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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

Die Verfolgung von Majestätsbeleidigungen. Die gerichtliche Süh-
nung von Beleidigungen, die Privatpersonen zugefügt werden, ist in ihrer zum
Teil recht wenig befriedigenden Weise auch in diesen Blättern schon besprochen
oder doch mit kurzen Bemerkungen gestreift worden. Hier soll die Strafverfolgung
einer andern Art von Beleidigungen besprochen werden, nämlich der, welche
durch Worte, also nicht thätlich, gegen das Staatsoberhaupt begangen werden,
gegen die Person, in der Staat und Staatsleben ihren lebendigen Mittel- und
Höhepunkt, ihren verkörperten Ausdruck, gewissermaßen sich selbst erblicken. Dabei
möchte ich die Aufmerksamkeit auf Bestimmungen hinlenken, die früher für der¬
artige Strafverfahren im Königreiche Hannover bestanden. Sie dienten in. E.
wesentlich dazu, die Widerwärtigkeiten solcher bedauerlichen Vorkommnisse zu mil¬
dern; eben deshalb wird diese Besprechung auch auf die Teilnahme nichtjnristi-
scher Leser dieser Zeitschrift hoffen dürfen.

Man kaun sich zu einer widerfahrenen Beleidigung verschieden stellen, sie
stolz außer Acht lassen, etwa mit satirischer Zugabe, wie Friedrich der Große,
als er die gegen ihn an eine Straßenecke geheftete Schmähschrift niedriger hängen
ließ, oder Genugthuung in gerichtlicher Bestrafung des Beleidigers suchen, oder
sich durch Selbsthilfe rächen, durch Erwiderung der Beleidigung oder durch Zwei¬
kampf. Letzterer wird sich aus Vernunftgründen nie, immer nur ans dem Ge¬
fühle rechtfertigen oder begreiflich machen lassen; eine" unerwünschten Nährboden
findet er in der für Gebildete gänzlich unzureichenden Form der gerichtlichen
Sühnung. Deshalb wird selbst die Beredsamkeit eiues Rousseau, der in seiner
Muvslls HÄoiso (I, Brief 57) so ziemlich alles anführt, was sich gegen die Sitte
oder Unsitte des Zweikampfes sagen läßt, nichts gegen ihn fruchten. Je nach
Sinnesart und Stimmung, selbstverständlich aber unter Berücksichtigung der beglei¬
tenden Umstände bei der Beleidigung (Persönlichkeit des Thäters u. s. w.), wird
mau zu dem einen oder dem andern Mittel greifen.

Aehnlich wird man sich nun anch in den Fällen der (wörtlichen) Beleidigung
des Landesherr" entscheiden. Man kann sich über die Schamlosigkeit eines An¬
griffs, besonders wenn er durch die Presse erfolgt, so erzürnen, daß unbedingt die
schwerste Sühne erforderlich erscheint. Man muß aber auch an Vorkommnisse
denken, wo irgend ein "dunkler Ehrenmann", halbberanscht, sich in einem vielleicht
ganz kleinen Kreise ungeziemende Aeußerungen erlaubt hat, die, auf der Gold¬
wage geprüft, sich als wirkliche Majestätsbcleidigungen nicht verkennen lassen. Ge¬
wiß wird mau in der Behandlung solcher Strcifthateu eine Unterscheidung drin¬
gend erwünscht finden; die Majestät steht doch zu hoch, als daß solche freche
Unziemlichkeiten an sie hincmreichtcn. Ich möchte an das stolze und prächtig tönende
Wort Guizots in einer seiner Kammerreden erinnern: "Häufen Sie die Beleidi¬
gungen gegen mich so hoch, wie Sie wollen, die Höhe meiner Verachtung gegen
Sie werden Sie doch nicht erreichen!" Man sollte solche geringwertige Fülle
unbesorgt der Mißbilligung Wohlgesinnter überlassen, sie möglichst bald vergessen
machen und am allerwenigsten zum allgemeinen Aergernis an die große Glocke
eines öffentlichen Strafverfahrens hängen. Es ist ja dabei auch zu beachten, daß
der Gekränkte selbst, der Landesherr u. s. w., in den seltensten Fällen von der
Beleidigung persönlich Kenntnis erhält.


