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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Die Dcutschfreisinuige" und die Steuerfreiheit der Standes-

herren.

Als der vorige Reichstag im Frühling 1887 deu Antrag der dcutsch-
freisiuuigen Gruppe auf Einführung eiuer Reichseinkomiuensteuer beriet, "vurde
die Steuerfreiheit, die unsre deutscheu Standesherren, oder richtiger einige vou
ihnen noch genießen, scharf angegriffen, und die Redner von der Farbe der Herren
Rickert und Richter priesen es als besondern Vorzug einer allgemeinen, also auch
die Einkommen der Medicitisirten treffende" Reichssteuer an, daß damit ein durch
nichts gerechtfertigtes, jedenfalls veraltetes Vorrecht in Wegfall kommen würde.
Trotzdem erwies fich der Antrag bald als aussichtslos. Aber seine Urheber und
Befürworter sind beharrliche Leute, und jetzt scheinen sie ihn nach Äußerungen
ihrer Presse vou neuem einbringen zu wollen, wenn auch schwerlich mit der
Hoffnung ans bessern Erfolg im Reichstage, sondern vermutlich im Hinblick auf
die Wahlen, bei denen er als gutes Agitationsmittel dienen könnte, wenn die
Sache in Wahrheit von der Wichtigkeit wäre, die ihr die deutschfreisinnigen Blätter,
immer groß in der Kunst des Übertreibens und Aufbauschens, anzudichten bemüht
sind. Als Beispiel solche" Verfahrens führen wir einen Aufsatz der "Freisinnigen
Zeitung" an, der vor kurzem erschienen ist nud mit einer Liste der steuerfreien
fürstlichen und gräflichen Häuser Preußens den Beweis zu erbringen versucht, daß
hier noch sehr zahlreiche und bedeutende Steuerbefreiungen bestünden, während die
Sache in Wirklichkeit kaum der Rede wert wäre, wenn es nicht eben gälte, die
Unrichtigkeiten, mit denen das Blatt hier, wie üblich, hantirt, in der Kürze auf¬
zuzeigen und so wieder einmal zu kennzeichnen, wie die Herren ihre Zwecke ver¬
folgen und namentlich Wahlen in ihrem Sinne vorzubereiten suchen. Zuvörderst
figuriren da in der langen Liste mehrere Familien, deren Mitglieder dem preu¬
ßischen Staate gar nicht als deutsche Standesherren angehöre" und somit auch für
ihre i" Preuße" liegende" Besitzungen keinen Anspruch auf die Begünstigungen
des Edikts vom 21.Juni1815 und der ergänzende" J"strnltion vo" 1820 habe",
durch die ma" "die Verhältnisse der vormals "nmittelbare" deutsche" Neichsstcmde
in der preußischen Monarchie" regelte. Zu diesen fälschlich aufgeführten Häusern
gehören die württembergische" Schaesberg, die teils württembergische", teils bairische"
Hohenlohe, die württembergischen Standesherren Pückler-Limpurg, die gleichfalls
württembergischen Waldbott-Bassenheim und die sächsischen Fürsten und Grafen
Schönburg. Sodann zählt die Liste unier den Solmsschen Linien irrtümlich auch
die Häuser Solms-Baruth und Solms-Sonuenwalde als steuerfrei ans, denen zwar
eine Erklärung des preußische" Staatsministeriums deu hohen Adel zugesprochen
hat, die aber in Preußen von der Besteuerung nicht ausgenommen sind. Ferner
haben von den Standesherren in Preußen viele auf ihre anfängliche Steuerfreiheit
ganz oder teilweise Verzicht geleistet oder sind abgefunden morden. Ein Rückblick
auf die Entwicklung der Standesherrlichen Rechte im preußischen Staate, den wir
auszugsweise Hammanns Schrift: "Die deutschen Stnndesherren und ihre Sonder¬
rechte" entnehmen, lehrt folgendes. Durch Übereinkunft von 1824 verzichtete der


Maßgebliches und Unmaßgebliches
Die Dcutschfreisinuige» und die Steuerfreiheit der Standes-

herren.

