Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal.vor dem Gewerbeschiedsgericht die Sache verwiesen werden soll --, ähnlich wie Der zweite Grund unserer Ausstellungen an dem bestehenden Haftpflicht¬ Die Geschichte des Kölner Domes. von Friedrich Goeler von Nccvensbnrg. (Schluß.) Gegenwärtig ist wohl allgemein Meister Gerhard von Rile (einem vor dem Gewerbeschiedsgericht die Sache verwiesen werden soll —, ähnlich wie Der zweite Grund unserer Ausstellungen an dem bestehenden Haftpflicht¬ Die Geschichte des Kölner Domes. von Friedrich Goeler von Nccvensbnrg. (Schluß.) Gegenwärtig ist wohl allgemein Meister Gerhard von Rile (einem <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0148" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/147795"/> <p xml:id="ID_407" prev="#ID_406"> vor dem Gewerbeschiedsgericht die Sache verwiesen werden soll —, ähnlich wie<lb/> unser Handelsgericht zu constituieren und mindestens einen technischen Sachver¬<lb/> ständigen dem Richtercollegium beizugesellen, so müssen wir uns hiergegen ent¬<lb/> schieden erklären. Damit würde der Sache des Arbeiters weder im Sinne des<lb/> Gesetzes, noch im Sinne der praktischen Erfahrung gedient sein. Auch ist nicht<lb/> abzusehen, weshalb ein Gerichtshof für Haftpflichtprocesse des Laienelements noch<lb/> bedürfen sollte, nachdem das Gewerbeschiedsgericht vorher gesprochen hat. Man<lb/> würde aus dem Regen in die Traufe kommen.</p><lb/> <p xml:id="ID_408"> Der zweite Grund unserer Ausstellungen an dem bestehenden Haftpflicht¬<lb/> gesetze wurde von uns in den Unzuträglichkeiten gefunden, welche aus der Ab¬<lb/> wälzung der Haftpflicht auf die Unfall-Versicherungsgesellschaften entstehen.<lb/> Inwieweit sich diese mangelhaften Zustände durch ein neues allgemeines Arbeiter-<lb/> nnfallversicherungsgesetz abstelle» lassen, mag einer besondern Besprechung vor¬<lb/> behalten bleiben.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Geschichte des Kölner Domes.<lb/><lb/> <note type="byline"> von Friedrich Goeler von Nccvensbnrg.</note> (Schluß.) </head><lb/> <p xml:id="ID_409" next="#ID_410"> Gegenwärtig ist wohl allgemein Meister Gerhard von Rile (einem<lb/> Dorfe bei Köln) als Urheber des Planes und erster Dombaumeister angesehen;<lb/> schon Boisseree hatte diese Ansicht, und neuerdings ist sie durch die Untersu¬<lb/> chungen von Mertens und Löste (1862) und von Dr. Euren noch befestigt<lb/> worden. Wir besitzen eine Urkunde aus dem Jahr 1257, in welcher das Dom¬<lb/> kapitel von Köln dem Gerhard von Rile, dem „Steinmetzen und Vorsteher der<lb/> Bauhütte des Domes" (rsetor kg.Kric-s.6) wegen seiner Verdienste um deu Dombaii,<lb/> einen Platz, auf dem er ein Haus besaß, um mäßigen Zins verleiht. Daß<lb/> Gerhard „Steinmetz" genannt wird, darf keinen Anstoß erregen; unter diesem<lb/> bescheidenen Namen finden sich im 13., 14. und 15. Jahrhundert die vorzüg¬<lb/> lichsten Baumeister. Das Handwerk als Grundlage der Kunst wurde hochgeehrt<lb/> und war mit ihr durchaus verbunden. Meister Gerhard leitete den Dombau,<lb/> wie aus einer unlängst von I- I. Merlo veröffentlichten Urkunde hervorgeht,<lb/> bis gegen das Jahr 1279, denn in diesem Jahre stand bereits ein anderer,<lb/> Meister Arnold, an der Spitze des Baues. In oder vor dem Jahre 1279 muß</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0148]
vor dem Gewerbeschiedsgericht die Sache verwiesen werden soll —, ähnlich wie
unser Handelsgericht zu constituieren und mindestens einen technischen Sachver¬
ständigen dem Richtercollegium beizugesellen, so müssen wir uns hiergegen ent¬
schieden erklären. Damit würde der Sache des Arbeiters weder im Sinne des
Gesetzes, noch im Sinne der praktischen Erfahrung gedient sein. Auch ist nicht
abzusehen, weshalb ein Gerichtshof für Haftpflichtprocesse des Laienelements noch
bedürfen sollte, nachdem das Gewerbeschiedsgericht vorher gesprochen hat. Man
würde aus dem Regen in die Traufe kommen.
Der zweite Grund unserer Ausstellungen an dem bestehenden Haftpflicht¬
gesetze wurde von uns in den Unzuträglichkeiten gefunden, welche aus der Ab¬
wälzung der Haftpflicht auf die Unfall-Versicherungsgesellschaften entstehen.
Inwieweit sich diese mangelhaften Zustände durch ein neues allgemeines Arbeiter-
nnfallversicherungsgesetz abstelle» lassen, mag einer besondern Besprechung vor¬
behalten bleiben.
Die Geschichte des Kölner Domes.
von Friedrich Goeler von Nccvensbnrg. (Schluß.)
Gegenwärtig ist wohl allgemein Meister Gerhard von Rile (einem
Dorfe bei Köln) als Urheber des Planes und erster Dombaumeister angesehen;
schon Boisseree hatte diese Ansicht, und neuerdings ist sie durch die Untersu¬
chungen von Mertens und Löste (1862) und von Dr. Euren noch befestigt
worden. Wir besitzen eine Urkunde aus dem Jahr 1257, in welcher das Dom¬
kapitel von Köln dem Gerhard von Rile, dem „Steinmetzen und Vorsteher der
Bauhütte des Domes" (rsetor kg.Kric-s.6) wegen seiner Verdienste um deu Dombaii,
einen Platz, auf dem er ein Haus besaß, um mäßigen Zins verleiht. Daß
Gerhard „Steinmetz" genannt wird, darf keinen Anstoß erregen; unter diesem
bescheidenen Namen finden sich im 13., 14. und 15. Jahrhundert die vorzüg¬
lichsten Baumeister. Das Handwerk als Grundlage der Kunst wurde hochgeehrt
und war mit ihr durchaus verbunden. Meister Gerhard leitete den Dombau,
wie aus einer unlängst von I- I. Merlo veröffentlichten Urkunde hervorgeht,
bis gegen das Jahr 1279, denn in diesem Jahre stand bereits ein anderer,
Meister Arnold, an der Spitze des Baues. In oder vor dem Jahre 1279 muß
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