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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert.
scheinlicher war, als die Entstehung des-
selben *).

§. 66.

Der Dolus (§. 62.) hat zwey Arten, in wie
ferne entweder der entstandene gesetzwidrige
Effect der unmittelbare und ausschliessliche
Zweck des Begehrens war; oder die Absicht
des Verbrechers auf mehrere Rechtsverletzun-
gen einer bestimmten Art oder Gattung alter-
nativisch
gerichtet war. Jener heisst bestimm-
ter Dolus (d. determinatus)
; dieser eventueller,
oder unbestimmter Dolus (d. indeterminatus s.
eventualis.
Bey dem letzten war die entstan-
dene Rechtsverletzung in dem Entschlusse des
Subjects enthalten, aber in demselben Ent-
schlusse war auch noch eine andere Rechts-
verletzung enthalten und es war dem Subject
gleichviel, welche von diesen Rechtsverletzun-
gen aus seiner Handlung wirklich entstehe ***).


**)

§. 67.
*) Grolman Grunds. d. CRW. §. 52. u. 53.
***) z. E. Ich will mich an einem Menschen rächen
und schiesse nach ihm, nicht gerade um ihn zu
töden, auch nicht blos, um ihn zu verwunden;
sondern um meine allgemeine und unbestimmte
Absicht, ihm zu schaden, zu realisiren. Welchen
Erfolg gerade diese Handlung habe, ist mir gleich-
viel; ich will nur, dass eine von diesen Verletzun-
gen wirklich werde. -- Dieser eventuelle Dolus
ist
**) Mündlich von Stübels Eintheilung in ursprüng-
lich wirkenden
und in theilnehmenden, in vorbergehen-
den
und nachfolgenden Dolus (D. antecedens s. ex pro-
posito -- d. consequens s. ex re.
) System des p. R.
Thl. II. §. 264.
D 2

V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert.
ſcheinlicher war, als die Entſtehung deſ-
ſelben *).

§. 66.

Der Dolus (§. 62.) hat zwey Arten, in wie
ferne entweder der entſtandene geſetzwidrige
Effect der unmittelbare und ausſchlieſsliche
Zweck des Begehrens war; oder die Abſicht
des Verbrechers auf mehrere Rechtsverletzun-
gen einer beſtimmten Art oder Gattung alter-
nativiſch
gerichtet war. Jener heiſst beſtimm-
ter Dolus (d. determinatus)
; dieſer eventueller,
oder unbeſtimmter Dolus (d. indeterminatus ſ.
eventualis.
Bey dem letzten war die entſtan-
dene Rechtsverletzung in dem Entſchluſse des
Subjects enthalten, aber in demſelben Ent-
ſchluſse war auch noch eine andere Rechts-
verletzung enthalten und es war dem Subject
gleichviel, welche von dieſen Rechtsverletzun-
gen aus ſeiner Handlung wirklich entſtehe ***).


**)

§. 67.
*) Grolman Grundſ. d. CRW. §. 52. u. 53.
***) z. E. Ich will mich an einem Menſchen rächen
und ſchieſse nach ihm, nicht gerade um ihn zu
töden, auch nicht blos, um ihn zu verwunden;
ſondern um meine allgemeine und unbeſtimmte
Abſicht, ihm zu ſchaden, zu realiſiren. Welchen
Erfolg gerade dieſe Handlung habe, iſt mir gleich-
viel; ich will nur, daſs eine von dieſen Verletzun-
gen wirklich werde. — Dieſer eventuelle Dolus
iſt
**) Mündlich von Stübels Eintheilung in urſprüng-
lich wirkenden
und in theilnehmenden, in vorbergehen-
den
und nachfolgenden Dolus (D. antecedens ſ. ex pro-
poſito — d. conſequens ſ. ex re.
) Syſtem des p. R.
Thl. II. §. 264.
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[51/0079] V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. ſcheinlicher war, als die Entſtehung deſ- ſelben *). §. 66. Der Dolus (§. 62.) hat zwey Arten, in wie ferne entweder der entſtandene geſetzwidrige Effect der unmittelbare und ausſchlieſsliche Zweck des Begehrens war; oder die Abſicht des Verbrechers auf mehrere Rechtsverletzun- gen einer beſtimmten Art oder Gattung alter- nativiſch gerichtet war. Jener heiſst beſtimm- ter Dolus (d. determinatus); dieſer eventueller, oder unbeſtimmter Dolus (d. indeterminatus ſ. eventualis. Bey dem letzten war die entſtan- dene Rechtsverletzung in dem Entſchluſse des Subjects enthalten, aber in demſelben Ent- ſchluſse war auch noch eine andere Rechts- verletzung enthalten und es war dem Subject gleichviel, welche von dieſen Rechtsverletzun- gen aus ſeiner Handlung wirklich entſtehe ***). §. 67. **) *) Grolman Grundſ. d. CRW. §. 52. u. 53. ***) z. E. Ich will mich an einem Menſchen rächen und ſchieſse nach ihm, nicht gerade um ihn zu töden, auch nicht blos, um ihn zu verwunden; ſondern um meine allgemeine und unbeſtimmte Abſicht, ihm zu ſchaden, zu realiſiren. Welchen Erfolg gerade dieſe Handlung habe, iſt mir gleich- viel; ich will nur, daſs eine von dieſen Verletzun- gen wirklich werde. — Dieſer eventuelle Dolus iſt **) Mündlich von Stübels Eintheilung in urſprüng- lich wirkenden und in theilnehmenden, in vorbergehen- den und nachfolgenden Dolus (D. antecedens ſ. ex pro- poſito — d. conſequens ſ. ex re.) Syſtem des p. R. Thl. II. §. 264. D 2

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/79>, abgerufen am 22.12.2024.