Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.oberste Verwaltungsgericht zulässig. Damit ist die in Hessen und Sachsen ge¬ Deu Schluß der Gesetze bilden Strafbestimmungen und Bestimmungen über Die Erbschafts- und Schenkungssteuer -- mit Ausnahme der bereits fest¬ Bestrebungen für eine wissenschaftliche Landeskunde Deutschlands. in Blicke der Deutschen sind angenblicklich über das Meer ge¬ oberste Verwaltungsgericht zulässig. Damit ist die in Hessen und Sachsen ge¬ Deu Schluß der Gesetze bilden Strafbestimmungen und Bestimmungen über Die Erbschafts- und Schenkungssteuer — mit Ausnahme der bereits fest¬ Bestrebungen für eine wissenschaftliche Landeskunde Deutschlands. in Blicke der Deutschen sind angenblicklich über das Meer ge¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0023" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/195412"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_42" prev="#ID_41"> oberste Verwaltungsgericht zulässig. Damit ist die in Hessen und Sachsen ge¬<lb/> setzlich begründete Zuständigkeit der Gerichte — Amtsgerichte — zur Feststellung<lb/> und Berechnung der Erbschaftssteuer, die mit dem Gcrichtsverfassungsgesetz in<lb/> direktem Widerspruch stand, beseitigt.</p><lb/> <p xml:id="ID_43"> Deu Schluß der Gesetze bilden Strafbestimmungen und Bestimmungen über<lb/> Verjährung der Steuer. Die Strafe», welche auf Steuerhinterziehung gesetzt<lb/> sind, sind verhältnismäßig hoch. Sachsen, Würtemberg und Hessen haben den<lb/> Strafsatz des Vierfachen, Preußen und Vciiern des Doppelten der hinterzogenen<lb/> Steuer. Einen Strafsatz von 6000 Mark im Maximum für den Fall der Un¬<lb/> möglichkeit einer Ermittelung des Steuerbetrages haben alle Staaten mit Aus¬<lb/> nahme von Preußen, das 1000 Thaler androht. Bei Verstößen gegen die<lb/> Vorschriften des Gesetzes, welche nicht absichtlich gemacht oder rechtzeitig be¬<lb/> richtigt worden sind, sind Ordnungsstrafen zulässig. Eine Verwandlung von<lb/> Geldstrafen, zu deren Zahlung der Verurteilte unfähig ist, in eine Freiheits¬<lb/> strafe findet in Preußen, Sachsen und Hessen nicht statt.</p><lb/> <p xml:id="ID_44"> Die Erbschafts- und Schenkungssteuer — mit Ausnahme der bereits fest¬<lb/> gestellten und zur Erhebung überwiesenen Betrüge — verjährt in zehn Jahren<lb/> (Preußen und Hessen) nach Ablauf des Steucrjcchres, in welchem das Steuer¬<lb/> pflichtige Erbe erworben oder die letzte amtliche, auf die Ermittelung der Steuer<lb/> gerichtete Handlung vorgenommen worden ist. Die festgestellte und zur Er¬<lb/> hebung überwiesene Stenerforderung verjährt in Hessen und Preußen in fünf,<lb/> in Baiern und Würtemberg in drei Jahren, ebenso die Ansprüche auf Ersatz<lb/> bezahlter Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Strafverfolgung von Zuwider¬<lb/> handlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen verjähren in Preußen, Sachsen,<lb/> Baiern und Hessen in drei Jahren.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Bestrebungen für eine wissenschaftliche Landeskunde<lb/> Deutschlands.</head><lb/> <p xml:id="ID_45" next="#ID_46"> in Blicke der Deutschen sind angenblicklich über das Meer ge¬<lb/> richtet; die ebenso kühne wie erfolgreiche Kolonialpolitik des<lb/> Reichskanzlers nimmt das ganze Interesse der Gebildeten unsers<lb/> Vaterlandes in Anspruch. In der Reichstagssitzung vom<lb/> A 10. Januar that Fürst Bismarck den Ausspruch: „Dann ver¬<lb/> zichten wir auf die Aktion s^zur See,^j dann kriechen wir auf unsre Thüringer</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0023]
oberste Verwaltungsgericht zulässig. Damit ist die in Hessen und Sachsen ge¬
setzlich begründete Zuständigkeit der Gerichte — Amtsgerichte — zur Feststellung
und Berechnung der Erbschaftssteuer, die mit dem Gcrichtsverfassungsgesetz in
direktem Widerspruch stand, beseitigt.
Deu Schluß der Gesetze bilden Strafbestimmungen und Bestimmungen über
Verjährung der Steuer. Die Strafe», welche auf Steuerhinterziehung gesetzt
sind, sind verhältnismäßig hoch. Sachsen, Würtemberg und Hessen haben den
Strafsatz des Vierfachen, Preußen und Vciiern des Doppelten der hinterzogenen
Steuer. Einen Strafsatz von 6000 Mark im Maximum für den Fall der Un¬
möglichkeit einer Ermittelung des Steuerbetrages haben alle Staaten mit Aus¬
nahme von Preußen, das 1000 Thaler androht. Bei Verstößen gegen die
Vorschriften des Gesetzes, welche nicht absichtlich gemacht oder rechtzeitig be¬
richtigt worden sind, sind Ordnungsstrafen zulässig. Eine Verwandlung von
Geldstrafen, zu deren Zahlung der Verurteilte unfähig ist, in eine Freiheits¬
strafe findet in Preußen, Sachsen und Hessen nicht statt.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer — mit Ausnahme der bereits fest¬
gestellten und zur Erhebung überwiesenen Betrüge — verjährt in zehn Jahren
(Preußen und Hessen) nach Ablauf des Steucrjcchres, in welchem das Steuer¬
pflichtige Erbe erworben oder die letzte amtliche, auf die Ermittelung der Steuer
gerichtete Handlung vorgenommen worden ist. Die festgestellte und zur Er¬
hebung überwiesene Stenerforderung verjährt in Hessen und Preußen in fünf,
in Baiern und Würtemberg in drei Jahren, ebenso die Ansprüche auf Ersatz
bezahlter Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Strafverfolgung von Zuwider¬
handlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen verjähren in Preußen, Sachsen,
Baiern und Hessen in drei Jahren.
Bestrebungen für eine wissenschaftliche Landeskunde
Deutschlands.
in Blicke der Deutschen sind angenblicklich über das Meer ge¬
richtet; die ebenso kühne wie erfolgreiche Kolonialpolitik des
Reichskanzlers nimmt das ganze Interesse der Gebildeten unsers
Vaterlandes in Anspruch. In der Reichstagssitzung vom
A 10. Januar that Fürst Bismarck den Ausspruch: „Dann ver¬
zichten wir auf die Aktion s^zur See,^j dann kriechen wir auf unsre Thüringer
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