Als der vorige Reichstag im Frühling 1887 deu Antrag der dcutsch-
freisiuuigen Gruppe auf Einführung eiuer Reichseinkomiuensteuer beriet, »vurde
die Steuerfreiheit, die unsre deutscheu Standesherren, oder richtiger einige vou
ihnen noch genießen, scharf angegriffen, und die Redner von der Farbe der Herren
Rickert und Richter priesen es als besondern Vorzug einer allgemeinen, also auch
die Einkommen der Medicitisirten treffende» Reichssteuer an, daß damit ein durch
nichts gerechtfertigtes, jedenfalls veraltetes Vorrecht in Wegfall kommen würde.
Trotzdem erwies fich der Antrag bald als aussichtslos. Aber seine Urheber und
Befürworter sind beharrliche Leute, und jetzt scheinen sie ihn nach Äußerungen
ihrer Presse vou neuem einbringen zu wollen, wenn auch schwerlich mit der
Hoffnung ans bessern Erfolg im Reichstage, sondern vermutlich im Hinblick auf
die Wahlen, bei denen er als gutes Agitationsmittel dienen könnte, wenn die
Sache in Wahrheit von der Wichtigkeit wäre, die ihr die deutschfreisinnigen Blätter,
immer groß in der Kunst des Übertreibens und Aufbauschens, anzudichten bemüht
sind. Als Beispiel solche» Verfahrens führen wir einen Aufsatz der „Freisinnigen
Zeitung" an, der vor kurzem erschienen ist nud mit einer Liste der steuerfreien
fürstlichen und gräflichen Häuser Preußens den Beweis zu erbringen versucht, daß
hier noch sehr zahlreiche und bedeutende Steuerbefreiungen bestünden, während die
Sache in Wirklichkeit kaum der Rede wert wäre, wenn es nicht eben gälte, die
Unrichtigkeiten, mit denen das Blatt hier, wie üblich, hantirt, in der Kürze auf¬
zuzeigen und so wieder einmal zu kennzeichnen, wie die Herren ihre Zwecke ver¬
folgen und namentlich Wahlen in ihrem Sinne vorzubereiten suchen. Zuvörderst
figuriren da in der langen Liste mehrere Familien, deren Mitglieder dem preu¬
ßischen Staate gar nicht als deutsche Standesherren angehöre» und somit auch für
ihre i» Preuße» liegende» Besitzungen keinen Anspruch auf die Begünstigungen
des Edikts vom 21.Juni1815 und der ergänzende» J»strnltion vo» 1820 habe»,
durch die ma» „die Verhältnisse der vormals »nmittelbare» deutsche» Neichsstcmde
in der preußischen Monarchie" regelte. Zu diesen fälschlich aufgeführten Häusern
gehören die württembergische» Schaesberg, die teils württembergische», teils bairische»
Hohenlohe, die württembergischen Standesherren Pückler-Limpurg, die gleichfalls
württembergischen Waldbott-Bassenheim und die sächsischen Fürsten und Grafen
Schönburg. Sodann zählt die Liste unier den Solmsschen Linien irrtümlich auch
die Häuser Solms-Baruth und Solms-Sonuenwalde als steuerfrei ans, denen zwar
eine Erklärung des preußische« Staatsministeriums deu hohen Adel zugesprochen
hat, die aber in Preußen von der Besteuerung nicht ausgenommen sind. Ferner
haben von den Standesherren in Preußen viele auf ihre anfängliche Steuerfreiheit
ganz oder teilweise Verzicht geleistet oder sind abgefunden morden. Ein Rückblick
auf die Entwicklung der Standesherrlichen Rechte im preußischen Staate, den wir
auszugsweise Hammanns Schrift: „Die deutschen Stnndesherren und ihre Sonder¬
rechte" entnehmen, lehrt folgendes. Durch Übereinkunft von 1824 verzichtete der


