Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal.

Bild:
<< vorherige Seite
Literatur.
Das englische BerwaltungSrecht der Gegenwart in Vergleichung mit den deutschen
Vcrwaltungssystemen. Von Rudolf Gneist. Dritte, nach deutscher Systematik umgestaltete
Auflage. Erster Band. Allgemeiner Teil. Berlin, Julius Springer, 1883.

Nachdem erst im vergangenen Jahre die englische Verfassungsgeschichte Greises
erschienen ist, liegt gegenwärtig wieder eine neue umgestaltete Auflage des eng¬
lischen Verwaltungsrechts vor, welche ein erneutes Zeugnis von der Schaffenskraft
des so vielseitig thätigen Verfassers ablegt. Das ganze neuere deutsche Verwal¬
tungsrecht knüpft an die Arbeiten von Rudolf Gneist an, und man kamt dreist
behaupte", daß ohne dieselben schwerlich der innere Ausbau der preußischen Ver¬
waltung auf dem hohen Standpunkt wäre, der eines Rechtsstaates würdig ist.
Denn das ist das Hauptverdienst von Gneist, daß er seine Arbeiten nicht unter
der matten Lampe der Studirstube entstehen ließ, sondern daß sie erwachsen sind
aus den gründlichen theoretischen Studien des Gelehrten in Verbindung mit der
praktischen Thätigkeit des Stadtverordneten , des Parlamentariers und des Mit¬
gliedes oberster Gerichts- und Verwaltnngshöfe. Bis zu den epochemachenden
Schriften Greises über das englische Selfgovernment bauten sich die Ideale deutscher
Politik auf luftigen Grundlagen uatnrrechtlicher Theorien oder auf mißverstandener
Nachahmung französischer Einrichtungen auf. Gneist ist es gewesen, der mühsam
an der Hand bändereicher Quellen die ernste Arbeit des englischen Volkes seinen
Zeitgenossen überlieferte, wie sich dasselbe durch eigne Thätigkeit und geleitet von
den ihrer Pflicht gegen Staat und Gesellschaft bewußten besitzenden Klassen die
individuelle Freiheit, den gesetzmäßigen Sinn und die Gesetzlichkeit der Verwaltung
errungen hat. Die Studien von Gneist über das öffentliche Recht Englands sind
sehr allmählich erwachsen. Zuerst war das Ziel auf die Selbstverwaltung Eng¬
lands gerichtet, und hieraus ist in weiterer Entwicklung eine Geschichte der eng¬
lischen Verfassung und eine Geschichte und Darstellung des englischen Verwaltungs¬
rechts überhaupt entstanden. Die schwierige Erforschung der Quellen brachte es
mit sich, daß in den früheren Ausgaben die geschichtliche Entwicklung einen sehr
breiten Raum einnahm. Der Vorzug der gegenwärtigen Auflage besteht darin,
daß zunächst nur eine kurze Rechtsgeschichte der englischen Verwaltung gegeben
wird und daß sich an diese die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung anschließen
(Verivaltungsrechtsnormeu, Organe des Verwaltungsrechts, die Kontrolen der Ver¬
waltung). Diese großen Hauptkapitel zerfalle" wieder in einzelne Abschnitte, welche
in den wichtigsten Fällen mit einer vergleichenden Übersicht der deutschen Entwick¬
lung und der deutscheu Verhältnisse beendigt werden. In dieser Gestaltung wird
das Buch ungleich übersichtlicher und ansprechender werden und das Studium
aller derer bilden, denen es mit einer verfassungsmäßigen Weiterbildung unsers
Verwaltungsrechts ernst ist. Einer weitern Empfehlung bedarf es für ein Buch
Greises nicht.


Der Kurier nach Paris. Lustspiel in fünf Aufzügen von Felix Dahn. Leipzig,
Breitkopf und Hiirtcl, 1883.

Das netteste Lustspiel Dahns spielt im Jahre 1726 und hat zum geschichtlichen
Hintergrunde die Annäherung Preußens an die französische Politik behufs Sicherung


Literatur.
Das englische BerwaltungSrecht der Gegenwart in Vergleichung mit den deutschen
Vcrwaltungssystemen. Von Rudolf Gneist. Dritte, nach deutscher Systematik umgestaltete
Auflage. Erster Band. Allgemeiner Teil. Berlin, Julius Springer, 1883.

