5) Es muß eine Zahlungsfrist bestimmt seyn. Insgemein pflegt particular Zahlung verabreder zu wer- den, dergestalt, daß das Erbgeld in gewissen Termi- nen bezahlt werden soll. Allein nothwendig ist es nicht. Noch weniger brauchen diese Termine gerade Jahres- fristen zu seyn. Ein Zahlungstermin aber muß des, wegen bestimmt seyn, damit man siehet, daß der Gläu- biger dem schuldenden Miterben seinen Erbtheil credi- tirt habe, weil sonst letzterer das Eigenthum der ihm überlassenen Erbgrundstücke ehender nicht erlangen wür- de 89), als bis er den erstern seines Erbtheils wegen befriediget hätte. Ohne eine solche Frist würde der Miterbe, welcher jetzt der Gläubiger ist, seinen Antheil an den unbeweglichen Grundstücken des Erblassers, als Miteigenthümer, fordern können 90). Dieses voraus- gesetzt, so wird nun die Frage, ob das Erbgeld zu den beweglichen oder unbeweglichen Gütern desjenigen, der solches zu fordern hat, gehöre, in den teutschen Sta- tuten folgendermassen entschieden. So lange dasselbe noch unbetagt ist, (si dies nondum venit) wird es als unbeweglich Gut angesehen, weil es auf unbeweg- lichen Gütern haftet, und daraus bezahlet werden muß. Dieser Grund wird in den oben angeführten Gesetzen selbst gefunden, jedoch nimmt Herr Geh. Justitz-Rath Walch91) noch einen andern Grund aus dem still- schweigenden Miteigenthum her, welches nach teutschen Rechten, auch noch nach geschehener Erbsonderung in Ansehung der dem einen Miterben überlassenen Grund-
stücke
89) §. 41. I. de rer. divis. L. 19. et L. 53. D. de contrah. emt.
90)walch cit. loco §. XIV.
91) a. a. O. §. VI.
1. Buch. 8. Tit. §. 174.
5) Es muß eine Zahlungsfriſt beſtimmt ſeyn. Insgemein pflegt particular Zahlung verabreder zu wer- den, dergeſtalt, daß das Erbgeld in gewiſſen Termi- nen bezahlt werden ſoll. Allein nothwendig iſt es nicht. Noch weniger brauchen dieſe Termine gerade Jahres- friſten zu ſeyn. Ein Zahlungstermin aber muß des, wegen beſtimmt ſeyn, damit man ſiehet, daß der Glaͤu- biger dem ſchuldenden Miterben ſeinen Erbtheil credi- tirt habe, weil ſonſt letzterer das Eigenthum der ihm uͤberlaſſenen Erbgrundſtuͤcke ehender nicht erlangen wuͤr- de 89), als bis er den erſtern ſeines Erbtheils wegen befriediget haͤtte. Ohne eine ſolche Friſt wuͤrde der Miterbe, welcher jetzt der Glaͤubiger iſt, ſeinen Antheil an den unbeweglichen Grundſtuͤcken des Erblaſſers, als Miteigenthuͤmer, fordern koͤnnen 90). Dieſes voraus- geſetzt, ſo wird nun die Frage, ob das Erbgeld zu den beweglichen oder unbeweglichen Guͤtern desjenigen, der ſolches zu fordern hat, gehoͤre, in den teutſchen Sta- tuten folgendermaſſen entſchieden. So lange daſſelbe noch unbetagt iſt, (ſi dies nondum venit) wird es als unbeweglich Gut angeſehen, weil es auf unbeweg- lichen Guͤtern haftet, und daraus bezahlet werden muß. Dieſer Grund wird in den oben angefuͤhrten Geſetzen ſelbſt gefunden, jedoch nimmt Herr Geh. Juſtitz-Rath Walch91) noch einen andern Grund aus dem ſtill- ſchweigenden Miteigenthum her, welches nach teutſchen Rechten, auch noch nach geſchehener Erbſonderung in Anſehung der dem einen Miterben uͤberlaſſenen Grund-
ſtuͤcke
89) §. 41. I. de rer. diviſ. L. 19. et L. 53. D. de contrah. emt.
90)walch cit. loco §. XIV.
91) a. a. O. §. VI.
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1. Buch. 8. Tit. §. 174.
5) Es muß eine Zahlungsfriſt beſtimmt ſeyn.
Insgemein pflegt particular Zahlung verabreder zu wer-
den, dergeſtalt, daß das Erbgeld in gewiſſen Termi-
nen bezahlt werden ſoll. Allein nothwendig iſt es nicht.
Noch weniger brauchen dieſe Termine gerade Jahres-
friſten zu ſeyn. Ein Zahlungstermin aber muß des,
wegen beſtimmt ſeyn, damit man ſiehet, daß der Glaͤu-
biger dem ſchuldenden Miterben ſeinen Erbtheil credi-
tirt habe, weil ſonſt letzterer das Eigenthum der ihm
uͤberlaſſenen Erbgrundſtuͤcke ehender nicht erlangen wuͤr-
de 89), als bis er den erſtern ſeines Erbtheils wegen
befriediget haͤtte. Ohne eine ſolche Friſt wuͤrde der
Miterbe, welcher jetzt der Glaͤubiger iſt, ſeinen Antheil
an den unbeweglichen Grundſtuͤcken des Erblaſſers, als
Miteigenthuͤmer, fordern koͤnnen 90). Dieſes voraus-
geſetzt, ſo wird nun die Frage, ob das Erbgeld zu den
beweglichen oder unbeweglichen Guͤtern desjenigen, der
ſolches zu fordern hat, gehoͤre, in den teutſchen Sta-
tuten folgendermaſſen entſchieden. So lange daſſelbe
noch unbetagt iſt, (ſi dies nondum venit) wird es
als unbeweglich Gut angeſehen, weil es auf unbeweg-
lichen Guͤtern haftet, und daraus bezahlet werden muß.
Dieſer Grund wird in den oben angefuͤhrten Geſetzen
ſelbſt gefunden, jedoch nimmt Herr Geh. Juſtitz-Rath
Walch 91) noch einen andern Grund aus dem ſtill-
ſchweigenden Miteigenthum her, welches nach teutſchen
Rechten, auch noch nach geſchehener Erbſonderung in
Anſehung der dem einen Miterben uͤberlaſſenen Grund-
ſtuͤcke
89) §. 41. I. de rer. diviſ. L. 19. et L. 53. D. de contrah.
emt.
90) walch cit. loco §. XIV.
91) a. a. O. §. VI.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/504>, abgerufen am 21.11.2024.
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