Die Grenzboten. Jg. 2, 1842, Erstes Semester.späteren einer Jinmediatvorstellung remonstrircn zu müssen, worauf derselbe auf Die Wieeteljahröschrlft über Belgien. Einem sehr trefflichen Artikel von Albert Schott, den die letzte Nummer der späteren einer Jinmediatvorstellung remonstrircn zu müssen, worauf derselbe auf Die Wieeteljahröschrlft über Belgien. Einem sehr trefflichen Artikel von Albert Schott, den die letzte Nummer der <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0699" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/267912"/> <p xml:id="ID_2425" prev="#ID_2424"> späteren einer Jinmediatvorstellung remonstrircn zu müssen, worauf derselbe auf<lb/> Befehl des Ministers durch das hiesige Polizei-Präsidium protöMarisch dahin -be«<lb/> schieden worden ist, daß die gegen ihn veranlaßte polizeiliche Maßregel in den oben<lb/> erwähnten Gründen ihre legale Motivirung finde, wönächst ihm zugleich auf die<lb/> in seiner Beschwerdeschrift enthaltene Versicherung seiner patriotischen Gesinnung so<lb/> wie auf seine Bemerkung, da? die Aeußerung einer von der herrschenden« abwei¬<lb/> chenden Meinung nicht verwehrt werden könne, vorgehalten wurde: .»wie unwür¬<lb/> dig und wie wenig mit den Gesinnungen eines wahrhaften Patrioten vereinbar eine<lb/> Thätigkeit sei, welche überall nur die Schattenseite vaterländischer Zustände und<lb/> VerfassungS-Verhältntsse einseitig hervorzuheben, jede Unzulänglichkeit oder UnVoll¬<lb/> kommenheit derselben mit Vorliebe aufzudecken, jeden scheinbaren Anlaß zu Mißver¬<lb/> gnügen durch grelle und übertreibende Schilderungen zu steigern, jedes gehässige<lb/> Gerücht durch die Blätter des Auslandes mit Emsigkeit zu verbreiten suche. Wenn<lb/> ferner es auch an sich unverwehrt sein müsse, eine der bestehenden Verfassung nicht<lb/> günstige politische Meinung darzulegen, sobald dieselbe nur in gemessener Form<lb/> und auf dem Wege ruhig gehaltener Erörterung und wissenschaftlicher Entwickelung<lb/> geltend gemacht werde, könne es doch keinesweges gestattet werden, in oberflächli¬<lb/> chen und -in ihrer Zusammenhangslosigkeit das Urtheil des großen Publikums, an<lb/> das sie sich wenden, irre leitenden Correspondenzartikeln, wider die bestehende Ord¬<lb/> nung methodisch zu polemisircn, die Vorgänge und Thatsachen im Dienste-einer<lb/> abweichenden politischen Meinung, durch Accommodation, durch einseitige und schiese<lb/> Darstellungen zu verdunkeln, die Maßregeln .und Absichten der Regierung durch<lb/> solche unlautere Mittel zu verdächtigen, das Vertrauen zu untergraben und die Ge¬<lb/> müther für die eigne Parteirichtung zu bearbeiten." Der Dr. Mügge erklärte hier¬<lb/> auf, daß ihn diese Vorhaltung nicht ircffc, er vielmehr dabei bleiben müsse, keinen<lb/> gegen die diesseitige Verfassupg sprechenden Artikel verfaßt zu haben, wonächst dem-'<lb/> selben, bei dem erwähnten Ausfalle der Statt gehabten Recherche, Seitens dee»<lb/> hiesigen, Polizei-Präsidii in üblicher Weise dicBescheintguug ausgestellt wurde, welche<lb/> nach §> ,130 der Criminal-Ordnung in allen Fällen gewährt werden soll, in denen<lb/> die Haussuchung keinen Grund zur Einleitung eines Criminal-Verfahrens erge¬<lb/><note type="byline"> K. Z.</note> ben hat. </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="2"> <head> Die Wieeteljahröschrlft über Belgien.</head><lb/> <p xml:id="ID_2426" next="#ID_2427"> Einem sehr trefflichen Artikel von Albert Schott, den die letzte Nummer der<lb/> deutschen Vierteljahrsschrift enthält, entnehmen wir folgende Stelle? «Die Sprache<lb/> ist in der ganzen Geschichte der Niederlande von nicht geringer Bedeutung.<lb/> Einfach find ihre Verhältnisse in Holland. Die Losreißung '-von Deutsch-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0699]
