Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Pfandrecht und Arbeitslohn. Eine gesetzliche Erweiterung des Pfand¬ Prüfen wir, wie heute die Verhältnisse liegen. Das Allernotwendigste des Tritt nun der Fall ein, daß man gegen eine solche Familie, die vielleicht Maßgebliches und Unmaßgebliches Pfandrecht und Arbeitslohn. Eine gesetzliche Erweiterung des Pfand¬ Prüfen wir, wie heute die Verhältnisse liegen. Das Allernotwendigste des Tritt nun der Fall ein, daß man gegen eine solche Familie, die vielleicht <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0159" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/206158"/> </div> <div n="1"> <head> Maßgebliches und Unmaßgebliches</head><lb/> <p xml:id="ID_604"> Pfandrecht und Arbeitslohn. Eine gesetzliche Erweiterung des Pfand¬<lb/> rechts nach der Richtung hin befürworten, daß ferner auch der Lohn des einfachen<lb/> Arbeiters vor der Hand des Gerichtsvollziehers nicht geschützt wäre, heißt heute,<lb/> sich dem Vorwürfe der Grausamkeit aussetzen. Doch dem Sozialpolitiker ziemt<lb/> es, in das Urteil der Menge nicht ohne weiteres einzustimmen, sondern das<lb/> Mir und Wider auch bei diesem Vorschlage reiflich zu erwiigeu, wenn ihn auch<lb/> das Herz vielleicht von vornherein als unbillig und hart verwerfen mochte. Der<lb/> Vorschlag zur Erweiterung des Pfandrechts in dein angedeuteten Sinne wurde<lb/> kürzlich in Dresden bei den Berntungen des „Verbandes städtischer Hans- und<lb/> Grundbesitzer" gemacht. Der Befürworter dieses verschärften Pfandrechts wollte<lb/> dadurch die Hauswirte gegen Mietschäden schützen und zugleich die Mieter selbst<lb/> vor Nachteil bewahren. Es wurde vorgeschlagen, etwa in Höhe einer Monatsmiete<lb/> deu Lohn des Arbeiters psaudpflichtig zu macheu. Da der Arbeiter mit Familie<lb/> etwa zu 140—160 Mark jährlich wohnt, so würde es sich um einen Betrag von<lb/> 12—1I Mark handeln. Was jedoch dem einen recht ist, ist dem andern billig;<lb/> eine Änderung der einschlägigen Gesetzgebung ausschließlich zu Gunsten der Ver¬<lb/> mieter von Wohnungen wird ganz gewiß nicht geschaffen werden; es könnte sich<lb/> also nur um die Frage handeln, ob es sich empfiehlt, ganz allgemein das Pfand¬<lb/> recht ans einen genan zu bestimmenden Teil des Arbeitslohnes auszudehnen. Zu¬<lb/> gleich wäre zu erwägen, ob eine solche Bestimmung hartherzig und gesetzgeberisch<lb/> unweise sein, oder ob damit, wie behauptet wird, den Interessen der ärmeren<lb/> Bevölkerung selbst gedient werden würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_605"> Prüfen wir, wie heute die Verhältnisse liegen. Das Allernotwendigste des<lb/> armen Mannes — also unentbehrliche Möbel, Betten, Kleider und Arbeitswerk-<lb/> zeug — ist für den Gerichtsvollzieher bekanntlich ein „Rührmichnichtan." Es<lb/> stimmt jedoch mit der Wirklichkeit nicht überein, wenn man behauptet, die Mehr¬<lb/> zahl der Arbeiterfamilien besitze nichts weiter als das Allernotwendigste im Sinne<lb/> des hente geltenden Pfandrechts. Ein gewisser Komfort ist in den letzten Jahren<lb/> auch in die Mansarden und Dachräume der bescheidnen Arbeiterwohnung ge-<lb/> drungen. Bei einer rechtschaffnen und ehrenhaften Arbeiterfamilie ist die Stube<lb/> meist anheimelnd gemacht dnrch ein Sofa, einen Lehnstuhl; an der Wand steht<lb/> ein hübsch gearbeiteter zweiter Schrank; die Kommode birgt vielleicht einen kleinen<lb/> Schatz überflüssiger Leinen- und andrer Wäsche für den Haushalt — der Stolz<lb/> mich der Arbeiterfrau. So bescheiden solche Ausstattung auch ist: von diesen<lb/> Gegenständen dürfte ein gewissenhafter Gerichtsvollzieher, neben den hier nicht<lb/> genannten Möbeln, wie Betten, Tisch, Stühlen :e., vielleicht nur noch die Kommode<lb/> als unentbehrlich betrachten.</p><lb/> <p xml:id="ID_606" next="#ID_607"> Tritt nun der Fall ein, daß man gegen eine solche Familie, die vielleicht<lb/> ganz unverschuldet in Bedrängnis geraten ist, das Pfandrecht ausübt, so wird es<lb/> in der traulichen Wohnung öde und leer. Die hübschen Sachen, die dem Arbeiter<lb/> seine Stube nach Feierabend behaglich machten, wandern in den Auktionssaal.