Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.Nach dieser scheint es sich nicht mehr allein um die beanständete Steuersumme, Wenn nnn aber die Stände weder über die ljuaestio "an," noch über die Welche Bedeutung läßt sich ferner nachstehendem Satz in der allerhöchsten Wie sind sonach die urkundlichen königlichen Bestimmungen in Betreff der Grm,b"t"n. in. ,s"7. ßl
Nach dieser scheint es sich nicht mehr allein um die beanständete Steuersumme, Wenn nnn aber die Stände weder über die ljuaestio „an," noch über die Welche Bedeutung läßt sich ferner nachstehendem Satz in der allerhöchsten Wie sind sonach die urkundlichen königlichen Bestimmungen in Betreff der Grm,b»t«n. in. ,s«7. ßl
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0467" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/184627"/> <p xml:id="ID_1653"> Nach dieser scheint es sich nicht mehr allein um die beanständete Steuersumme,<lb/> sondern noch überdies um den Bestand ihrer uralten mit den höchsten Garantien<lb/> gewährleisteten Landesverfassung zu handeln, indem jede Meinungsverschiedenheit<lb/> der treu gehorsamsten Stände über die allerhöchste angesponnene Steuerpostulaten-<lb/> summe als unzulässig erklärt, und sogar die Erörterung der Frage des Pwmoclo<lb/> von den Verhandlungen über das Postulat ausgeschlossen wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1654"> Wenn nnn aber die Stände weder über die ljuaestio „an," noch über die<lb/> <Mk!8dio „ljuomotln" eine gegen das allerhöchste Steuerpostulat abweichende Erklä¬<lb/> rung abgeben sollen oder dürfen, so frage ich, welchen Zweck hat denn sofort ihre<lb/> feierliche Zusammenberufung? welcher Sinn soll und kann den Worten des erflosse-<lb/> nen allerhöchsten Eiubcrufuugspateuts beigelegt werden, die nachstehendermaßen lau¬<lb/> ten: „So gebieten wir unseren sämmtlichen treu gehorsamsten Ständen im gedach¬<lb/> ten Königreich Böhmen gnädigst und festiglich, daß sie am Abend vor dem be¬<lb/> stimmten Tage sich in unserer k. Stadt Prag einfinden, den darauf folgenden Tag<lb/> früh Morgens an dem gewöhnlichen Ort gewiß und unfehlbar erscheinen, daselbst<lb/> die Landtagsproposition, und was wir sonst in unserem Namen werden vortragen<lb/> lassen, in alleruuterthänigstem Gehorsam anhören, vernehmen, zu getreuen Herzen<lb/> ziehen, reiflich und wohl erwägen, berathschlagen, und sodann sich zu einem sol¬<lb/> chen Entschluß bequemen, der unseren, des sämmtlichen Königreichs Böhmen und<lb/> ihrer selbst eigenen Bedürfnissen angemessen ist" — und den weiteren Worten: „so<lb/> sollen nichts desto weniger die Gegenwärtigen diesfalls zu traktiren und zu schließen<lb/> vollkommene Macht und Gewalt haben."</p><lb/> <p xml:id="ID_1655"> Welche Bedeutung läßt sich ferner nachstehendem Satz in der allerhöchsten<lb/> ersten Instruction an die k. k. Kommissäre beilegen: — „und daher nicht zweifeln,<lb/> daß die tren gehorsamsten Stände ihre bereitwillige Erklärung nach ihrem vielsei--<lb/> lig bewährten Eifer für Aus dann Unser k. k. Haus durchgehends abfassen, und<lb/> den Landtag bei Zeiten zu beenden--bedacht sein werden."</p><lb/> <p xml:id="ID_1656" next="#ID_1657"> Wie sind sonach die urkundlichen königlichen Bestimmungen in Betreff der<lb/> ständischen Steuerverwilliguug und die hierauf bezüglichen Landesprivilegien zu<lb/> verstehen, auszulegen und anzuwenden? — kann z. B., wenn Se. Majestät in<lb/> ihrer allerhöchsten Entschließung vom 12. August 1791 sich dcchiu ausdrücken: „in<lb/> dringenden Fällen aber und in Kriegszeiten kann nicht gestattet werden, in die<lb/> 'luaestimiein — -ni — einzugehen," — hieraus der Schluß gezogen werden, daß<lb/> in allen übrigen Fällen das Eingehen in die Pmestimiem — -ni — unstatthaft<lb/> sei? Noch weniger aber sind die Worte eben dieser Entschließung: „dessen ungeach¬<lb/> tet bleibt jedoch den Ständen die inaestio — quo-mollu — oder eigentlich die<lb/> Reparation der Lieferungen und übrigen außerordentlichen Nebenanlagen ohnehin<lb/> unbenommen" — im Zusammenhalt mit den Worten der ersten Instruction an die<lb/> k. k. Commissäre: „vorher aber die Art und Weise, durch welche sie die Postulate<lb/> anzuheben gedenken, vorläufig uns zur Genehmigung anzuzeigen bedacht sein wer-</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grm,b»t«n. in. ,s«7. ßl</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0467]
Nach dieser scheint es sich nicht mehr allein um die beanständete Steuersumme,
sondern noch überdies um den Bestand ihrer uralten mit den höchsten Garantien
gewährleisteten Landesverfassung zu handeln, indem jede Meinungsverschiedenheit
der treu gehorsamsten Stände über die allerhöchste angesponnene Steuerpostulaten-
summe als unzulässig erklärt, und sogar die Erörterung der Frage des Pwmoclo
von den Verhandlungen über das Postulat ausgeschlossen wird.