späteren einer Jinmediatvorstellung remonstrircn zu müssen, worauf derselbe auf
Befehl des Ministers durch das hiesige Polizei-Präsidium protöMarisch dahin -be«
schieden worden ist, daß die gegen ihn veranlaßte polizeiliche Maßregel in den oben
erwähnten Gründen ihre legale Motivirung finde, wönächst ihm zugleich auf die
in seiner Beschwerdeschrift enthaltene Versicherung seiner patriotischen Gesinnung so
wie auf seine Bemerkung, da? die Aeußerung einer von der herrschenden« abwei¬
chenden Meinung nicht verwehrt werden könne, vorgehalten wurde: .»wie unwür¬
dig und wie wenig mit den Gesinnungen eines wahrhaften Patrioten vereinbar eine
Thätigkeit sei, welche überall nur die Schattenseite vaterländischer Zustände und
VerfassungS-Verhältntsse einseitig hervorzuheben, jede Unzulänglichkeit oder UnVoll¬
kommenheit derselben mit Vorliebe aufzudecken, jeden scheinbaren Anlaß zu Mißver¬
gnügen durch grelle und übertreibende Schilderungen zu steigern, jedes gehässige
Gerücht durch die Blätter des Auslandes mit Emsigkeit zu verbreiten suche. Wenn
ferner es auch an sich unverwehrt sein müsse, eine der bestehenden Verfassung nicht
günstige politische Meinung darzulegen, sobald dieselbe nur in gemessener Form
und auf dem Wege ruhig gehaltener Erörterung und wissenschaftlicher Entwickelung
geltend gemacht werde, könne es doch keinesweges gestattet werden, in oberflächli¬
chen und -in ihrer Zusammenhangslosigkeit das Urtheil des großen Publikums, an
das sie sich wenden, irre leitenden Correspondenzartikeln, wider die bestehende Ord¬
nung methodisch zu polemisircn, die Vorgänge und Thatsachen im Dienste-einer
abweichenden politischen Meinung, durch Accommodation, durch einseitige und schiese
Darstellungen zu verdunkeln, die Maßregeln .und Absichten der Regierung durch
solche unlautere Mittel zu verdächtigen, das Vertrauen zu untergraben und die Ge¬
müther für die eigne Parteirichtung zu bearbeiten." Der Dr. Mügge erklärte hier¬
auf, daß ihn diese Vorhaltung nicht ircffc, er vielmehr dabei bleiben müsse, keinen
gegen die diesseitige Verfassupg sprechenden Artikel verfaßt zu haben, wonächst dem-'
selben, bei dem erwähnten Ausfalle der Statt gehabten Recherche, Seitens dee»
hiesigen, Polizei-Präsidii in üblicher Weise dicBescheintguug ausgestellt wurde, welche
nach §> ,130 der Criminal-Ordnung in allen Fällen gewährt werden soll, in denen
die Haussuchung keinen Grund zur Einleitung eines Criminal-Verfahrens erge¬
K. Z. ben hat.
Die Wieeteljahröschrlft über Belgien.
Einem sehr trefflichen Artikel von Albert Schott, den die letzte Nummer der
deutschen Vierteljahrsschrift enthält, entnehmen wir folgende Stelle? «Die Sprache
ist in der ganzen Geschichte der Niederlande von nicht geringer Bedeutung.
Einfach find ihre Verhältnisse in Holland. Die Losreißung '-von Deutsch-
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