<lb/> saurer Schweiß klebt daran, sie haben Hunderte gekostet, die mit fleißiger Hand<lb/> verdient werden mußten. Bei der Versteigerung geben den Ausschlag die gewerbs¬<lb/> mäßige» Trödler, „Auktionshyäuen," die Nüssen, wie man billig kauft, und sich</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0159]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Pfandrecht und Arbeitslohn. Eine gesetzliche Erweiterung des Pfand¬
rechts nach der Richtung hin befürworten, daß ferner auch der Lohn des einfachen
Arbeiters vor der Hand des Gerichtsvollziehers nicht geschützt wäre, heißt heute,
sich dem Vorwürfe der Grausamkeit aussetzen. Doch dem Sozialpolitiker ziemt
es, in das Urteil der Menge nicht ohne weiteres einzustimmen, sondern das
Mir und Wider auch bei diesem Vorschlage reiflich zu erwiigeu, wenn ihn auch
das Herz vielleicht von vornherein als unbillig und hart verwerfen mochte. Der
Vorschlag zur Erweiterung des Pfandrechts in dein angedeuteten Sinne wurde
kürzlich in Dresden bei den Berntungen des „Verbandes städtischer Hans- und
Grundbesitzer" gemacht. Der Befürworter dieses verschärften Pfandrechts wollte
dadurch die Hauswirte gegen Mietschäden schützen und zugleich die Mieter selbst
vor Nachteil bewahren. Es wurde vorgeschlagen, etwa in Höhe einer Monatsmiete
deu Lohn des Arbeiters psaudpflichtig zu macheu. Da der Arbeiter mit Familie
etwa zu 140—160 Mark jährlich wohnt, so würde es sich um einen Betrag von
12—1I Mark handeln. Was jedoch dem einen recht ist, ist dem andern billig;
eine Änderung der einschlägigen Gesetzgebung ausschließlich zu Gunsten der Ver¬
mieter von Wohnungen wird ganz gewiß nicht geschaffen werden; es könnte sich
also nur um die Frage handeln, ob es sich empfiehlt, ganz allgemein das Pfand¬
recht ans einen genan zu bestimmenden Teil des Arbeitslohnes auszudehnen. Zu¬
gleich wäre zu erwägen, ob eine solche Bestimmung hartherzig und gesetzgeberisch
unweise sein, oder ob damit, wie behauptet wird, den Interessen der ärmeren
Bevölkerung selbst gedient werden würde.
Prüfen wir, wie heute die Verhältnisse liegen. Das Allernotwendigste des
armen Mannes — also unentbehrliche Möbel, Betten, Kleider und Arbeitswerk-
zeug — ist für den Gerichtsvollzieher bekanntlich ein „Rührmichnichtan." Es
stimmt jedoch mit der Wirklichkeit nicht überein, wenn man behauptet, die Mehr¬
zahl der Arbeiterfamilien besitze nichts weiter als das Allernotwendigste im Sinne
des hente geltenden Pfandrechts. Ein gewisser Komfort ist in den letzten Jahren
auch in die Mansarden und Dachräume der bescheidnen Arbeiterwohnung ge-
drungen. Bei einer rechtschaffnen und ehrenhaften Arbeiterfamilie ist die Stube
meist anheimelnd gemacht dnrch ein Sofa, einen Lehnstuhl; an der Wand steht
ein hübsch gearbeiteter zweiter Schrank; die Kommode birgt vielleicht einen kleinen
Schatz überflüssiger Leinen- und andrer Wäsche für den Haushalt — der Stolz
mich der Arbeiterfrau. So bescheiden solche Ausstattung auch ist: von diesen
Gegenständen dürfte ein gewissenhafter Gerichtsvollzieher, neben den hier nicht
genannten Möbeln, wie Betten, Tisch, Stühlen :e., vielleicht nur noch die Kommode
als unentbehrlich betrachten.
Tritt nun der Fall ein, daß man gegen eine solche Familie, die vielleicht
ganz unverschuldet in Bedrängnis geraten ist, das Pfandrecht ausübt, so wird es
in der traulichen Wohnung öde und leer. Die hübschen Sachen, die dem Arbeiter
seine Stube nach Feierabend behaglich machten, wandern in den Auktionssaal.
saurer Schweiß klebt daran, sie haben Hunderte gekostet, die mit fleißiger Hand
verdient werden mußten. Bei der Versteigerung geben den Ausschlag die gewerbs¬
mäßige» Trödler, „Auktionshyäuen," die Nüssen, wie man billig kauft, und sich
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