Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth. terliche Ladung. Das S. G. ist ganz nichtig,wenn es durch Betrug erschlichen worden ist. *) Zweyte Abtheilung. Von den richterlichen Erkenntnissgründen. §. 571. Die richterlichen Handlungen hängen von Erste *) Kleinschrod a. O. §. 69.
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth. terliche Ladung. Das S. G. iſt ganz nichtig,wenn es durch Betrug erſchlichen worden iſt. *) Zweyte Abtheilung. Von den richterlichen Erkenntniſsgründen. §. 571. Die richterlichen Handlungen hängen von Erſte *) Kleinſchrod a. O. §. 69.
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
terliche Ladung. Das S. G. iſt ganz nichtig,
wenn es durch Betrug erſchlichen worden iſt. *)
Zweyte Abtheilung.
Von den richterlichen Erkenntniſsgründen.
§. 571.
Die richterlichen Handlungen hängen von
Thatſachen ab, aber dieſe Thatſachen ſind für
den Richter nur in ſo ferne vorhanden, als
er ſie erkennt. Die Gründe des richterlichen
Erkennens machen daher die zweyte Bedin-
gung der Ausübung der Criminaljuſtiz aus.
Es ſind dieſe Gründe von zweyerley Art: 1)
Gründe der Vermuthung — Indicien, 2) Grün-
de der juridiſchen Gewiſsheit — Beweismittel.
Erſte
*) Kleinſchrod a. O. §. 69.
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