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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band.

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nämlich die von ihm behaupteten Berechtigungen, dem factischen Be¬
sitzer (dem Beklagte") gegenüber, definitiv nicht anerkannt werden.
Eben so wurden auf der andern Seite, wenn der factische Besitzer allein
auftritt, alle Handlungen desselben nngiltig und wirkungslos sein, falls er
nämlich definitiv gezwungen würde, den alsdann für unrechtmäßig erkannten Be¬
sitz dem Neclamanten (dem Kläger) abzutreten. Hieraus folgt, daß -- bevor
nicht die Frage, wer der rechte Vertreter der Rechte und der Be¬
sitzungen der gräflich Bentinckschen Familie sei, zwischen dem
Neclamanten und dem factischen Besitzer außer Streit gestellt
worden-- die hohe Bundesversammlung sich nicht für ermächtigt erklären kann,
ihre Einwirkung auf diese Angelegenheit eintreten zu lassen ze."

Hieraus geht unwidersprechlich hervor, daß die Bundesversammlung, wenig¬
stens nach der Ansicht ihrer erwählten Commission, nnr denjenigen als recht¬
mäßigen Besitzer von Kniphausen und dem gesammten oldenburgischen Fideicommiß
anerkennen will, den das zuständige, und von der Bundesversammlung selbst durch
einstimmigen Beschluß v. 24. Juli 1828 als zuständig anerkannte Gericht dafür
erklären wird. Im Interesse des Klägers aber kann man nur bedauern, daß
sein Advocat Mittel und Wege einschlug, durch welche er für seine Clienten nichts
erreicht, wol aber alle unparteiischen Nechtsfrennde aufgebracht und im Publicum
die Meinung verbreitet hat, daß er selbst daran verzweifele, ans dem Wege des
Rechtes den Sieg davon zu tragen.




Zur türkischen Frage.

In ganz kurzer Zeit hintereinander sind drei für die Abwickelung der orien¬
talischen Angelegenheit sehr wichtige Noten publicirt worden; die der englischen
Regierung zur Beantwortung der zweiten Nesselrodischen Note, die türkische mit
den Mvdisicatiousvvrschlägen, und die letzte russische Ablehnungsnote.

Was das Schriftstück betrifft, welches mit dem Namen des Lord Clarendon
gezeichnet ist, so hat das Publicum vollkommen recht, damit zufrieden zu sein.
Es ist sauber gearbeitet, und weist Punkt für Punkt mit großer leidenschaftloser
Objectivität die Unzulänglichkeit der russischen Ansprüche nach. Wäre es ein
Leitartikel in einem größeren Journal, so würde sich nichts Erhebliches dagegen
einwenden lassen, man konnte ihm stilistisch seinen Beifall nicht versagen. Aber
von einer Weltmacht zu einer andern Weltmacht gesprochen, in einem kritischen
Augenblick, wo alle Welt die Hand ans Schwert gelegt hat, sieht dieser Artikel
doch etwas wunderlich aus. Es handelte sich doch wol nicht darum, daß die
Königin Victoria den Kaiser Nicolaus in einer öffentlichen Disputation von der


nämlich die von ihm behaupteten Berechtigungen, dem factischen Be¬
sitzer (dem Beklagte») gegenüber, definitiv nicht anerkannt werden.
Eben so wurden auf der andern Seite, wenn der factische Besitzer allein
auftritt, alle Handlungen desselben nngiltig und wirkungslos sein, falls er
nämlich definitiv gezwungen würde, den alsdann für unrechtmäßig erkannten Be¬
sitz dem Neclamanten (dem Kläger) abzutreten. Hieraus folgt, daß — bevor
nicht die Frage, wer der rechte Vertreter der Rechte und der Be¬
sitzungen der gräflich Bentinckschen Familie sei, zwischen dem
Neclamanten und dem factischen Besitzer außer Streit gestellt
worden— die hohe Bundesversammlung sich nicht für ermächtigt erklären kann,
ihre Einwirkung auf diese Angelegenheit eintreten zu lassen ze."

Hieraus geht unwidersprechlich hervor, daß die Bundesversammlung, wenig¬
stens nach der Ansicht ihrer erwählten Commission, nnr denjenigen als recht¬
mäßigen Besitzer von Kniphausen und dem gesammten oldenburgischen Fideicommiß
anerkennen will, den das zuständige, und von der Bundesversammlung selbst durch
einstimmigen Beschluß v. 24. Juli 1828 als zuständig anerkannte Gericht dafür
erklären wird. Im Interesse des Klägers aber kann man nur bedauern, daß
sein Advocat Mittel und Wege einschlug, durch welche er für seine Clienten nichts
erreicht, wol aber alle unparteiischen Nechtsfrennde aufgebracht und im Publicum
die Meinung verbreitet hat, daß er selbst daran verzweifele, ans dem Wege des
Rechtes den Sieg davon zu tragen.




