Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De divisione rerum et qualitate. stücke denen übrigen verblieb, und von wichtigen recht-lichen Folgen war. Das betagte Erbgeld hingegen wird zu den Mobiliarvermögen des Gläubigers gerech- net 92). Ist übrigens das Erbgrundstück, aus welchem das Erbgeld gefordert wird, noch in der Gütermasse des verschuldeten Erbens vorhanden, so genießt das Erbgeld nach heutigen teutschen Rechten im Concurs ei- nen grossen Vorzug, wovon ich künftig (§. 1818. n. 5.) ein mehreres sagen werde. c) Im Zweifel ist eine unkörperliche Sache zu §. 175 a. Universitas rerum 1) iuris 2) facti. Den einzelnen oder besondern Sachen, (§. 172.) het 92) Herr Reg. R. Eichmann in den Erklärungen des bürgerl. Rechts IV. Th. S. 208. folgg. verwirst jedoch den Unterschied zwischen betagten und unbetagten Erbgelde, und hält dasselbe für beweglich Gut, weil mein Recht doch nur auf eine be- wegliche Sache gehet. 93) Siehe den 1sten Theil dieses Commentars §. 76. in fine. 94) wernher select. Observat. forens. Tom. II. Part. VII. Obs. 33. voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 16. 95) nettelbladt System. element. Iurisprud. positivae Ger-
manor. comm. general. §. 37. Höpfner im Commentar über De diviſione rerum et qualitate. ſtuͤcke denen uͤbrigen verblieb, und von wichtigen recht-lichen Folgen war. Das betagte Erbgeld hingegen wird zu den Mobiliarvermoͤgen des Glaͤubigers gerech- net 92). Iſt uͤbrigens das Erbgrundſtuͤck, aus welchem das Erbgeld gefordert wird, noch in der Guͤtermaſſe des verſchuldeten Erbens vorhanden, ſo genießt das Erbgeld nach heutigen teutſchen Rechten im Concurs ei- nen groſſen Vorzug, wovon ich kuͤnftig (§. 1818. n. 5.) ein mehreres ſagen werde. c) Im Zweifel iſt eine unkoͤrperliche Sache zu §. 175 a. Univerſitas rerum 1) iuris 2) facti. Den einzelnen oder beſondern Sachen, (§. 172.) het 92) Herr Reg. R. Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts IV. Th. S. 208. folgg. verwirſt jedoch den Unterſchied zwiſchen betagten und unbetagten Erbgelde, und haͤlt daſſelbe fuͤr beweglich Gut, weil mein Recht doch nur auf eine be- wegliche Sache gehet. 93) Siehe den 1ſten Theil dieſes Commentars §. 76. in fine. 94) wernher ſelect. Obſervat. forens. Tom. II. Part. VII. Obſ. 33. voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 16. 95) nettelbladt Syſtem. element. Iurisprud. poſitivae Ger-
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De diviſione rerum et qualitate.
ſtuͤcke denen uͤbrigen verblieb, und von wichtigen recht-
lichen Folgen war. Das betagte Erbgeld hingegen
wird zu den Mobiliarvermoͤgen des Glaͤubigers gerech-
net 92). Iſt uͤbrigens das Erbgrundſtuͤck, aus welchem
das Erbgeld gefordert wird, noch in der Guͤtermaſſe
des verſchuldeten Erbens vorhanden, ſo genießt das
Erbgeld nach heutigen teutſchen Rechten im Concurs ei-
nen groſſen Vorzug, wovon ich kuͤnftig (§. 1818. n. 5.)
ein mehreres ſagen werde.
c) Im Zweifel iſt eine unkoͤrperliche Sache zu
den beweglichen zu rechnen 93). Z. B. Tagezeitgelder,
die man von einem verkauften Gute zu fordern hat 94).
§. 175 a.
Univerſitas rerum 1) iuris 2) facti.
Den einzelnen oder beſondern Sachen, (§. 172.)
von welchen wir bisher gehandelt haben, ſind die res uni-
versales oder universitas rerum entgegengeſetzt.
Man verſtehet darunter einen Inbegrif mehrerer
einzelner Sachen unter einem gemeinſchaft-
lichen Namen, die zuſammen ein Ganzes aus-
machen 95). Eine ſolche Univerſitas von Sachen beſte-
het
92) Herr Reg. R. Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl.
Rechts IV. Th. S. 208. folgg. verwirſt jedoch den Unterſchied
zwiſchen betagten und unbetagten Erbgelde, und haͤlt daſſelbe
fuͤr beweglich Gut, weil mein Recht doch nur auf eine be-
wegliche Sache gehet.
93) Siehe den 1ſten Theil dieſes Commentars §. 76. in fine.
94) wernher ſelect. Obſervat. forens. Tom. II. Part. VII.
Obſ. 33. voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 16.
95) nettelbladt Syſtem. element. Iurisprud. poſitivae Ger-
manor. comm. general. §. 37. Hoͤpfner im Commentar
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