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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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zum Eintritt der neuen Steuereinhebungsperiode doch nicht zu Stande kommen
sollte, keine Stockung in der gewöhnlichen Steuereinhebung eintreten zu lassen,
bevollmächtigen die Stände den Landtagsausschuß in diesem Fall die Ausschreibung
des Postulats nach Abrechnung des noch im Zuge der Verhandlung befindlichen
Theilbetrags daher in der Summe zu veranlassen, wie dies für das Steuerjähr
1845 der Fall war, mit Rücksicht auf den auch für das Stcuerjahr 1848 beibe¬
haltenen Repartitionsmodus des Jahres 1847. 5) Um für den Fall, daß Se.
Maj. den Herren Ständen die erbetenen Aufklärungen allergeueigtest ertheilen und
so eine Vereinbarung zu Stande kommen sollte, die Ausschreibung des noch in
Verhandlung stehenden Zuschlags dann gleich veranlassen zu können, wird der
Landtagsausschuß beauftragt, eiuen gutachtlichen instruirender Bericht über die
zweckmäßige Vertheilung dieses Betrages im Sinne des ständischen Landtagschlusses
vom 27. Mai l. I. in der Art vorzubereiten, daß derselbe der nächsten Land-
tagsversammlnng lui iufnrmätiouvm vorliege.




Vertrag des Grafen Friedrich Deym

Die ständische erste Erklärung aus das allerhöchste Postulat für das Steuer¬
jahr 1848 ist aus der pflichtmäßigen Ueberzeugung hervorgegangen, daß die Stände
trotz ihres loyalen und lebhaften Wunsches in Allem und Jedem den durch Se.
geheiligten Majestät an sie gestellten Ansinnen nachzukommen, sich nicht gestatten
durften, den Endzweck aus den Augen zu verlieren, um dessentwillen sie mit wich¬
tigen Privilegien ausgerüstet, alljährlich zusammenberufen werden.

Wenn sie daher sich dennoch verbunden hielten, bezüglich eines zur ganzen
Steuersumme vergleichsweise geringfügigen Betrags nicht völlig bestimmend mit
dem Wortlaut des an sie gelangten allerhöchsten Postulats sich zu erklären, so wird
doch Niemand, der den Verhandlungen in den einzelnen Curien sowohl, als in
pleoo gefolgt ist, in Abrede stellen können, daß das Resultat ihren vielseitig
erwogenen Endvotums weder aus eiuer oberflächlichen Auffassung des Gegenstan¬
des, und noch vielweniger aus einem Verkeimen ihrer verfassungsmäßigen Stel¬
lung entsprossen ist, soudern daß vielmehr das Gewicht unabweisbarer Gründe
und Thatsachen, so wie die Gewissenspflicht, welche sie dem Throne sowohl als
dem Lande gegenüber zu erfüllen haben, sie nöthigte so zu stimmen, wie sie ge¬
stimmt haben.

Um so unerwarteter und betrübender ja unaussprechlich schmerzlich muß ihnen
daher die Eröffnung sein, welche Se. Majestät geruht haben an Ihre allerhöchst
bestellten Commissarien zu erlassen, welche den Ständen heute mitgetheilt wurde.


zum Eintritt der neuen Steuereinhebungsperiode doch nicht zu Stande kommen
sollte, keine Stockung in der gewöhnlichen Steuereinhebung eintreten zu lassen,
bevollmächtigen die Stände den Landtagsausschuß in diesem Fall die Ausschreibung
des Postulats nach Abrechnung des noch im Zuge der Verhandlung befindlichen
Theilbetrags daher in der Summe zu veranlassen, wie dies für das Steuerjähr
1845 der Fall war, mit Rücksicht auf den auch für das Stcuerjahr 1848 beibe¬
haltenen Repartitionsmodus des Jahres 1847. 5) Um für den Fall, daß Se.
Maj. den Herren Ständen die erbetenen Aufklärungen allergeueigtest ertheilen und
so eine Vereinbarung zu Stande kommen sollte, die Ausschreibung des noch in
Verhandlung stehenden Zuschlags dann gleich veranlassen zu können, wird der
Landtagsausschuß beauftragt, eiuen gutachtlichen instruirender Bericht über die
zweckmäßige Vertheilung dieses Betrages im Sinne des ständischen Landtagschlusses
vom 27. Mai l. I. in der Art vorzubereiten, daß derselbe der nächsten Land-
tagsversammlnng lui iufnrmätiouvm vorliege.