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[0243] Maßgebliches und Unmaßgebliches Die Dcutschfreisinuige» und die Steuerfreiheit der Standes- herren. Als der vorige Reichstag im Frühling 1887 deu Antrag der dcutsch- freisiuuigen Gruppe auf Einführung eiuer Reichseinkomiuensteuer beriet, »vurde die Steuerfreiheit, die unsre deutscheu Standesherren, oder richtiger einige vou ihnen noch genießen, scharf angegriffen, und die Redner von der Farbe der Herren Rickert und Richter priesen es als besondern Vorzug einer allgemeinen, also auch die Einkommen der Medicitisirten treffende» Reichssteuer an, daß damit ein durch nichts gerechtfertigtes, jedenfalls veraltetes Vorrecht in Wegfall kommen würde. Trotzdem erwies fich der Antrag bald als aussichtslos. Aber seine Urheber und Befürworter sind beharrliche Leute, und jetzt scheinen sie ihn nach Äußerungen ihrer Presse vou neuem einbringen zu wollen, wenn auch schwerlich mit der Hoffnung ans bessern Erfolg im Reichstage, sondern vermutlich im Hinblick auf die Wahlen, bei denen er als gutes Agitationsmittel dienen könnte, wenn die Sache in Wahrheit von der Wichtigkeit wäre, die ihr die deutschfreisinnigen Blätter, immer groß in der Kunst des Übertreibens und Aufbauschens, anzudichten bemüht sind. Als Beispiel solche» Verfahrens führen wir einen Aufsatz der „Freisinnigen Zeitung" an, der vor kurzem erschienen ist nud mit einer Liste der steuerfreien fürstlichen und gräflichen Häuser Preußens den Beweis zu erbringen versucht, daß hier noch sehr zahlreiche und bedeutende Steuerbefreiungen bestünden, während die Sache in Wirklichkeit kaum der Rede wert wäre, wenn es nicht eben gälte, die Unrichtigkeiten, mit denen das Blatt hier, wie üblich, hantirt, in der Kürze auf¬ zuzeigen und so wieder einmal zu kennzeichnen, wie die Herren ihre Zwecke ver¬ folgen und namentlich Wahlen in ihrem Sinne vorzubereiten suchen. Zuvörderst figuriren da in der langen Liste mehrere Familien, deren Mitglieder dem preu¬ ßischen Staate gar nicht als deutsche Standesherren angehöre» und somit auch für ihre i» Preuße» liegende» Besitzungen keinen Anspruch auf die Begünstigungen des Edikts vom 21.Juni1815 und der ergänzende» J»strnltion vo» 1820 habe», durch die ma» „die Verhältnisse der vormals »nmittelbare» deutsche» Neichsstcmde in der preußischen Monarchie" regelte. Zu diesen fälschlich aufgeführten Häusern gehören die württembergische» Schaesberg, die teils württembergische», teils bairische» Hohenlohe, die württembergischen Standesherren Pückler-Limpurg, die gleichfalls württembergischen Waldbott-Bassenheim und die sächsischen Fürsten und Grafen Schönburg. Sodann zählt die Liste unier den Solmsschen Linien irrtümlich auch die Häuser Solms-Baruth und Solms-Sonuenwalde als steuerfrei ans, denen zwar eine Erklärung des preußische« Staatsministeriums deu hohen Adel zugesprochen hat, die aber in Preußen von der Besteuerung nicht ausgenommen sind. Ferner haben von den Standesherren in Preußen viele auf ihre anfängliche Steuerfreiheit ganz oder teilweise Verzicht geleistet oder sind abgefunden morden. Ein Rückblick auf die Entwicklung der Standesherrlichen Rechte im preußischen Staate, den wir auszugsweise Hammanns Schrift: „Die deutschen Stnndesherren und ihre Sonder¬ rechte" entnehmen, lehrt folgendes. Durch Übereinkunft von 1824 verzichtete der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204730/243>, abgerufen am 05.02.2025.