Erste Unterabtheilung. Von den Gründen der Vermuthung oder von Indicien.
Thomae Nani Valtellinensisde indiciis, eorumque usu in cognoscendis criminibus liber singula[ris]. Ticini Regii. 1781, 8.
I. L. E. Püttmann Diss. de lubrico indiciorum. Lips. 1785. (in Opusc. jur. crim. p. 221).
WoltaerDiss. quae semiologiac criminalis quaedam capita tractat. Hal. 1790.
§. 572.
Es lassen sich in unserm Erkenntnissvermö- gen in Ansehung der Objecte der Erfahrung drey Bestimmungen unterscheiden. I. Die Unwissenheit, Unkenntniss (ignoran- tia), wenn uns für das Daseyn einer Thatsache gar keine Gründe gegeben sind, II. die Unge- wissheit, wenn uns die Gründe für ihr wirkliches Daseyn nicht vollständig gegeben sind. III. Die Gewissheit, wenn uns alle Gründe gegeben sind, welche in unsrer Vor- stellung die Wirklichkeit und Wahrheit der Thatsache bestimmen.
§. 573.
Die ungewisse Erkenntniss hat drey Grade 1) die Wahrscheinlichkeit, wenn mehr Gründe für die Wahrheit einer Thatsache, als gegen dieselbe gegeben sind, 2) die Zweifel-
haftigkeit
Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien.
Erſte Unterabtheilung. Von den Gründen der Vermuthung oder von Indicien.
Thomae Nani Valtellinenſisde indiciis, eorumque uſu in cognoscendis criminibus liber ſingula[ris]. Ticini Regii. 1781, 8.
I. L. E. Püttmann Diſſ. de lubrico indiciorum. Lipſ. 1785. (in Opuſc. jur. crim. p. 221).
WoltaerDiſſ. quae ſemiologiac criminalis quaedam capita tractat. Hal. 1790.
§. 572.
Es laſſen ſich in unſerm Erkenntniſsvermö- gen in Anſehung der Objecte der Erfahrung drey Beſtimmungen unterſcheiden. I. Die Unwiſſenheit, Unkenntniſs (ignoran- tia), wenn uns für das Daſeyn einer Thatſache gar keine Gründe gegeben ſind, II. die Unge- wiſsheit, wenn uns die Gründe für ihr wirkliches Daſeyn nicht vollſtändig gegeben ſind. III. Die Gewiſsheit, wenn uns alle Gründe gegeben ſind, welche in unſrer Vor- ſtellung die Wirklichkeit und Wahrheit der Thatſache beſtimmen.
§. 573.
Die ungewiſſe Erkenntniſs hat drey Grade 1) die Wahrſcheinlichkeit, wenn mehr Gründe für die Wahrheit einer Thatſache, als gegen dieſelbe gegeben ſind, 2) die Zweifel-
haftigkeit
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Von d. Gründ. d. Vermuth. od. von Indicien.
Erſte Unterabtheilung.
Von den Gründen der Vermuthung oder von Indicien.
Thomae Nani Valtellinenſis de indiciis,
eorumque uſu in cognoscendis criminibus liber ſingularis.
Ticini Regii. 1781, 8.
I. L. E. Püttmann Diſſ. de lubrico indiciorum.
Lipſ. 1785. (in Opuſc. jur. crim. p. 221).
Woltaer Diſſ. quae ſemiologiac criminalis quaedam capita
tractat. Hal. 1790.
§. 572.
Es laſſen ſich in unſerm Erkenntniſsvermö-
gen in Anſehung der Objecte der Erfahrung
drey Beſtimmungen unterſcheiden. I. Die
Unwiſſenheit, Unkenntniſs (ignoran-
tia), wenn uns für das Daſeyn einer Thatſache
gar keine Gründe gegeben ſind, II. die Unge-
wiſsheit, wenn uns die Gründe für ihr
wirkliches Daſeyn nicht vollſtändig gegeben
ſind. III. Die Gewiſsheit, wenn uns alle
Gründe gegeben ſind, welche in unſrer Vor-
ſtellung die Wirklichkeit und Wahrheit der
Thatſache beſtimmen.
§. 573.
Die ungewiſſe Erkenntniſs hat drey Grade
1) die Wahrſcheinlichkeit, wenn mehr
Gründe für die Wahrheit einer Thatſache, als
gegen dieſelbe gegeben ſind, 2) die Zweifel-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/485>, abgerufen am 22.11.2024.
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