Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. I Band.Barren aus eisernen, unter Wasser schwimmend erhaltenen und fest veran¬ Die Armengesetzgebung des preußischen Staats. Im jetzigen Gebiete des preußischen Staats war ursprünglich die Armen¬ Bis zu Ende des siebzehnten Jahrhunderts war nun diese Armenpflege Die Gemeinden waren allerdings, wie es in der Verordnung vom 18. ") Sperrungen durch versenkte Schiffe, wie sie bei Sebastopol und Charleston bestanden, sind
nicht anzurathen, weil sie erstens das Auslaufen der eigenen Flotte für etwaige Ausfälle oder andere Offensivzwecke hindern, und dann das Fahrwasser für lange Zeit verderben. Barren aus eisernen, unter Wasser schwimmend erhaltenen und fest veran¬ Die Armengesetzgebung des preußischen Staats. Im jetzigen Gebiete des preußischen Staats war ursprünglich die Armen¬ Bis zu Ende des siebzehnten Jahrhunderts war nun diese Armenpflege Die Gemeinden waren allerdings, wie es in der Verordnung vom 18. ") Sperrungen durch versenkte Schiffe, wie sie bei Sebastopol und Charleston bestanden, sind
nicht anzurathen, weil sie erstens das Auslaufen der eigenen Flotte für etwaige Ausfälle oder andere Offensivzwecke hindern, und dann das Fahrwasser für lange Zeit verderben. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0156" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/286868"/> <p xml:id="ID_396" prev="#ID_395"> Barren aus eisernen, unter Wasser schwimmend erhaltenen und fest veran¬<lb/> kerten Kästen, die durch Ketten verbunden sind. Zwar sind im amerikanischen<lb/> Kriege, wo ähnliche, aber aus hölzernen Materialien hergestellte Sperrungen<lb/> mehrfach angewandt wurden, keine vollständig befriedigenden , Resultate<lb/> zu erzielen gewesen: bei der Anwendung von Eisen aber dürfte dies gelingen<lb/> und auf jeden Fall wird man den Vortheil erreichen, daß die feindlichen<lb/> Panzerschiffe beim Einlaufen genöthigt sind, an dieser Stelle längere Zeit<lb/> zu verweilen und sich so dem Feuer der schweren Geschütze von den Forts<lb/> zu exponiren. Gerade hierbei würde auch der neue gezogene Mörser, auf<lb/> den wir später zurückkommen, die Decks der Panzerschiffe zu durchschlagen,<lb/> und furchtbare Verheerungen anzurichten im Stande sein.*) Nach Einrichtung<lb/> solider Sperruugen aber wird es möglich sein, die ganze furchtbare Gewalt<lb/> unserer Artillerie zur Geltung zu bringen und praktisch eine Bestätigung<lb/> für die Ansicht der Times zu erhalten, die schon jetzt bei ihren Artikeln<lb/> über die Panzerschiffe zur Genugthuung jedes Deutschen die Artillerie nur<lb/> dreier Flotten, der Englischen, der Französischen und der ?rusÄg.n na,v? als<lb/> maßgebend hinstellt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> <div n="1"> <head> Die Armengesetzgebung des preußischen Staats.</head><lb/> <p xml:id="ID_397"> Im jetzigen Gebiete des preußischen Staats war ursprünglich die Armen¬<lb/> pflege in den Händen der Kirche und hatte den Grundsatz des kanonischen<lb/> Rechts, daß ein Viertel des Zehnten zur Armenpflege zu verwenden sei, Gel¬<lb/> tung gehabt. Die geordnete kirchliche Armenpflege hatte jedoch schon vor<lb/> der Reformation aufgehört und an ihre Stelle war eine weltliche Armenpflege<lb/> getreten, die, soweit sie nicht in den Händen milder Stiftungen war, über¬<lb/> all den Ortsbehörden oblag.</p><lb/> <p xml:id="ID_398"> Bis zu Ende des siebzehnten Jahrhunderts war nun diese Armenpflege<lb/> im Gebiete des brandenburgisch preußischen Staats eine sehr mangelhafte.