Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band.als Neichsjustizminister auf plumpe Weise nachgeahmt, dennoch ist schon damals Die letzte Aeußerung dieser Art, welche noch nicht öffentlich mitgetheilt worden, als Neichsjustizminister auf plumpe Weise nachgeahmt, dennoch ist schon damals Die letzte Aeußerung dieser Art, welche noch nicht öffentlich mitgetheilt worden, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0038" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/96743"/> <p xml:id="ID_83" prev="#ID_82"> als Neichsjustizminister auf plumpe Weise nachgeahmt, dennoch ist schon damals<lb/> nichts geschehen, woraus auf eine Absicht der Mehrheit der Bundesversammlung,<lb/> Cabiuetsjustiz in der Bentiuckscheu Sache zu üben, geschlossen werden dürfte;<lb/> dagegen hat die seit 18S0 in der Bundesversammlung für diese Angelegenheit<lb/> niedergesetzte besondere Commission, welche ans tüchtigen Juristen besteht, —<lb/> während es Männern wie Pensum an jeder juristischen Bildung fehlte — sich<lb/> von Anfang an und zu wiederholten Malen entschieden gegen alle Anträge aus¬<lb/> gesprochen, welche offen oder versteckt eine directe oder indirecte Einmischung des<lb/> Bundestages in den rechtshängigen Proceß bezweckten.</p><lb/> <p xml:id="ID_84" next="#ID_85"> Die letzte Aeußerung dieser Art, welche noch nicht öffentlich mitgetheilt worden,<lb/> kommt in einem „schließlichen Vortrage" vor, welchen der großherzoglich mecklen¬<lb/> burgische Buudestagsgesandte „Namens des für die Bcntiucksche Angelegenheit<lb/> niedergesetzten Ausschusses" über eine von dem klägerischen und reclamantischen<lb/> Anwälte, v>'. K. N, Tabor zu Frankfurt a. M> unterzeichnete „Weitere Vor¬<lb/> stellung des Grafen Will). Friedr. Christian von Berlin? (des Klägers im Pro¬<lb/> ceß) gegen die großherzoglich oldenburgische Staatsregierung wegen der Herr¬<lb/> schaften Kniphausen und Varel" in einer der letzten Bundestagssitzungen erstattete.<lb/> Diese Aeußerung ist um so sprechender, als die Vorstellung sich nicht ans den<lb/> Proceß bezogen hatte und jene schwerlich bei dieser Gelegenheit erwartet worden<lb/> war. Die Aeußerung lautet: 2S. Sitz. § 229 v. i. Aug.: „III. Ebenso<lb/> wenig findet sich in den bisherigen Angaben und Aeußerungen, resp, des Necla-<lb/> inanten und der großherzoglich oldenburgischen Regierung, eine nähere Erörterung<lb/> der Frage, wer der rechte Vertreter ist, um die Rechte der gräflich Beutinck-<lb/> schen Familie und ihrer Besitzungen zu vertheidigen? Diese Frage ist gleichwol<lb/> iusoferu von präjudicieller Wichtigkeit, als es vor deren Richtigstellung einer<lb/> Entscheidung hoher Bundesversammlung hinsichtlich der sud I. und II, (Kompe¬<lb/> tenz des Bundes betreffend) erwähnten Fragen nicht bedarf. Der Ausschuß<lb/> glaubt daher, obwol er bereits in dem von ihm in der 14. Sitzung v. ZI. Mai 18 32<lb/> abgestatteten Berichte, nach der diesem Berichte zu Grunde liegenden Auffassung,<lb/> über die Bedenken bei dem Legitimativnspunkte vorläufig .hinweggegangen ist,<lb/> die Erörterung dieses Punktes um so eher wieder aufnehmen zu müssen, als<lb/> eventuell eine Entscheidung über die zweite der obigen Fragen auf die<lb/> uuab weisliche Nothwendigkeit führen würde, daß bei der Regulir ung<lb/> des verfassungsmäßigen Verhältnisses der Herrschaft Varel der<lb/> großherzoglichen Regierung ein solcher Vertreter der gräflich Ben-<lb/> tinckschen Rechte gegenüberstehe, welcher zweifellos und mit recht¬<lb/> licher Wirkung über diese Rechte zu unterhandeln nud zu präcisiren<lb/> legitimirt ist ... . Wenn der Neclamant allein als Vertreter der<lb/> Herrschaft Varel auftritt, so könnte unleugbar das von ihm herbeigeführte<lb/> Einschreiten der hohen Bundesversammlung späterhin wirkungslos werden, falls</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0038]