Kleinere Mitteilungen.

Die Verfolgung von Majestätsbeleidigungen. Die gerichtliche Süh-
nung von Beleidigungen, die Privatpersonen zugefügt werden, ist in ihrer zum
Teil recht wenig befriedigenden Weise auch in diesen Blättern schon besprochen
oder doch mit kurzen Bemerkungen gestreift worden. Hier soll die Strafverfolgung
einer andern Art von Beleidigungen besprochen werden, nämlich der, welche
durch Worte, also nicht thätlich, gegen das Staatsoberhaupt begangen werden,
gegen die Person, in der Staat und Staatsleben ihren lebendigen Mittel- und
Höhepunkt, ihren verkörperten Ausdruck, gewissermaßen sich selbst erblicken. Dabei
möchte ich die Aufmerksamkeit auf Bestimmungen hinlenken, die früher für der¬
artige Strafverfahren im Königreiche Hannover bestanden. Sie dienten in. E.
wesentlich dazu, die Widerwärtigkeiten solcher bedauerlichen Vorkommnisse zu mil¬
dern; eben deshalb wird diese Besprechung auch auf die Teilnahme nichtjnristi-
scher Leser dieser Zeitschrift hoffen dürfen.

Man kaun sich zu einer widerfahrenen Beleidigung verschieden stellen, sie
stolz außer Acht lassen, etwa mit satirischer Zugabe, wie Friedrich der Große,
als er die gegen ihn an eine Straßenecke geheftete Schmähschrift niedriger hängen
ließ, oder Genugthuung in gerichtlicher Bestrafung des Beleidigers suchen, oder
sich durch Selbsthilfe rächen, durch Erwiderung der Beleidigung oder durch Zwei¬
kampf. Letzterer wird sich aus Vernunftgründen nie, immer nur ans dem Ge¬
fühle rechtfertigen oder begreiflich machen lassen; eine» unerwünschten Nährboden
findet er in der für Gebildete gänzlich unzureichenden Form der gerichtlichen
Sühnung. Deshalb wird selbst die Beredsamkeit eiues Rousseau, der in seiner
Muvslls HÄoiso (I, Brief 57) so ziemlich alles anführt, was sich gegen die Sitte
oder Unsitte des Zweikampfes sagen läßt, nichts gegen ihn fruchten. Je nach
Sinnesart und Stimmung, selbstverständlich aber unter Berücksichtigung der beglei¬
tenden Umstände bei der Beleidigung (Persönlichkeit des Thäters u. s. w.), wird
mau zu dem einen oder dem andern Mittel greifen.

Aehnlich wird man sich nun anch in den Fällen der (wörtlichen) Beleidigung
des Landesherr» entscheiden. Man kann sich über die Schamlosigkeit eines An¬
griffs, besonders wenn er durch die Presse erfolgt, so erzürnen, daß unbedingt die
schwerste Sühne erforderlich erscheint. Man muß aber auch an Vorkommnisse
denken, wo irgend ein „dunkler Ehrenmann", halbberanscht, sich in einem vielleicht
ganz kleinen Kreise ungeziemende Aeußerungen erlaubt hat, die, auf der Gold¬
wage geprüft, sich als wirkliche Majestätsbcleidigungen nicht verkennen lassen. Ge¬
wiß wird mau in der Behandlung solcher Strcifthateu eine Unterscheidung drin¬
gend erwünscht finden; die Majestät steht doch zu hoch, als daß solche freche
Unziemlichkeiten an sie hincmreichtcn. Ich möchte an das stolze und prächtig tönende
Wort Guizots in einer seiner Kammerreden erinnern: „Häufen Sie die Beleidi¬
gungen gegen mich so hoch, wie Sie wollen, die Höhe meiner Verachtung gegen
Sie werden Sie doch nicht erreichen!" Man sollte solche geringwertige Fülle
unbesorgt der Mißbilligung Wohlgesinnter überlassen, sie möglichst bald vergessen
machen und am allerwenigsten zum allgemeinen Aergernis an die große Glocke
eines öffentlichen Strafverfahrens hängen. Es ist ja dabei auch zu beachten, daß
der Gekränkte selbst, der Landesherr u. s. w., in den seltensten Fällen von der
Beleidigung persönlich Kenntnis erhält.