Wenn nnn aber die Stände weder über die ljuaestio „an," noch über die
<Mk!8dio „ljuomotln" eine gegen das allerhöchste Steuerpostulat abweichende Erklä¬
rung abgeben sollen oder dürfen, so frage ich, welchen Zweck hat denn sofort ihre
feierliche Zusammenberufung? welcher Sinn soll und kann den Worten des erflosse-
nen allerhöchsten Eiubcrufuugspateuts beigelegt werden, die nachstehendermaßen lau¬
ten: „So gebieten wir unseren sämmtlichen treu gehorsamsten Ständen im gedach¬
ten Königreich Böhmen gnädigst und festiglich, daß sie am Abend vor dem be¬
stimmten Tage sich in unserer k. Stadt Prag einfinden, den darauf folgenden Tag
früh Morgens an dem gewöhnlichen Ort gewiß und unfehlbar erscheinen, daselbst
die Landtagsproposition, und was wir sonst in unserem Namen werden vortragen
lassen, in alleruuterthänigstem Gehorsam anhören, vernehmen, zu getreuen Herzen
ziehen, reiflich und wohl erwägen, berathschlagen, und sodann sich zu einem sol¬
chen Entschluß bequemen, der unseren, des sämmtlichen Königreichs Böhmen und
ihrer selbst eigenen Bedürfnissen angemessen ist" — und den weiteren Worten: „so
sollen nichts desto weniger die Gegenwärtigen diesfalls zu traktiren und zu schließen
vollkommene Macht und Gewalt haben."
Welche Bedeutung läßt sich ferner nachstehendem Satz in der allerhöchsten
ersten Instruction an die k. k. Kommissäre beilegen: — „und daher nicht zweifeln,
daß die tren gehorsamsten Stände ihre bereitwillige Erklärung nach ihrem vielsei--
lig bewährten Eifer für Aus dann Unser k. k. Haus durchgehends abfassen, und
den Landtag bei Zeiten zu beenden--bedacht sein werden."
Wie sind sonach die urkundlichen königlichen Bestimmungen in Betreff der
ständischen Steuerverwilliguug und die hierauf bezüglichen Landesprivilegien zu
verstehen, auszulegen und anzuwenden? — kann z. B., wenn Se. Majestät in
ihrer allerhöchsten Entschließung vom 12. August 1791 sich dcchiu ausdrücken: „in
dringenden Fällen aber und in Kriegszeiten kann nicht gestattet werden, in die
'luaestimiein — -ni — einzugehen," — hieraus der Schluß gezogen werden, daß
in allen übrigen Fällen das Eingehen in die Pmestimiem — -ni — unstatthaft
sei? Noch weniger aber sind die Worte eben dieser Entschließung: „dessen ungeach¬
tet bleibt jedoch den Ständen die inaestio — quo-mollu — oder eigentlich die
Reparation der Lieferungen und übrigen außerordentlichen Nebenanlagen ohnehin
unbenommen" — im Zusammenhalt mit den Worten der ersten Instruction an die
k. k. Commissäre: „vorher aber die Art und Weise, durch welche sie die Postulate
anzuheben gedenken, vorläufig uns zur Genehmigung anzuzeigen bedacht sein wer-
Grm,b»t«n. in. ,s«7. ßl
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |