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Die Grenzboten. Jg. 8, 1849, II. Semester. IV. Band.

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Händen fallen, daß sie zuletzt in vollständiger Geistesverwirrung sich davon¬
machen, und Gott danken soll, den Klanen dieses Satans entgangen zu sein.
Dann habe ich meine Pflicht gethan, und zugleich, was die Tendenz dieses Auf¬
satzes war, nieine Charaktermaske zu eiuer humoristischen idealisirt.




Der Werwaltmtgsrath des Bundesstaates "ab die
sächsische Regierung.



Während Hannover sich in mürrischem Schweigen auf seinem Stuhl, getrennt
von den Andern, niedergesetzt hat, dauern die Erklärungen zwischen Sachsen und
dem Verwaltungsrath fort; die sächsische Negierung mochte Gewissen und Schein
wahren, es ist ihr bei den nahen Beziehungen zu Preußen peinlich, die diploma¬
tischen Vorwürfe auf sich sitzen zu lassen, welche die verbündeten Staaten gegen
sie in die Welt werfen.

In einer längern Erklärung bemüht sich der sächsische Staatsminister v. Beust
die Berechtigung Sachsens, von der thätigen Mitwirkung am Bundesstaat zurück¬
zugehen, dadurch zu begründen, daß er den "Vorbehalt," welchen Sachsen und
Hannover vor Unterzeichnung des Dreikvnigsbüudnisscs machten, als einen zu
Recht bestehenden Theil des Vertrages selbst darstellt. Diese Deduction ist nicht
glücklich. Der Verwaltungsrath hat in seiner Sitzung vom 30. October darauf
geantwortet, zuerst Preußen ihn widerlegend; dann aber die kleineren verbündeten
Staaten gemeinschaftlich dadurch, daß sie sagen: Die drei Königreiche haben uns
das Drcikvnigsbündniß ohne Vorbehalt vorgelegt und uns zur unbedingten An¬
nahme aufgefordert; wir sind ohne Vorbehalt beigetreten, für uns besteht der Ver¬
trag als Recht und Pflicht unverändert fort; aber auch für die einzelnen Theile
der andern contrahirenden Partei, also auch für Sachsen, Denn hat nicht gerade
Sachsen in der Sitzung des Verwaltungsraths vom 27. Juli uns gegenüber recht
eifrig erklärt, daß der Beitritt zu diesem Vertrage jede der contrahirenden und
der betretenden Regierungen zum unverbrüchlichen Festhalten an den Inhalt
des einmal verbündeten Bcrsassungsentwnrfs verpflichtet habe und halte und
zwar so lauge, als nicht durch gemeinsame Uebereinstimmung aller dieser Regie-
rungen eine Abänderung des Entwurfs nachträglich genehmigt und zugegeben sei?
Zum Festhalten ist Sachsen so gut verpflichtet als wir selbst, ohne Vorbehalte hat
Sachsen mit uus contrahirt und wir stehen fest auf dem Vertrage, wollen dabei
beharren und fordern von Sachsen ein Gleiches, als Pflicht.

Es steht schlecht um den NcchtSpnnkt Sachsens. Ans den jetzigen Deutun¬
gen und zum Theil spitzpfindigen Erklärungen der früheren Verhandlungen ist klar


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Händen fallen, daß sie zuletzt in vollständiger Geistesverwirrung sich davon¬
machen, und Gott danken soll, den Klanen dieses Satans entgangen zu sein.
Dann habe ich meine Pflicht gethan, und zugleich, was die Tendenz dieses Auf¬
satzes war, nieine Charaktermaske zu eiuer humoristischen idealisirt.




Der Werwaltmtgsrath des Bundesstaates »ab die
sächsische Regierung.



Während Hannover sich in mürrischem Schweigen auf seinem Stuhl, getrennt
von den Andern, niedergesetzt hat, dauern die Erklärungen zwischen Sachsen und
dem Verwaltungsrath fort; die sächsische Negierung mochte Gewissen und Schein
wahren, es ist ihr bei den nahen Beziehungen zu Preußen peinlich, die diploma¬
tischen Vorwürfe auf sich sitzen zu lassen, welche die verbündeten Staaten gegen
sie in die Welt werfen.

In einer längern Erklärung bemüht sich der sächsische Staatsminister v. Beust
die Berechtigung Sachsens, von der thätigen Mitwirkung am Bundesstaat zurück¬
zugehen, dadurch zu begründen, daß er den „Vorbehalt," welchen Sachsen und
Hannover vor Unterzeichnung des Dreikvnigsbüudnisscs machten, als einen zu
Recht bestehenden Theil des Vertrages selbst darstellt. Diese Deduction ist nicht
glücklich. Der Verwaltungsrath hat in seiner Sitzung vom 30. October darauf
geantwortet, zuerst Preußen ihn widerlegend; dann aber die kleineren verbündeten
Staaten gemeinschaftlich dadurch, daß sie sagen: Die drei Königreiche haben uns
das Drcikvnigsbündniß ohne Vorbehalt vorgelegt und uns zur unbedingten An¬
nahme aufgefordert; wir sind ohne Vorbehalt beigetreten, für uns besteht der Ver¬
trag als Recht und Pflicht unverändert fort; aber auch für die einzelnen Theile
der andern contrahirenden Partei, also auch für Sachsen, Denn hat nicht gerade
Sachsen in der Sitzung des Verwaltungsraths vom 27. Juli uns gegenüber recht
eifrig erklärt, daß der Beitritt zu diesem Vertrage jede der contrahirenden und
der betretenden Regierungen zum unverbrüchlichen Festhalten an den Inhalt
des einmal verbündeten Bcrsassungsentwnrfs verpflichtet habe und halte und
zwar so lauge, als nicht durch gemeinsame Uebereinstimmung aller dieser Regie-
rungen eine Abänderung des Entwurfs nachträglich genehmigt und zugegeben sei?
Zum Festhalten ist Sachsen so gut verpflichtet als wir selbst, ohne Vorbehalte hat
Sachsen mit uus contrahirt und wir stehen fest auf dem Vertrage, wollen dabei
beharren und fordern von Sachsen ein Gleiches, als Pflicht.

Es steht schlecht um den NcchtSpnnkt Sachsens. Ans den jetzigen Deutun¬
gen und zum Theil spitzpfindigen Erklärungen der früheren Verhandlungen ist klar


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 8, 1849, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341563_279547/263>, abgerufen am 15.01.2025.