als Neichsjustizminister auf plumpe Weise nachgeahmt, dennoch ist schon damals
nichts geschehen, woraus auf eine Absicht der Mehrheit der Bundesversammlung,
Cabiuetsjustiz in der Bentiuckscheu Sache zu üben, geschlossen werden dürfte;
dagegen hat die seit 18S0 in der Bundesversammlung für diese Angelegenheit
niedergesetzte besondere Commission, welche ans tüchtigen Juristen besteht, —
während es Männern wie Pensum an jeder juristischen Bildung fehlte — sich
von Anfang an und zu wiederholten Malen entschieden gegen alle Anträge aus¬
gesprochen, welche offen oder versteckt eine directe oder indirecte Einmischung des
Bundestages in den rechtshängigen Proceß bezweckten.
Die letzte Aeußerung dieser Art, welche noch nicht öffentlich mitgetheilt worden,
kommt in einem „schließlichen Vortrage" vor, welchen der großherzoglich mecklen¬
burgische Buudestagsgesandte „Namens des für die Bcntiucksche Angelegenheit
niedergesetzten Ausschusses" über eine von dem klägerischen und reclamantischen
Anwälte, v>'. K. N, Tabor zu Frankfurt a. M> unterzeichnete „Weitere Vor¬
stellung des Grafen Will). Friedr. Christian von Berlin? (des Klägers im Pro¬
ceß) gegen die großherzoglich oldenburgische Staatsregierung wegen der Herr¬
schaften Kniphausen und Varel" in einer der letzten Bundestagssitzungen erstattete.
Diese Aeußerung ist um so sprechender, als die Vorstellung sich nicht ans den
Proceß bezogen hatte und jene schwerlich bei dieser Gelegenheit erwartet worden
war. Die Aeußerung lautet: 2S. Sitz. § 229 v. i. Aug.: „III. Ebenso
wenig findet sich in den bisherigen Angaben und Aeußerungen, resp, des Necla-
inanten und der großherzoglich oldenburgischen Regierung, eine nähere Erörterung
der Frage, wer der rechte Vertreter ist, um die Rechte der gräflich Beutinck-
schen Familie und ihrer Besitzungen zu vertheidigen? Diese Frage ist gleichwol
iusoferu von präjudicieller Wichtigkeit, als es vor deren Richtigstellung einer
Entscheidung hoher Bundesversammlung hinsichtlich der sud I. und II, (Kompe¬
tenz des Bundes betreffend) erwähnten Fragen nicht bedarf. Der Ausschuß
glaubt daher, obwol er bereits in dem von ihm in der 14. Sitzung v. ZI. Mai 18 32
abgestatteten Berichte, nach der diesem Berichte zu Grunde liegenden Auffassung,
über die Bedenken bei dem Legitimativnspunkte vorläufig .hinweggegangen ist,
die Erörterung dieses Punktes um so eher wieder aufnehmen zu müssen, als
eventuell eine Entscheidung über die zweite der obigen Fragen auf die
uuab weisliche Nothwendigkeit führen würde, daß bei der Regulir ung
des verfassungsmäßigen Verhältnisses der Herrschaft Varel der
großherzoglichen Regierung ein solcher Vertreter der gräflich Ben-
tinckschen Rechte gegenüberstehe, welcher zweifellos und mit recht¬
licher Wirkung über diese Rechte zu unterhandeln nud zu präcisiren
legitimirt ist ... . Wenn der Neclamant allein als Vertreter der
Herrschaft Varel auftritt, so könnte unleugbar das von ihm herbeigeführte
Einschreiten der hohen Bundesversammlung späterhin wirkungslos werden, falls
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