Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt.
besteht in der Begehung einer äussern Hand-
lung, mit dem Bewustseyn des Subjects von
dem Causalzusammenhang der Handlung
mit einem möglichen oder wahrscheinlichen
rechtswidrigen Erfolg *).

Anmerk. Von der Klein'schen Eintheilung in Hand-
lungen, die aus bösem Vorsatz unternommen sind, in
vorsätzlich gesetzwidrige, aber nicht boshafte, in ge-
fährliche
, in aus Muthwillen unternommene und in
culpose Handlung. S. Dessen peinl. R. §. 122.

§. 65.

In Rücksicht der Art des Zusammenhangs
der Handlung oder Unterlassung mit dem ge-
setzwidrigen Erfolg, ist die Culpa 1) die
höchste (c. lata, wenn die Entstehung des ge-
setzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder
Unterlassung wahrscheinlicher war, als die
Nichtentstehung desselben; 2) die mittlere (c.
media s. levis
), wenn ein gleicher Grad der
Wahrscheinlichkeit für die Entstehung, wie
für die Nichtentstehung vorhanden war; 3)
die geringste (c. levissima s minima), wenn die
Vermeidung des gesetzwidrigen Erfolgs wahr-

schein-
*) z. E. Man denke sich, der culpose Todschläger der
vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder
Wahrscheinlichkeit einer Tödung, als Folge seiner
Handlung eingesehen und auf Gerathewohl die
Begehung der Handlung gewagt. -- So wie in den
vorhergehenden Fällen, der unterlassene Erkennt-
nissakt unmittelbar das Verschulden begründete,
so wird das Verschulden hier unmittelbar durch die
äussere Handlung selbst begründet. Ausgeführt ist
dieses alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa
Betr. IX.

I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
beſteht in der Begehung einer äuſſern Hand-
lung, mit dem Bewuſtſeyn des Subjects von
dem Cauſalzuſammenhang der Handlung
mit einem möglichen oder wahrſcheinlichen
rechtswidrigen Erfolg *).

Anmerk. Von der Klein’ſchen Eintheilung in Hand-
lungen, die aus böſem Vorſatz unternommen ſind, in
vorſätzlich geſetzwidrige, aber nicht boshafte, in ge-
fährliche
, in aus Muthwillen unternommene und in
culpoſe Handlung. S. Deſſen peinl. R. §. 122.

§. 65.

In Rückſicht der Art des Zuſammenhangs
der Handlung oder Unterlaſſung mit dem ge-
ſetzwidrigen Erfolg, iſt die Culpa 1) die
höchſte (c. lata, wenn die Entſtehung des ge-
ſetzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder
Unterlaſſung wahrſcheinlicher war, als die
Nichtentſtehung deſſelben; 2) die mittlere (c.
media ſ. levis
), wenn ein gleicher Grad der
Wahrſcheinlichkeit für die Entſtehung, wie
für die Nichtentſtehung vorhanden war; 3)
die geringſte (c. leviſſima ſ minima), wenn die
Vermeidung des geſetzwidrigen Erfolgs wahr-