Zur türkischen Frage.

In ganz kurzer Zeit hintereinander sind drei für die Abwickelung der orien¬
talischen Angelegenheit sehr wichtige Noten publicirt worden; die der englischen
Regierung zur Beantwortung der zweiten Nesselrodischen Note, die türkische mit
den Mvdisicatiousvvrschlägen, und die letzte russische Ablehnungsnote.

Was das Schriftstück betrifft, welches mit dem Namen des Lord Clarendon
gezeichnet ist, so hat das Publicum vollkommen recht, damit zufrieden zu sein.
Es ist sauber gearbeitet, und weist Punkt für Punkt mit großer leidenschaftloser
Objectivität die Unzulänglichkeit der russischen Ansprüche nach. Wäre es ein
Leitartikel in einem größeren Journal, so würde sich nichts Erhebliches dagegen
einwenden lassen, man konnte ihm stilistisch seinen Beifall nicht versagen. Aber
von einer Weltmacht zu einer andern Weltmacht gesprochen, in einem kritischen
Augenblick, wo alle Welt die Hand ans Schwert gelegt hat, sieht dieser Artikel
doch etwas wunderlich aus. Es handelte sich doch wol nicht darum, daß die
Königin Victoria den Kaiser Nicolaus in einer öffentlichen Disputation von der


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[0039] nämlich die von ihm behaupteten Berechtigungen, dem factischen Be¬ sitzer (dem Beklagte») gegenüber, definitiv nicht anerkannt werden. Eben so wurden auf der andern Seite, wenn der factische Besitzer allein auftritt, alle Handlungen desselben nngiltig und wirkungslos sein, falls er nämlich definitiv gezwungen würde, den alsdann für unrechtmäßig erkannten Be¬ sitz dem Neclamanten (dem Kläger) abzutreten. Hieraus folgt, daß — bevor nicht die Frage, wer der rechte Vertreter der Rechte und der Be¬ sitzungen der gräflich Bentinckschen Familie sei, zwischen dem Neclamanten und dem factischen Besitzer außer Streit gestellt worden— die hohe Bundesversammlung sich nicht für ermächtigt erklären kann, ihre Einwirkung auf diese Angelegenheit eintreten zu lassen ze." Hieraus geht unwidersprechlich hervor, daß die Bundesversammlung, wenig¬ stens nach der Ansicht ihrer erwählten Commission, nnr denjenigen als recht¬ mäßigen Besitzer von Kniphausen und dem gesammten oldenburgischen Fideicommiß anerkennen will, den das zuständige, und von der Bundesversammlung selbst durch einstimmigen Beschluß v. 24. Juli 1828 als zuständig anerkannte Gericht dafür erklären wird. Im Interesse des Klägers aber kann man nur bedauern, daß sein Advocat Mittel und Wege einschlug, durch welche er für seine Clienten nichts erreicht, wol aber alle unparteiischen Nechtsfrennde aufgebracht und im Publicum die Meinung verbreitet hat, daß er selbst daran verzweifele, ans dem Wege des Rechtes den Sieg davon zu tragen. Zur türkischen Frage. In ganz kurzer Zeit hintereinander sind drei für die Abwickelung der orien¬ talischen Angelegenheit sehr wichtige Noten publicirt worden; die der englischen Regierung zur Beantwortung der zweiten Nesselrodischen Note, die türkische mit den Mvdisicatiousvvrschlägen, und die letzte russische Ablehnungsnote. Was das Schriftstück betrifft, welches mit dem Namen des Lord Clarendon gezeichnet ist, so hat das Publicum vollkommen recht, damit zufrieden zu sein. Es ist sauber gearbeitet, und weist Punkt für Punkt mit großer leidenschaftloser Objectivität die Unzulänglichkeit der russischen Ansprüche nach. Wäre es ein Leitartikel in einem größeren Journal, so würde sich nichts Erhebliches dagegen einwenden lassen, man konnte ihm stilistisch seinen Beifall nicht versagen. Aber von einer Weltmacht zu einer andern Weltmacht gesprochen, in einem kritischen Augenblick, wo alle Welt die Hand ans Schwert gelegt hat, sieht dieser Artikel doch etwas wunderlich aus. Es handelte sich doch wol nicht darum, daß die Königin Victoria den Kaiser Nicolaus in einer öffentlichen Disputation von der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96706/39>, abgerufen am 05.02.2025.