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[0438] Kleinere Mitteilungen. Die Verfolgung von Majestätsbeleidigungen. Die gerichtliche Süh- nung von Beleidigungen, die Privatpersonen zugefügt werden, ist in ihrer zum Teil recht wenig befriedigenden Weise auch in diesen Blättern schon besprochen oder doch mit kurzen Bemerkungen gestreift worden. Hier soll die Strafverfolgung einer andern Art von Beleidigungen besprochen werden, nämlich der, welche durch Worte, also nicht thätlich, gegen das Staatsoberhaupt begangen werden, gegen die Person, in der Staat und Staatsleben ihren lebendigen Mittel- und Höhepunkt, ihren verkörperten Ausdruck, gewissermaßen sich selbst erblicken. Dabei möchte ich die Aufmerksamkeit auf Bestimmungen hinlenken, die früher für der¬ artige Strafverfahren im Königreiche Hannover bestanden. Sie dienten in. E. wesentlich dazu, die Widerwärtigkeiten solcher bedauerlichen Vorkommnisse zu mil¬ dern; eben deshalb wird diese Besprechung auch auf die Teilnahme nichtjnristi- scher Leser dieser Zeitschrift hoffen dürfen. Man kaun sich zu einer widerfahrenen Beleidigung verschieden stellen, sie stolz außer Acht lassen, etwa mit satirischer Zugabe, wie Friedrich der Große, als er die gegen ihn an eine Straßenecke geheftete Schmähschrift niedriger hängen ließ, oder Genugthuung in gerichtlicher Bestrafung des Beleidigers suchen, oder sich durch Selbsthilfe rächen, durch Erwiderung der Beleidigung oder durch Zwei¬ kampf. Letzterer wird sich aus Vernunftgründen nie, immer nur ans dem Ge¬ fühle rechtfertigen oder begreiflich machen lassen; eine» unerwünschten Nährboden findet er in der für Gebildete gänzlich unzureichenden Form der gerichtlichen Sühnung. Deshalb wird selbst die Beredsamkeit eiues Rousseau, der in seiner Muvslls HÄoiso (I, Brief 57) so ziemlich alles anführt, was sich gegen die Sitte oder Unsitte des Zweikampfes sagen läßt, nichts gegen ihn fruchten. Je nach Sinnesart und Stimmung, selbstverständlich aber unter Berücksichtigung der beglei¬ tenden Umstände bei der Beleidigung (Persönlichkeit des Thäters u. s. w.), wird mau zu dem einen oder dem andern Mittel greifen. Aehnlich wird man sich nun anch in den Fällen der (wörtlichen) Beleidigung des Landesherr» entscheiden. Man kann sich über die Schamlosigkeit eines An¬ griffs, besonders wenn er durch die Presse erfolgt, so erzürnen, daß unbedingt die schwerste Sühne erforderlich erscheint. Man muß aber auch an Vorkommnisse denken, wo irgend ein „dunkler Ehrenmann", halbberanscht, sich in einem vielleicht ganz kleinen Kreise ungeziemende Aeußerungen erlaubt hat, die, auf der Gold¬ wage geprüft, sich als wirkliche Majestätsbcleidigungen nicht verkennen lassen. Ge¬ wiß wird mau in der Behandlung solcher Strcifthateu eine Unterscheidung drin¬ gend erwünscht finden; die Majestät steht doch zu hoch, als daß solche freche Unziemlichkeiten an sie hincmreichtcn. Ich möchte an das stolze und prächtig tönende Wort Guizots in einer seiner Kammerreden erinnern: „Häufen Sie die Beleidi¬ gungen gegen mich so hoch, wie Sie wollen, die Höhe meiner Verachtung gegen Sie werden Sie doch nicht erreichen!" Man sollte solche geringwertige Fülle unbesorgt der Mißbilligung Wohlgesinnter überlassen, sie möglichst bald vergessen machen und am allerwenigsten zum allgemeinen Aergernis an die große Glocke eines öffentlichen Strafverfahrens hängen. Es ist ja dabei auch zu beachten, daß der Gekränkte selbst, der Landesherr u. s. w., in den seltensten Fällen von der Beleidigung persönlich Kenntnis erhält.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_203434/438>, abgerufen am 28.06.2024.