Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.wir machen unsre Leser auf die Anzeigen des Umschlags "Neues vom Büchermarkt" aufmerksam. Zur Beachtung. Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche. le Forderung der Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch- Grenzboten I- 1838. 8
wir machen unsre Leser auf die Anzeigen des Umschlags „Neues vom Büchermarkt" aufmerksam. Zur Beachtung. Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche. le Forderung der Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch- Grenzboten I- 1838. 8
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wir machen unsre Leser auf die Anzeigen des Umschlags „Neues vom Büchermarkt" aufmerksam.
Zur Beachtung.
Mit dem vorliegenden Neste beginnt diese Zeitschrift das z. Vierteljahr ihres 47. Jahr¬
ganges, welches durch alle Buchhandlungen und postanstalten des In- und Auslandes zu
beziehen ist. Preis für das Vierteljahr g Mark, wir bitten um schleunige Erneuerung
des Abonnements.
Leipzig, im Dezember M7> Die Verlagshandlung.
Die Freiheit und Selbständigkeit
der evangelisch-protestantischen Kirche.
le Forderung der Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-
protestantischen Kirche gegenüber dem Staate ist in den letzten
Zeiten lauter geltend gemacht worden, als jemals früher. Noch
vor wenig Wochen nahm die brandenburgische Provinzialsynode
die Hammerstein - Stöckerschen Anträge an, durch welche die
Schranke des kirchlichen Sclbstbesteuerungsmodus gegenüber der Mitwirkung
des Landtages erweitert und die Mitwirkung der Staatsbehörden bei Besetzung
kirchcnregimentlicher Ämter auf Einspruchsrecht beschränkt werden soll. Das
alles wird verlangt auf Grund der Freiheit und Selbständigkeit der Kirche.
Die evangelisch-protestantische Kirche beansprucht diese Freiheit als ihr gutes
Recht, und zwar steht sie mit diesem Ansprüche nicht allein da. Auch die ka¬
tholische Kirche betont diese Freiheit und fordert sie als ihr gutes Recht. Was
nun sie, die sich schlechthin „die Kirche" nennt, mit diesem Rechte will, das ist
vollkommen klar, wird aber oft vergessen. Es ist dasselbe Recht, welches die
Herrschaft der Kirche über den Staat festsetzt, Papst und Kaiser als zwei
Herrscher betrachtet, von denen der eine der Sonne, der andre dem Monde
gleicht, welcher von der Sonne sein Licht empfängt; es ist das Recht, welches
zwei Schwerter, zwei Gewalten kennt, die geistliche und die weltliche, von denen
die letztere der erster« treu und gewärtig sein muß. Das ist alte Lehre, Ge¬
danken des Mittelalters, die bereits die pseudoisidorischen Dekretalen festsetzten und
die die gelehrten Jesuiten, ein Mariana, Bellarmin und Suarez, nur weiter zu
einer theokratischer Politik ausgebildet haben, nach welcher sich der Staat zur
Kirche verhält, wie zur Seele der Leib, der zwar nach seinem eignen Gesetze
Grenzboten I- 1838. 8
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