</p><lb/> <p xml:id="ID_399"> Die Gemeinden waren allerdings, wie es in der Verordnung vom 18.<lb/> November 1684 (NMus Ovipus Oonstit. UggäLdurAieai-no ?. I L. 93)<lb/> heißt, angewiesen, „soviel immer möglich" für ihre Armen zu sorgen, allein<lb/> sehr oft genügten die Gemeinden dieser Pflicht nicht; es blieb dann den Armen<lb/> überlassen, sich selbst durch Betteln oder Stehlen vor dem Hungertode zu<lb/> schützen. Sie zogen dann schaarenweise bettelnd durch das Land.</p><lb/> <note xml:id="FID_6" place="foot"> ") Sperrungen durch versenkte Schiffe, wie sie bei Sebastopol und Charleston bestanden, sind<lb/> nicht anzurathen, weil sie erstens das Auslaufen der eigenen Flotte für etwaige Ausfälle oder<lb/> andere Offensivzwecke hindern, und dann das Fahrwasser für lange Zeit verderben.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0156]
Barren aus eisernen, unter Wasser schwimmend erhaltenen und fest veran¬
kerten Kästen, die durch Ketten verbunden sind. Zwar sind im amerikanischen
Kriege, wo ähnliche, aber aus hölzernen Materialien hergestellte Sperrungen
mehrfach angewandt wurden, keine vollständig befriedigenden , Resultate
zu erzielen gewesen: bei der Anwendung von Eisen aber dürfte dies gelingen
und auf jeden Fall wird man den Vortheil erreichen, daß die feindlichen
Panzerschiffe beim Einlaufen genöthigt sind, an dieser Stelle längere Zeit
zu verweilen und sich so dem Feuer der schweren Geschütze von den Forts
zu exponiren. Gerade hierbei würde auch der neue gezogene Mörser, auf
den wir später zurückkommen, die Decks der Panzerschiffe zu durchschlagen,
und furchtbare Verheerungen anzurichten im Stande sein.*) Nach Einrichtung
solider Sperruugen aber wird es möglich sein, die ganze furchtbare Gewalt
unserer Artillerie zur Geltung zu bringen und praktisch eine Bestätigung
für die Ansicht der Times zu erhalten, die schon jetzt bei ihren Artikeln
über die Panzerschiffe zur Genugthuung jedes Deutschen die Artillerie nur
dreier Flotten, der Englischen, der Französischen und der ?rusÄg.n na,v? als
maßgebend hinstellt.
Die Armengesetzgebung des preußischen Staats.
Im jetzigen Gebiete des preußischen Staats war ursprünglich die Armen¬
pflege in den Händen der Kirche und hatte den Grundsatz des kanonischen
Rechts, daß ein Viertel des Zehnten zur Armenpflege zu verwenden sei, Gel¬
tung gehabt. Die geordnete kirchliche Armenpflege hatte jedoch schon vor
der Reformation aufgehört und an ihre Stelle war eine weltliche Armenpflege
getreten, die, soweit sie nicht in den Händen milder Stiftungen war, über¬
all den Ortsbehörden oblag.
Bis zu Ende des siebzehnten Jahrhunderts war nun diese Armenpflege
im Gebiete des brandenburgisch preußischen Staats eine sehr mangelhafte.
Die Gemeinden waren allerdings, wie es in der Verordnung vom 18.
November 1684 (NMus Ovipus Oonstit. UggäLdurAieai-no ?. I L. 93)
heißt, angewiesen, „soviel immer möglich" für ihre Armen zu sorgen, allein
sehr oft genügten die Gemeinden dieser Pflicht nicht; es blieb dann den Armen
überlassen, sich selbst durch Betteln oder Stehlen vor dem Hungertode zu
schützen. Sie zogen dann schaarenweise bettelnd durch das Land.
") Sperrungen durch versenkte Schiffe, wie sie bei Sebastopol und Charleston bestanden, sind
nicht anzurathen, weil sie erstens das Auslaufen der eigenen Flotte für etwaige Ausfälle oder
andere Offensivzwecke hindern, und dann das Fahrwasser für lange Zeit verderben.
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