Nachdem erst im vergangenen Jahre die englische Verfassungsgeschichte Greises
erschienen ist, liegt gegenwärtig wieder eine neue umgestaltete Auflage des eng¬
lischen Verwaltungsrechts vor, welche ein erneutes Zeugnis von der Schaffenskraft
des so vielseitig thätigen Verfassers ablegt. Das ganze neuere deutsche Verwal¬
tungsrecht knüpft an die Arbeiten von Rudolf Gneist an, und man kamt dreist
behaupte», daß ohne dieselben schwerlich der innere Ausbau der preußischen Ver¬
waltung auf dem hohen Standpunkt wäre, der eines Rechtsstaates würdig ist.
Denn das ist das Hauptverdienst von Gneist, daß er seine Arbeiten nicht unter
der matten Lampe der Studirstube entstehen ließ, sondern daß sie erwachsen sind
aus den gründlichen theoretischen Studien des Gelehrten in Verbindung mit der
praktischen Thätigkeit des Stadtverordneten , des Parlamentariers und des Mit¬
gliedes oberster Gerichts- und Verwaltnngshöfe. Bis zu den epochemachenden
Schriften Greises über das englische Selfgovernment bauten sich die Ideale deutscher
Politik auf luftigen Grundlagen uatnrrechtlicher Theorien oder auf mißverstandener
Nachahmung französischer Einrichtungen auf. Gneist ist es gewesen, der mühsam
an der Hand bändereicher Quellen die ernste Arbeit des englischen Volkes seinen
Zeitgenossen überlieferte, wie sich dasselbe durch eigne Thätigkeit und geleitet von
den ihrer Pflicht gegen Staat und Gesellschaft bewußten besitzenden Klassen die
individuelle Freiheit, den gesetzmäßigen Sinn und die Gesetzlichkeit der Verwaltung
errungen hat. Die Studien von Gneist über das öffentliche Recht Englands sind
sehr allmählich erwachsen. Zuerst war das Ziel auf die Selbstverwaltung Eng¬
lands gerichtet, und hieraus ist in weiterer Entwicklung eine Geschichte der eng¬
lischen Verfassung und eine Geschichte und Darstellung des englischen Verwaltungs¬
rechts überhaupt entstanden. Die schwierige Erforschung der Quellen brachte es
mit sich, daß in den früheren Ausgaben die geschichtliche Entwicklung einen sehr
breiten Raum einnahm. Der Vorzug der gegenwärtigen Auflage besteht darin,
daß zunächst nur eine kurze Rechtsgeschichte der englischen Verwaltung gegeben
wird und daß sich an diese die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung anschließen
(Verivaltungsrechtsnormeu, Organe des Verwaltungsrechts, die Kontrolen der Ver¬
waltung). Diese großen Hauptkapitel zerfalle» wieder in einzelne Abschnitte, welche
in den wichtigsten Fällen mit einer vergleichenden Übersicht der deutschen Entwick¬
lung und der deutscheu Verhältnisse beendigt werden. In dieser Gestaltung wird
das Buch ungleich übersichtlicher und ansprechender werden und das Studium
aller derer bilden, denen es mit einer verfassungsmäßigen Weiterbildung unsers
Verwaltungsrechts ernst ist. Einer weitern Empfehlung bedarf es für ein Buch
Greises nicht.


Der Kurier nach Paris. Lustspiel in fünf Aufzügen von Felix Dahn. Leipzig,
Breitkopf und Hiirtcl, 1883.

