physischen Zwang verhindert werden, indem der Staat durch seine öffentliche Macht den Säumigen zur Erfüllung nöthigt. Denn vor der Vollendung einer neg. Rechtsv. muss im- mer die (ausdrückliche oder stillschweigende) Erklärung, nicht leisten zu wollen vorhergehen, welches vollkommen die rechtliche Möglich- keit zum Zwange gegen den Widerspensti- gen begründet.
§. 14.
Eine Handlung, auf deren Unterlassung ein Andrer Rechte hatte, heisst eine positive Rechtsverletzung. Ist das durch dieselbe ver- letzte Recht von der Art, dass die Verletzung desselben ein Aequivalent zulässt, so reicht physischer Zwang wenigstens in so ferne zur Vereitlung der Rechtsverletzung zu, als es möglich ist, nach der vollendeten Beleidigung durch öffentliche Macht, den Beleidiger zum Schadensersatz zu zwingen und dadurch die vollendete Verletzung wieder ungeschehen zu machen.
§. 15.
Es giebt aber Rechte, deren Gegenstand schlechthin keine Vergleichung zulässt, bey deren Verletzung also Schadensersatz undenk- bar ist. Positive Verletzungen an solchen Rech- ten können daher weder durch einen nachfol- genden, noch durch einen vorhergehenden phy- sischen Zwang verhindert werden. Nicht durch nachfolgenden, weil Schadensersatz un- denkbar ist; nicht durch vorhergehenden, weil hier der Staat von der Rechtsverletzung nicht
eher
I. Buch. I. Theil. I. Abſchnitt.
phyſiſchen Zwang verhindert werden, indem der Staat durch ſeine öffentliche Macht den Säumigen zur Erfüllung nöthigt. Denn vor der Vollendung einer neg. Rechtsv. muſs im- mer die (ausdrückliche oder ſtillſchweigende) Erklärung, nicht leiſten zu wollen vorhergehen, welches vollkommen die rechtliche Möglich- keit zum Zwange gegen den Widerſpenſti- gen begründet.
§. 14.
Eine Handlung, auf deren Unterlaſſung ein Andrer Rechte hatte, heiſst eine poſitive Rechtsverletzung. Iſt das durch dieſelbe ver- letzte Recht von der Art, daſs die Verletzung deſſelben ein Aequivalent zuläſst, ſo reicht phyſiſcher Zwang wenigſtens in ſo ferne zur Vereitlung der Rechtsverletzung zu, als es möglich iſt, nach der vollendeten Beleidigung durch öffentliche Macht, den Beleidiger zum Schadenserſatz zu zwingen und dadurch die vollendete Verletzung wieder ungeſchehen zu machen.
§. 15.
Es giebt aber Rechte, deren Gegenſtand ſchlechthin keine Vergleichung zuläſst, bey deren Verletzung alſo Schadenserſatz undenk- bar iſt. Poſitive Verletzungen an ſolchen Rech- ten können daher weder durch einen nachfol- genden, noch durch einen vorhergehenden phy- ſiſchen Zwang verhindert werden. Nicht durch nachfolgenden, weil Schadenserſatz un- denkbar iſt; nicht durch vorhergehenden, weil hier der Staat von der Rechtsverletzung nicht
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I. Buch. I. Theil. I. Abſchnitt.
phyſiſchen Zwang verhindert werden, indem
der Staat durch ſeine öffentliche Macht den
Säumigen zur Erfüllung nöthigt. Denn vor
der Vollendung einer neg. Rechtsv. muſs im-
mer die (ausdrückliche oder ſtillſchweigende)
Erklärung, nicht leiſten zu wollen vorhergehen,
welches vollkommen die rechtliche Möglich-
keit zum Zwange gegen den Widerſpenſti-
gen begründet.
§. 14.
Eine Handlung, auf deren Unterlaſſung
ein Andrer Rechte hatte, heiſst eine poſitive
Rechtsverletzung. Iſt das durch dieſelbe ver-
letzte Recht von der Art, daſs die Verletzung
deſſelben ein Aequivalent zuläſst, ſo reicht
phyſiſcher Zwang wenigſtens in ſo ferne zur
Vereitlung der Rechtsverletzung zu, als es
möglich iſt, nach der vollendeten Beleidigung
durch öffentliche Macht, den Beleidiger zum
Schadenserſatz zu zwingen und dadurch die
vollendete Verletzung wieder ungeſchehen zu
machen.
§. 15.
Es giebt aber Rechte, deren Gegenſtand
ſchlechthin keine Vergleichung zuläſst, bey
deren Verletzung alſo Schadenserſatz undenk-
bar iſt. Poſitive Verletzungen an ſolchen Rech-
ten können daher weder durch einen nachfol-
genden, noch durch einen vorhergehenden phy-
ſiſchen Zwang verhindert werden. Nicht
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denkbar iſt; nicht durch vorhergehenden, weil
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/42>, abgerufen am 19.11.2024.
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