Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Herzog von Areuberg, der größte preußische Standesherr, auf sämtliche Regierungs¬ Maßgebliches und Unmaßgebliches Herzog von Areuberg, der größte preußische Standesherr, auf sämtliche Regierungs¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0244" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/204975"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_632" prev="#ID_631" next="#ID_633"> Herzog von Areuberg, der größte preußische Standesherr, auf sämtliche Regierungs¬<lb/> rechte, ausgenommen Patronat und Bergregal, sowie auf die Freiheit von Gruud-<lb/> und Personalsteuer gegen eine Staatsrente. Aehnliches bestimmte der Nezcß, der<lb/> 1834 mit dem Fürsten von Beutheini Tecklenburg abgeschlossen wurde. Das herzogliche<lb/> Haus Croy behielt nach dem Rezeß von 1827 von seinen Negierungsrcchten nur das<lb/> Patronat, es entsagte auch der Befreiung seiner Domänen von der Grundsteuer und der<lb/> des Hauptes der Familie von der Personalsteuer. Die Fürsten Salm-Salm hatten<lb/> schon 1816 auf ihre meisten Rcgiernngsbefugnisse sowie auf die Grundstcuerfreiheit<lb/> verzichtet, wofür ihnen eine Rente zugesichert wurde. Desgleichen entsagten die<lb/> Fürsten von Wittgenstein-Hohenstein und Wittgenstein-Berleburg für ihre Lebens¬<lb/> zeit sämtlichen Negieruugsrechten gegen eine Jahresrente. In den Jahren 1848<lb/> bis 1850 hob eine Reihe von Gesetzen alle staatsrechtliche» Bevorzugungen, die<lb/> den Mediatisirten bis dahin noch zugestanden hatten, mit Einschluß aller<lb/> Befreiungen von der Klassen- und Grundsteuer auf. Aber 1854 erfolgte, nachdem<lb/> Stahl in der ersten Kammer dazu angeregt hatte, die Wiederherstellung dieser<lb/> Rechte durch die Deklaration der Verfassung vom 31. Januar 1850, ein Gesetz,<lb/> worin es hieß, „daß die Bestimmungen der Verfassungsurkunde einer Wieder¬<lb/> herstellung derjenigen durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 verletzten<lb/> Rechte und Vorzüge nicht entgegenstehen, welche den mittelbar gewordenen Reichs¬<lb/> fürsten und Reichsgroßen, deren Besitzungen in den Jahren 1815 und 1850 der<lb/> preußischen Monarchie einverleibt oder wieder einverleibt worden, ans Grund ihrer<lb/> frühern staatsrechtlichen Stellung im Reiche und der von ihnen besessenen Landes¬<lb/> hoheit zu stehen und namentlich durch den Artikel 14 der deutschen Bundesakte<lb/> vom 8. Juni 1815 und durch die Artikel 23 und 43 der Wiener Kongreßakte<lb/> vom 9. Juni desselben Jahres, sowie durch die spätere Gesetzgebung zugesichert<lb/> worden sind, sofern die Beteiligten sie nicht ausdrücklich durch rechtsbeständige<lb/> Verträge aufgegeben haben." Das Gesetz fügte hinzu, die Wiederherstellung solle<lb/> durch königliche Verordnung erfolgen, und eine solche erging am 12. November<lb/> 1355, und es kamen nun mit der Mehrzahl der Standesherren neue Rezesse über<lb/> deren Stellung und Berechtigung zu stände. Hiergegen, sowie gegen die Einbe¬<lb/> ziehung des Stvlbergschen Hanfes in den Kreis der Deklaration von 1854 erhob<lb/> das Haus der Abgeordneten während der Kvnfliktszeit von 1862 an lebhaften<lb/> Einspruch, und am 9. Mai 1865 erklärte es, daß die Wiederherstellung mit Un¬<lb/> recht statt durch königliche Verordnung in Gestalt von Verträgen erfolgt sei, daß<lb/> verschiedene wiederhergestellte Rechte mit den gegenwärtigen Staatseinrichtungen<lb/> nicht vereinbar seien, daß die Rezesse auch solche Rechte, die nicht auf dem Buudes-<lb/> rechte, sondern einzig auf der preußischen Gesetzgebung beruhte», z. B. die Befreiung<lb/> von ordentlichen Personalsteuern wieder hergestellt hätten, und daß ohne Genehmigung<lb/> der Landesvertretung Geldeutschädigungen bewilligt und bezahlt worden seien. Die<lb/> Regierung entsprach den hieran geknüpften Aufforderungen nicht, und es standen<lb/> ihr dabei gute Gründe zur Seite, die man Seite 74 bis 76 der Hammannschen<lb/> Schrift findet. Im Jahre 1869 kam dann ein Gesetz über die Ordnung der<lb/> Rechtsverhältnisse der mittelbaren deutschen Neichsfttrstcn und Reichsgrafen zu<lb/> stände, das einerseits die Landesvertretung verpflichtete, die nach den bis dahin<lb/> abgeschlossenen Verträgen zu leistenden Entschädigungen nicht weiter zu beanstanden,<lb/> und das anderseits bestimmte, daß fortan die Wiederherstellung ans dem Wege<lb/> besondrer Gesetze zu erfolgen habe. Bei der Einverleibung von Hannover, Kur¬<lb/> hessen und Nassau wurde festgesetzt, daß hier die preußische Verfassung vom<lb/> 1. Oktober 1867 in Kraft treten und was an Abänderungen und zur Ausführung</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0244]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Herzog von Areuberg, der größte preußische Standesherr, auf sämtliche Regierungs¬
