichtung und Verwaltung der Eisenbahnen vereinbart und damit die eigentliche Grundlage des heute für den Betrieb der Eisenbahnen geltenden Rechts geschaffen. Es kamen hinzu die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, die dem Verkehr des Publikums mit den Eisenbahnen in privatrechtlicher Beziehung eine festere Grund¬ lage gaben. Mit dem Jahre 1867 ging die Regelung des Eisenbahnwesens auf den nord¬ deutschen Bund und später auf das deutsche Reich über. Es wurden am 3. Juni 1876 ein Bahnpolizeireglement und am 16. Juni ein Betriebsreglement vom Bundesrat erlasse«. Beide enthielten jedoch im wesentlichen mir, was bereits durch Vereinbarung der deutsche« Eisenbahnverwaltungen vertragsmäßig festgestellt war. Ein weitergehender Einfluß des deutschen Reichs auf die Gestaltung des Rechts der Eisenbahnen fand in der Abneigung der Bundesstaaten, einem solchen Einfluß Raum zu geben, Anstand. An der Stelle des Reichs übernahm nun Preußen die Aufgabe, wenigstens die in seinem Gebiete liegenden Eisenbahnen möglichst einem einheitlichen Rechte zu unterwerfen. Es brachte dies in der Form der Verstaat¬ lichung der meisten Eisenbahnen zur Ausführung. Ans diesen Grundlagen giebt nun der Verfasser unsrer Schrift eine vollstän¬ dige Darstellung des gesamten in Preußen bestehenden Eisenbahnrechts, wozu er insbesondre durch die amtliche Stellung, die er seit längern Jahren bekleidet, be¬ rufen erscheint. Auf Einzelheiten des überaus reichhaltigen Werkes einzugehen, ist hier nicht der Ort. Wir brauchen nur noch zu erwähnen, daß sich die Darstel¬ lung durchweg durch Klarheit auszeichnet, um das Werk allen denen, die an dem Eisenbahnwesen Interesse nehmen, zu empfehlen. Von demselben Verfasser liegt uns mich noch ein (in demselben Verlage 1893 erschienenes) kleineres Schriftchen vor: Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen, auf das wir hier aufmerksam machen möchten. Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig Verlag von Fr. Will). Grunow in Leipzig — Druck von Carl Marquart in Leipzig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723/504>, abgerufen am 27.06.2024.