Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band.Großherzog etwa zuerkannt werden sollte, wieder unter dem Scepter Christians Ein Widerspruch gegen diese Behauptung ist unstatthaft. Wahr, der olden¬ Herr v. Rössing hat völlig correct die bekannten Gründe angegeben, aus ^ Unser obiger Satz bleibt also bestehen. Wer sich in dem gegenwärtigen Die diesjährige berliner KnnstaussteKung. .3. An Bildern kriegerischer Thaten ist diese Ausstellung, wie ich schon zu Großherzog etwa zuerkannt werden sollte, wieder unter dem Scepter Christians Ein Widerspruch gegen diese Behauptung ist unstatthaft. Wahr, der olden¬ Herr v. Rössing hat völlig correct die bekannten Gründe angegeben, aus ^ Unser obiger Satz bleibt also bestehen. Wer sich in dem gegenwärtigen Die diesjährige berliner KnnstaussteKung. .3. An Bildern kriegerischer Thaten ist diese Ausstellung, wie ich schon zu <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0313" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/189937"/> <p xml:id="ID_1078" prev="#ID_1077"> Großherzog etwa zuerkannt werden sollte, wieder unter dem Scepter Christians<lb/> des Neunten mit Dänemark vereinigt werde.</p><lb/> <p xml:id="ID_1079"> Ein Widerspruch gegen diese Behauptung ist unstatthaft. Wahr, der olden¬<lb/> burgische Minister v. Nössing hat schon am zweiten Tage nach dem Tode Frie¬<lb/> drichs des Siebenten, am 17. November 1863, in einer Note an Herrn Hall<lb/> in Kopenhagen gegen den Regierungsantritt Christians des Neunten, soweit<lb/> er sich auf die Herzogtümer Schleswig-Holstein bezog, Verwahrung eingelegt,<lb/> wie aber diese Note mit dein Verzicht des Großherzogs von 1854 in Einklang<lb/> gebracht werden soll, ist nicht wohl zu begreisen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1080"> Herr v. Rössing hat völlig correct die bekannten Gründe angegeben, aus<lb/> welchen das dänische Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853 für die Herzogthümer<lb/> Schleswig-Holstein keine Gültigkeit erlangt hat, und aus denen also der König<lb/> Christian der Neunte kein Recht hatte, in diesen Herzogthümern zu succediren.<lb/> Allein der Verzicht des Großherzogs zu Gunsten des Protokollprinzen war ein<lb/> durchaus unbedingter und somit nicht von der Durchführung und Erhaltung<lb/> des Thronsolgegesctzes von 1853 abhängig. In der 1854 ausgestellten olden¬<lb/> burgischen Vcrzichtsurkundc befindet sich keine Clausel, die sich auf das schon<lb/> neun Monate vorher verkündete Thronfolgegesetz beziehen ließe. Demzufolge<lb/> gilt für den Großherzog Peter noch immer die Verpflichtung fort, alle ihm<lb/> eventuell zufallenden Rechte auf die Herzogthümer oder auf Theile derselben<lb/> sofort wieder an Christian den Neunten abzutreten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1081"> ^ Unser obiger Satz bleibt also bestehen. Wer sich in dem gegenwärtigen<lb/> Rechtsstreite für den Sieg der von Oldenburg erhobenen Ansprüche inreressirt<lb/> und nach diesem Interesse handelt, der arbeitet, indirect wenigstens, für das<lb/> Interesse des Königs von Dänemark.<lb/> ,</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die diesjährige berliner KnnstaussteKung.<lb/> .3. </head><lb/> <p xml:id="ID_1082" next="#ID_1083"> An Bildern kriegerischer Thaten ist diese Ausstellung, wie ich schon zu<lb/> Eingang andeutete , nicht eben reich und was davon vorhanden, ist keineswegs<lb/> vom ersten Rang, Camphausen, Krctzschmer, Dellss und Fritz Schulz sind als<lb/> Maler dieses historischen Genres zu nennen. Ersterer entnahm wie gewöhnlich</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0313]
Großherzog etwa zuerkannt werden sollte, wieder unter dem Scepter Christians
des Neunten mit Dänemark vereinigt werde.
Ein Widerspruch gegen diese Behauptung ist unstatthaft. Wahr, der olden¬
burgische Minister v. Nössing hat schon am zweiten Tage nach dem Tode Frie¬
drichs des Siebenten, am 17. November 1863, in einer Note an Herrn Hall
in Kopenhagen gegen den Regierungsantritt Christians des Neunten, soweit
er sich auf die Herzogtümer Schleswig-Holstein bezog, Verwahrung eingelegt,
wie aber diese Note mit dein Verzicht des Großherzogs von 1854 in Einklang
gebracht werden soll, ist nicht wohl zu begreisen.
Herr v. Rössing hat völlig correct die bekannten Gründe angegeben, aus
welchen das dänische Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853 für die Herzogthümer
Schleswig-Holstein keine Gültigkeit erlangt hat, und aus denen also der König
Christian der Neunte kein Recht hatte, in diesen Herzogthümern zu succediren.
Allein der Verzicht des Großherzogs zu Gunsten des Protokollprinzen war ein
durchaus unbedingter und somit nicht von der Durchführung und Erhaltung
des Thronsolgegesctzes von 1853 abhängig. In der 1854 ausgestellten olden¬
burgischen Vcrzichtsurkundc befindet sich keine Clausel, die sich auf das schon
neun Monate vorher verkündete Thronfolgegesetz beziehen ließe. Demzufolge
gilt für den Großherzog Peter noch immer die Verpflichtung fort, alle ihm
eventuell zufallenden Rechte auf die Herzogthümer oder auf Theile derselben
sofort wieder an Christian den Neunten abzutreten.
^ Unser obiger Satz bleibt also bestehen. Wer sich in dem gegenwärtigen
Rechtsstreite für den Sieg der von Oldenburg erhobenen Ansprüche inreressirt
und nach diesem Interesse handelt, der arbeitet, indirect wenigstens, für das
Interesse des Königs von Dänemark.
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Die diesjährige berliner KnnstaussteKung.
.3.
An Bildern kriegerischer Thaten ist diese Ausstellung, wie ich schon zu
Eingang andeutete , nicht eben reich und was davon vorhanden, ist keineswegs
vom ersten Rang, Camphausen, Krctzschmer, Dellss und Fritz Schulz sind als
Maler dieses historischen Genres zu nennen. Ersterer entnahm wie gewöhnlich
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