rechte, ausgenommen Patronat und Bergregal, sowie auf die Freiheit von Gruud-
und Personalsteuer gegen eine Staatsrente. Aehnliches bestimmte der Nezcß, der
1834 mit dem Fürsten von Beutheini Tecklenburg abgeschlossen wurde. Das herzogliche
Haus Croy behielt nach dem Rezeß von 1827 von seinen Negierungsrcchten nur das
Patronat, es entsagte auch der Befreiung seiner Domänen von der Grundsteuer und der
des Hauptes der Familie von der Personalsteuer. Die Fürsten Salm-Salm hatten
schon 1816 auf ihre meisten Rcgiernngsbefugnisse sowie auf die Grundstcuerfreiheit
verzichtet, wofür ihnen eine Rente zugesichert wurde. Desgleichen entsagten die
Fürsten von Wittgenstein-Hohenstein und Wittgenstein-Berleburg für ihre Lebens¬
zeit sämtlichen Negieruugsrechten gegen eine Jahresrente. In den Jahren 1848
bis 1850 hob eine Reihe von Gesetzen alle staatsrechtliche» Bevorzugungen, die
den Mediatisirten bis dahin noch zugestanden hatten, mit Einschluß aller
Befreiungen von der Klassen- und Grundsteuer auf. Aber 1854 erfolgte, nachdem
Stahl in der ersten Kammer dazu angeregt hatte, die Wiederherstellung dieser
Rechte durch die Deklaration der Verfassung vom 31. Januar 1850, ein Gesetz,
worin es hieß, „daß die Bestimmungen der Verfassungsurkunde einer Wieder¬
herstellung derjenigen durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 verletzten
Rechte und Vorzüge nicht entgegenstehen, welche den mittelbar gewordenen Reichs¬
fürsten und Reichsgroßen, deren Besitzungen in den Jahren 1815 und 1850 der
preußischen Monarchie einverleibt oder wieder einverleibt worden, ans Grund ihrer
frühern staatsrechtlichen Stellung im Reiche und der von ihnen besessenen Landes¬
hoheit zu stehen und namentlich durch den Artikel 14 der deutschen Bundesakte
vom 8. Juni 1815 und durch die Artikel 23 und 43 der Wiener Kongreßakte
vom 9. Juni desselben Jahres, sowie durch die spätere Gesetzgebung zugesichert
worden sind, sofern die Beteiligten sie nicht ausdrücklich durch rechtsbeständige
Verträge aufgegeben haben." Das Gesetz fügte hinzu, die Wiederherstellung solle
durch königliche Verordnung erfolgen, und eine solche erging am 12. November
1355, und es kamen nun mit der Mehrzahl der Standesherren neue Rezesse über
deren Stellung und Berechtigung zu stände. Hiergegen, sowie gegen die Einbe¬
ziehung des Stvlbergschen Hanfes in den Kreis der Deklaration von 1854 erhob
das Haus der Abgeordneten während der Kvnfliktszeit von 1862 an lebhaften
Einspruch, und am 9. Mai 1865 erklärte es, daß die Wiederherstellung mit Un¬
recht statt durch königliche Verordnung in Gestalt von Verträgen erfolgt sei, daß
verschiedene wiederhergestellte Rechte mit den gegenwärtigen Staatseinrichtungen
nicht vereinbar seien, daß die Rezesse auch solche Rechte, die nicht auf dem Buudes-
rechte, sondern einzig auf der preußischen Gesetzgebung beruhte», z. B. die Befreiung
von ordentlichen Personalsteuern wieder hergestellt hätten, und daß ohne Genehmigung
der Landesvertretung Geldeutschädigungen bewilligt und bezahlt worden seien. Die
Regierung entsprach den hieran geknüpften Aufforderungen nicht, und es standen
ihr dabei gute Gründe zur Seite, die man Seite 74 bis 76 der Hammannschen
Schrift findet. Im Jahre 1869 kam dann ein Gesetz über die Ordnung der
Rechtsverhältnisse der mittelbaren deutschen Neichsfttrstcn und Reichsgrafen zu
stände, das einerseits die Landesvertretung verpflichtete, die nach den bis dahin
abgeschlossenen Verträgen zu leistenden Entschädigungen nicht weiter zu beanstanden,
und das anderseits bestimmte, daß fortan die Wiederherstellung ans dem Wege
besondrer Gesetze zu erfolgen habe. Bei der Einverleibung von Hannover, Kur¬
hessen und Nassau wurde festgesetzt, daß hier die preußische Verfassung vom
1. Oktober 1867 in Kraft treten und was an Abänderungen und zur Ausführung
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