Das netteste Lustspiel Dahns spielt im Jahre 1726 und hat zum geschichtlichen
Hintergrunde die Annäherung Preußens an die französische Politik behufs Sicherung


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0431" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/153878"/>
        </div>
        <div n="1">
          <head> Literatur.</head><lb/>
          <div n="2">
            <head> Das englische BerwaltungSrecht der Gegenwart in Vergleichung mit den deutschen<lb/>
Vcrwaltungssystemen. Von Rudolf Gneist. Dritte, nach deutscher Systematik umgestaltete<lb/>
Auflage.  Erster Band.  Allgemeiner Teil.  Berlin, Julius Springer, 1883.</head><lb/>
            <p xml:id="ID_1934"> Nachdem erst im vergangenen Jahre die englische Verfassungsgeschichte Greises<lb/>
erschienen ist, liegt gegenwärtig wieder eine neue umgestaltete Auflage des eng¬<lb/>
lischen Verwaltungsrechts vor, welche ein erneutes Zeugnis von der Schaffenskraft<lb/>
des so vielseitig thätigen Verfassers ablegt. Das ganze neuere deutsche Verwal¬<lb/>
tungsrecht knüpft an die Arbeiten von Rudolf Gneist an, und man kamt dreist<lb/>
behaupte», daß ohne dieselben schwerlich der innere Ausbau der preußischen Ver¬<lb/>
waltung auf dem hohen Standpunkt wäre, der eines Rechtsstaates würdig ist.<lb/>
Denn das ist das Hauptverdienst von Gneist, daß er seine Arbeiten nicht unter<lb/>
der matten Lampe der Studirstube entstehen ließ, sondern daß sie erwachsen sind<lb/>
aus den gründlichen theoretischen Studien des Gelehrten in Verbindung mit der<lb/>
praktischen Thätigkeit des Stadtverordneten , des Parlamentariers und des Mit¬<lb/>
gliedes oberster Gerichts- und Verwaltnngshöfe. Bis zu den epochemachenden<lb/>
Schriften Greises über das englische Selfgovernment bauten sich die Ideale deutscher<lb/>
Politik auf luftigen Grundlagen uatnrrechtlicher Theorien oder auf mißverstandener<lb/>
Nachahmung französischer Einrichtungen auf. Gneist ist es gewesen, der mühsam<lb/>
an der Hand bändereicher Quellen die ernste Arbeit des englischen Volkes seinen<lb/>
Zeitgenossen überlieferte, wie sich dasselbe durch eigne Thätigkeit und geleitet von<lb/>
den ihrer Pflicht gegen Staat und Gesellschaft bewußten besitzenden Klassen die<lb/>
individuelle Freiheit, den gesetzmäßigen Sinn und die Gesetzlichkeit der Verwaltung<lb/>
errungen hat. Die Studien von Gneist über das öffentliche Recht Englands sind<lb/>
sehr allmählich erwachsen. Zuerst war das Ziel auf die Selbstverwaltung Eng¬<lb/>
lands gerichtet, und hieraus ist in weiterer Entwicklung eine Geschichte der eng¬<lb/>
lischen Verfassung und eine Geschichte und Darstellung des englischen Verwaltungs¬<lb/>
rechts überhaupt entstanden. Die schwierige Erforschung der Quellen brachte es<lb/>
mit sich, daß in den früheren Ausgaben die geschichtliche Entwicklung einen sehr<lb/>
breiten Raum einnahm. Der Vorzug der gegenwärtigen Auflage besteht darin,<lb/>
daß zunächst nur eine kurze Rechtsgeschichte der englischen Verwaltung gegeben<lb/>
wird und daß sich an diese die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung anschließen<lb/>
(Verivaltungsrechtsnormeu, Organe des Verwaltungsrechts, die Kontrolen der Ver¬<lb/>
waltung). Diese großen Hauptkapitel zerfalle» wieder in einzelne Abschnitte, welche<lb/>
in den wichtigsten Fällen mit einer vergleichenden Übersicht der deutschen Entwick¬<lb/>
lung und der deutscheu Verhältnisse beendigt werden. In dieser Gestaltung wird<lb/>
das Buch ungleich übersichtlicher und ansprechender werden und das Studium<lb/>
aller derer bilden, denen es mit einer verfassungsmäßigen Weiterbildung unsers<lb/>
Verwaltungsrechts ernst ist. Einer weitern Empfehlung bedarf es für ein Buch<lb/>
Greises nicht.</p><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> Der Kurier nach Paris. Lustspiel in fünf Aufzügen von Felix Dahn. Leipzig,<lb/>