Vertrag des Grafen Friedrich Deym

Die ständische erste Erklärung aus das allerhöchste Postulat für das Steuer¬
jahr 1848 ist aus der pflichtmäßigen Ueberzeugung hervorgegangen, daß die Stände
trotz ihres loyalen und lebhaften Wunsches in Allem und Jedem den durch Se.
geheiligten Majestät an sie gestellten Ansinnen nachzukommen, sich nicht gestatten
durften, den Endzweck aus den Augen zu verlieren, um dessentwillen sie mit wich¬
tigen Privilegien ausgerüstet, alljährlich zusammenberufen werden.

Wenn sie daher sich dennoch verbunden hielten, bezüglich eines zur ganzen
Steuersumme vergleichsweise geringfügigen Betrags nicht völlig bestimmend mit
dem Wortlaut des an sie gelangten allerhöchsten Postulats sich zu erklären, so wird
doch Niemand, der den Verhandlungen in den einzelnen Curien sowohl, als in
pleoo gefolgt ist, in Abrede stellen können, daß das Resultat ihren vielseitig
erwogenen Endvotums weder aus eiuer oberflächlichen Auffassung des Gegenstan¬
des, und noch vielweniger aus einem Verkeimen ihrer verfassungsmäßigen Stel¬
lung entsprossen ist, soudern daß vielmehr das Gewicht unabweisbarer Gründe
und Thatsachen, so wie die Gewissenspflicht, welche sie dem Throne sowohl als
dem Lande gegenüber zu erfüllen haben, sie nöthigte so zu stimmen, wie sie ge¬
stimmt haben.

Um so unerwarteter und betrübender ja unaussprechlich schmerzlich muß ihnen
daher die Eröffnung sein, welche Se. Majestät geruht haben an Ihre allerhöchst
bestellten Commissarien zu erlassen, welche den Ständen heute mitgetheilt wurde.


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[0466] zum Eintritt der neuen Steuereinhebungsperiode doch nicht zu Stande kommen sollte, keine Stockung in der gewöhnlichen Steuereinhebung eintreten zu lassen, bevollmächtigen die Stände den Landtagsausschuß in diesem Fall die Ausschreibung des Postulats nach Abrechnung des noch im Zuge der Verhandlung befindlichen Theilbetrags daher in der Summe zu veranlassen, wie dies für das Steuerjähr 1845 der Fall war, mit Rücksicht auf den auch für das Stcuerjahr 1848 beibe¬ haltenen Repartitionsmodus des Jahres 1847. 5) Um für den Fall, daß Se. Maj. den Herren Ständen die erbetenen Aufklärungen allergeueigtest ertheilen und so eine Vereinbarung zu Stande kommen sollte, die Ausschreibung des noch in Verhandlung stehenden Zuschlags dann gleich veranlassen zu können, wird der Landtagsausschuß beauftragt, eiuen gutachtlichen instruirender Bericht über die zweckmäßige Vertheilung dieses Betrages im Sinne des ständischen Landtagschlusses vom 27. Mai l. I. in der Art vorzubereiten, daß derselbe der nächsten Land- tagsversammlnng lui iufnrmätiouvm vorliege. Vertrag des Grafen Friedrich Deym Die ständische erste Erklärung aus das allerhöchste Postulat für das Steuer¬ jahr 1848 ist aus der pflichtmäßigen Ueberzeugung hervorgegangen, daß die Stände trotz ihres loyalen und lebhaften Wunsches in Allem und Jedem den durch Se. geheiligten Majestät an sie gestellten Ansinnen nachzukommen, sich nicht gestatten durften, den Endzweck aus den Augen zu verlieren, um dessentwillen sie mit wich¬ tigen Privilegien ausgerüstet, alljährlich zusammenberufen werden. Wenn sie daher sich dennoch verbunden hielten, bezüglich eines zur ganzen Steuersumme vergleichsweise geringfügigen Betrags nicht völlig bestimmend mit dem Wortlaut des an sie gelangten allerhöchsten Postulats sich zu erklären, so wird doch Niemand, der den Verhandlungen in den einzelnen Curien sowohl, als in pleoo gefolgt ist, in Abrede stellen können, daß das Resultat ihren vielseitig erwogenen Endvotums weder aus eiuer oberflächlichen Auffassung des Gegenstan¬ des, und noch vielweniger aus einem Verkeimen ihrer verfassungsmäßigen Stel¬ lung entsprossen ist, soudern daß vielmehr das Gewicht unabweisbarer Gründe und Thatsachen, so wie die Gewissenspflicht, welche sie dem Throne sowohl als dem Lande gegenüber zu erfüllen haben, sie nöthigte so zu stimmen, wie sie ge¬ stimmt haben. Um so unerwarteter und betrübender ja unaussprechlich schmerzlich muß ihnen daher die Eröffnung sein, welche Se. Majestät geruht haben an Ihre allerhöchst bestellten Commissarien zu erlassen, welche den Ständen heute mitgetheilt wurde.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/466>, abgerufen am 27.07.2024.