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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. II. Band.

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Begnadigung wegen eines Formfehlers.



Die Augsburger Allgemeine Zeitung vom 23. November ver¬
kündigt als Thatsache, daß der Landgraf Wilhelm von Hessen-Cassel,
Schwager des königlich dänischen Monarchen, unterlassen habe, die
in der I^ex roxia vorgeschriebene Anmeldung der Geburt seiner Kin¬
der dem königlich dänischen Hofe zu machen; dies sei geschehen von
Seiten des Herzogs von Augustenburg, eines Sohnes der weilanv
Schwester des Königs Friedrich VI. von Dänemark, in Hinsicht seiner
Kinder; und da die Anzeige der Geburt verabsäumt worden sei vom Herrn
Landgrafen, so dürfe, wenn die drei Vermählungen des Königs, sei¬
nes Herren Sohnes und Bruders ohne Nachkommen bleiben wür¬
den, die Souveränetät der Herzogthümer Schleswig-Holstein jure
KaerklUtÄrio seines Herrn Vaters und die Krone Dänemark mit
Lauenburg, als Erbe seiner Frau Mutter, dem regierenden Herzog
von Augustenburg, nach dem Ableben der vorgedachten drei hohen
Agnaten zufallen.

Allein wenn auch die Unterlassung richtig ist, so folgt daraus
noch keinesweges die Ausschließung der Kinder des Herrn Landgra¬
fen, denn die nächste Erbin ist alsdann nach der I^ex re^la die
älteste Schwester des Königs, die verwittwete Landgräfin Juliane von
Hessen-Philippsthal-Barchfeld, und da diese kinderlos ist, deren Schwe¬
ster, die Landgräfin Wilhelm, deren Geburt angezeigt sein wird, weil
dieses Umstandes keine Erwähnung geschehen ist. Wenn also diese
Schwester den Thron bestiege, so würde sie sicher ihren Kindern Be^
gnadigung wegen des väterlichen Versehens widerfahren lassen.

Ferner würde ohne allen Zweifel Sr. regierenden königlichen
Majestät, dem absolutesten Monarchen, in Europa das Begnadigungs-


Begnadigung wegen eines Formfehlers.



Die Augsburger Allgemeine Zeitung vom 23. November ver¬
kündigt als Thatsache, daß der Landgraf Wilhelm von Hessen-Cassel,
Schwager des königlich dänischen Monarchen, unterlassen habe, die
in der I^ex roxia vorgeschriebene Anmeldung der Geburt seiner Kin¬
der dem königlich dänischen Hofe zu machen; dies sei geschehen von
Seiten des Herzogs von Augustenburg, eines Sohnes der weilanv
Schwester des Königs Friedrich VI. von Dänemark, in Hinsicht seiner
Kinder; und da die Anzeige der Geburt verabsäumt worden sei vom Herrn
Landgrafen, so dürfe, wenn die drei Vermählungen des Königs, sei¬
nes Herren Sohnes und Bruders ohne Nachkommen bleiben wür¬
den, die Souveränetät der Herzogthümer Schleswig-Holstein jure
KaerklUtÄrio seines Herrn Vaters und die Krone Dänemark mit
Lauenburg, als Erbe seiner Frau Mutter, dem regierenden Herzog
von Augustenburg, nach dem Ableben der vorgedachten drei hohen
Agnaten zufallen.

Allein wenn auch die Unterlassung richtig ist, so folgt daraus
noch keinesweges die Ausschließung der Kinder des Herrn Landgra¬
fen, denn die nächste Erbin ist alsdann nach der I^ex re^la die
älteste Schwester des Königs, die verwittwete Landgräfin Juliane von
Hessen-Philippsthal-Barchfeld, und da diese kinderlos ist, deren Schwe¬
ster, die Landgräfin Wilhelm, deren Geburt angezeigt sein wird, weil
dieses Umstandes keine Erwähnung geschehen ist. Wenn also diese
Schwester den Thron bestiege, so würde sie sicher ihren Kindern Be^
gnadigung wegen des väterlichen Versehens widerfahren lassen.

Ferner würde ohne allen Zweifel Sr. regierenden königlichen
Majestät, dem absolutesten Monarchen, in Europa das Begnadigungs-


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[0550] Begnadigung wegen eines Formfehlers. Die Augsburger Allgemeine Zeitung vom 23. November ver¬ kündigt als Thatsache, daß der Landgraf Wilhelm von Hessen-Cassel, Schwager des königlich dänischen Monarchen, unterlassen habe, die in der I^ex roxia vorgeschriebene Anmeldung der Geburt seiner Kin¬ der dem königlich dänischen Hofe zu machen; dies sei geschehen von Seiten des Herzogs von Augustenburg, eines Sohnes der weilanv Schwester des Königs Friedrich VI. von Dänemark, in Hinsicht seiner Kinder; und da die Anzeige der Geburt verabsäumt worden sei vom Herrn Landgrafen, so dürfe, wenn die drei Vermählungen des Königs, sei¬ nes Herren Sohnes und Bruders ohne Nachkommen bleiben wür¬ den, die Souveränetät der Herzogthümer Schleswig-Holstein jure KaerklUtÄrio seines Herrn Vaters und die Krone Dänemark mit Lauenburg, als Erbe seiner Frau Mutter, dem regierenden Herzog von Augustenburg, nach dem Ableben der vorgedachten drei hohen Agnaten zufallen. Allein wenn auch die Unterlassung richtig ist, so folgt daraus noch keinesweges die Ausschließung der Kinder des Herrn Landgra¬ fen, denn die nächste Erbin ist alsdann nach der I^ex re^la die älteste Schwester des Königs, die verwittwete Landgräfin Juliane von Hessen-Philippsthal-Barchfeld, und da diese kinderlos ist, deren Schwe¬ ster, die Landgräfin Wilhelm, deren Geburt angezeigt sein wird, weil dieses Umstandes keine Erwähnung geschehen ist. Wenn also diese Schwester den Thron bestiege, so würde sie sicher ihren Kindern Be^ gnadigung wegen des väterlichen Versehens widerfahren lassen. Ferner würde ohne allen Zweifel Sr. regierenden königlichen Majestät, dem absolutesten Monarchen, in Europa das Begnadigungs-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_341790/550>, abgerufen am 04.12.2024.