Breitkopf und Hiirtcl, 1883.</head><lb/>
            <p xml:id="ID_1935" next="#ID_1936"> Das netteste Lustspiel Dahns spielt im Jahre 1726 und hat zum geschichtlichen<lb/>
Hintergrunde die Annäherung Preußens an die französische Politik behufs Sicherung</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0431] Literatur. Das englische BerwaltungSrecht der Gegenwart in Vergleichung mit den deutschen Vcrwaltungssystemen. Von Rudolf Gneist. Dritte, nach deutscher Systematik umgestaltete Auflage. Erster Band. Allgemeiner Teil. Berlin, Julius Springer, 1883. Nachdem erst im vergangenen Jahre die englische Verfassungsgeschichte Greises erschienen ist, liegt gegenwärtig wieder eine neue umgestaltete Auflage des eng¬ lischen Verwaltungsrechts vor, welche ein erneutes Zeugnis von der Schaffenskraft des so vielseitig thätigen Verfassers ablegt. Das ganze neuere deutsche Verwal¬ tungsrecht knüpft an die Arbeiten von Rudolf Gneist an, und man kamt dreist behaupte», daß ohne dieselben schwerlich der innere Ausbau der preußischen Ver¬ waltung auf dem hohen Standpunkt wäre, der eines Rechtsstaates würdig ist. Denn das ist das Hauptverdienst von Gneist, daß er seine Arbeiten nicht unter der matten Lampe der Studirstube entstehen ließ, sondern daß sie erwachsen sind aus den gründlichen theoretischen Studien des Gelehrten in Verbindung mit der praktischen Thätigkeit des Stadtverordneten , des Parlamentariers und des Mit¬ gliedes oberster Gerichts- und Verwaltnngshöfe. Bis zu den epochemachenden Schriften Greises über das englische Selfgovernment bauten sich die Ideale deutscher Politik auf luftigen Grundlagen uatnrrechtlicher Theorien oder auf mißverstandener Nachahmung französischer Einrichtungen auf. Gneist ist es gewesen, der mühsam an der Hand bändereicher Quellen die ernste Arbeit des englischen Volkes seinen Zeitgenossen überlieferte, wie sich dasselbe durch eigne Thätigkeit und geleitet von den ihrer Pflicht gegen Staat und Gesellschaft bewußten besitzenden Klassen die individuelle Freiheit, den gesetzmäßigen Sinn und die Gesetzlichkeit der Verwaltung errungen hat. Die Studien von Gneist über das öffentliche Recht Englands sind sehr allmählich erwachsen. Zuerst war das Ziel auf die Selbstverwaltung Eng¬ lands gerichtet, und hieraus ist in weiterer Entwicklung eine Geschichte der eng¬ lischen Verfassung und eine Geschichte und Darstellung des englischen Verwaltungs¬ rechts überhaupt entstanden. Die schwierige Erforschung der Quellen brachte es mit sich, daß in den früheren Ausgaben die geschichtliche Entwicklung einen sehr breiten Raum einnahm. Der Vorzug der gegenwärtigen Auflage besteht darin, daß zunächst nur eine kurze Rechtsgeschichte der englischen Verwaltung gegeben wird und daß sich an diese die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung anschließen (Verivaltungsrechtsnormeu, Organe des Verwaltungsrechts, die Kontrolen der Ver¬ waltung). Diese großen Hauptkapitel zerfalle» wieder in einzelne Abschnitte, welche in den wichtigsten Fällen mit einer vergleichenden Übersicht der deutschen Entwick¬ lung und der deutscheu Verhältnisse beendigt werden. In dieser Gestaltung wird das Buch ungleich übersichtlicher und ansprechender werden und das Studium aller derer bilden, denen es mit einer verfassungsmäßigen Weiterbildung unsers Verwaltungsrechts ernst ist. Einer weitern Empfehlung bedarf es für ein Buch Greises nicht. Der Kurier nach Paris. Lustspiel in fünf Aufzügen von Felix Dahn. Leipzig, Breitkopf und Hiirtcl, 1883. Das netteste Lustspiel Dahns spielt im Jahre 1726 und hat zum geschichtlichen Hintergrunde die Annäherung Preußens an die französische Politik behufs Sicherung

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446/431
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446/431>, abgerufen am 04.12.2024.