ſchein-
*) z. E. Man denke ſich, der culpoſe Todſchläger der
vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder
Wahrſcheinlichkeit einer Tödung, als Folge ſeiner
Handlung eingeſehen und auf Gerathewohl die
Begehung der Handlung gewagt. — So wie in den
vorhergehenden Fällen, der unterlaſſene Erkennt-
niſsakt unmittelbar das Verſchulden begründete,
ſo wird das Verſchulden hier unmittelbar durch die
äuſſere Handlung ſelbſt begründet. Ausgeführt iſt
dieſes alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa
Betr. IX.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0078" n="50"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Ab&#x017F;chnitt.</hi></fw><lb/>
be&#x017F;teht in der Begehung einer äu&#x017F;&#x017F;ern Hand-<lb/>
lung, mit dem Bewu&#x017F;t&#x017F;eyn des Subjects von<lb/>
dem Cau&#x017F;alzu&#x017F;ammenhang der Handlung<lb/>
mit einem möglichen oder wahr&#x017F;cheinlichen<lb/>
rechtswidrigen Erfolg <note place="foot" n="*)">z. E. Man denke &#x017F;ich, der culpo&#x017F;e Tod&#x017F;chläger der<lb/>
vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder<lb/>
Wahr&#x017F;cheinlichkeit einer Tödung, als Folge &#x017F;einer<lb/>
Handlung einge&#x017F;ehen und auf Gerathewohl die<lb/>
Begehung der Handlung gewagt. &#x2014; So wie in den<lb/>
vorhergehenden Fällen, der unterla&#x017F;&#x017F;ene Erkennt-<lb/>
ni&#x017F;sakt unmittelbar das Ver&#x017F;chulden begründete,<lb/>
&#x017F;o wird das Ver&#x017F;chulden hier unmittelbar durch die<lb/>
äu&#x017F;&#x017F;ere Handlung &#x017F;elb&#x017F;t begründet. Ausgeführt i&#x017F;t<lb/>
die&#x017F;es alles in den <hi rendition="#i">Betrachtungen über Dolus und Culpa</hi><lb/>
Betr. IX.</note>.</p><lb/>
                    <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#i">Anmerk.</hi> Von der <hi rendition="#i">Klein&#x2019;&#x017F;chen</hi> Eintheilung in Hand-<lb/>
lungen, die <hi rendition="#i">aus bö&#x017F;em Vor&#x017F;atz unternommen</hi> &#x017F;ind, in<lb/><hi rendition="#i">vor&#x017F;ätzlich ge&#x017F;etzwidrige, aber nicht boshafte</hi>, in <hi rendition="#i">ge-<lb/>
fährliche</hi>, in <hi rendition="#i">aus Muthwillen unternommene</hi> und in<lb/><hi rendition="#i">culpo&#x017F;e</hi> Handlung. S. <hi rendition="#g">De&#x017F;&#x017F;en</hi> <hi rendition="#i">peinl. R.</hi> §. 122.</hi> </p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 65.</head><lb/>
                    <p>In Rück&#x017F;icht der Art des <hi rendition="#i">Zu&#x017F;ammenhangs</hi><lb/>
der Handlung oder Unterla&#x017F;&#x017F;ung mit dem ge-<lb/>
&#x017F;etzwidrigen Erfolg, i&#x017F;t die Culpa 1) die<lb/><hi rendition="#i">höch&#x017F;te</hi> (<hi rendition="#i">c. lata</hi>, wenn die Ent&#x017F;tehung des ge-<lb/>
&#x017F;etzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder<lb/>
Unterla&#x017F;&#x017F;ung wahr&#x017F;cheinlicher war, als die<lb/>
Nichtent&#x017F;tehung de&#x017F;&#x017F;elben; 2) die <hi rendition="#i">mittlere</hi> (<hi rendition="#i">c.<lb/>
media &#x017F;. levis</hi>), wenn ein gleicher Grad der<lb/>
Wahr&#x017F;cheinlichkeit für die Ent&#x017F;tehung, wie<lb/>
für die Nichtent&#x017F;tehung vorhanden war; 3)<lb/>
die <hi rendition="#i">gering&#x017F;te</hi> (<hi rendition="#i">c. levi&#x017F;&#x017F;ima &#x017F; minima</hi>), wenn die<lb/>
Vermeidung des ge&#x017F;etzwidrigen Erfolgs wahr-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">&#x017F;chein-</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[50/0078] I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt. beſteht in der Begehung einer äuſſern Hand- lung, mit dem Bewuſtſeyn des Subjects von dem Cauſalzuſammenhang der Handlung mit einem möglichen oder wahrſcheinlichen rechtswidrigen Erfolg *). Anmerk. Von der Klein’ſchen Eintheilung in Hand- lungen, die aus böſem Vorſatz unternommen ſind, in vorſätzlich geſetzwidrige, aber nicht boshafte, in ge- fährliche, in aus Muthwillen unternommene und in culpoſe Handlung. S. Deſſen peinl. R. §. 122. §. 65. In Rückſicht der Art des Zuſammenhangs der Handlung oder Unterlaſſung mit dem ge- ſetzwidrigen Erfolg, iſt die Culpa 1) die höchſte (c. lata, wenn die Entſtehung des ge- ſetzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder Unterlaſſung wahrſcheinlicher war, als die Nichtentſtehung deſſelben; 2) die mittlere (c. media ſ. levis), wenn ein gleicher Grad der Wahrſcheinlichkeit für die Entſtehung, wie für die Nichtentſtehung vorhanden war; 3) die geringſte (c. leviſſima ſ minima), wenn die Vermeidung des geſetzwidrigen Erfolgs wahr- ſchein- *) z. E. Man denke ſich, der culpoſe Todſchläger der vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder Wahrſcheinlichkeit einer Tödung, als Folge ſeiner Handlung eingeſehen und auf Gerathewohl die Begehung der Handlung gewagt. — So wie in den vorhergehenden Fällen, der unterlaſſene Erkennt- niſsakt unmittelbar das Verſchulden begründete, ſo wird das Verſchulden hier unmittelbar durch die äuſſere Handlung ſelbſt begründet. Ausgeführt iſt dieſes alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa Betr. IX.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/78
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/78>, abgerufen am 27.11.2024.