Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. men ihm aber immer geringere Strafbarkeit,als der Vollendung. Ist die Vollendung aus eignem inneren Antrieb des Verbrechers un- terlassen worden, so fällt alle Strafbarkeit hin- weg *). II. Der Gehülfe ist in der Regel weniger strafbar, als der Urheber **), III. der Begünsti- ger weniger strafbar, als der Gehülfe. §. 146. A. Grade der Strafbarkeit des un- der dung der Missethat dientlich seyn mögen, untersteht, und (2) "doch an Vollbringung derselben Missethat durch andere Mittel, wider seinen Willen verhindert wür- de, solcher böse Wille, daraus etliche Werke folgen, ist peinlich zu strafen; aber in einem Fall härter, denn in dem andern, angesehen Gelegenheit und Gestalt der Sache." *) Wie schon Berger el. jur. crim. C. 1. Nr. 1. §. 2. u. Hagemeister Diss. de causis mitigandarum poe- narum th. 65. bemerken und sich unwiderleglich aus den Worten des Anmerk. **) angeführten Ge- setzes ergiebt. Kleinschrod syst. Entw. Thl. 1. §. 42. erklärt die Worte des Art 178. "durch andre Mittel -- würde" für verba enunciativa. **) P. G. O. Art. 177. ***) Der Versuch kann qualificirt seyn, wenn durch die Handlung, durch welche sich der Verbrecher den Weg zu einem andern Verbrechen bahnt, selbst, ein unter einem bestimmten Strafgesetze stehendes Verbrechen begangen wird. Hier muss dann we- gen der Concurrenz eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens, die ordentliche Strafe jenes mit Schärfung erkannt werden. H
Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg. men ihm aber immer geringere Strafbarkeit,als der Vollendung. Iſt die Vollendung aus eignem inneren Antrieb des Verbrechers un- terlaſſen worden, ſo fällt alle Strafbarkeit hin- weg *). II. Der Gehülfe iſt in der Regel weniger ſtrafbar, als der Urheber **), III. der Begünſti- ger weniger ſtrafbar, als der Gehülfe. §. 146. A. Grade der Strafbarkeit des un- der dung der Miſſethat dientlich ſeyn mögen, unterſteht, und (2) „doch an Vollbringung derſelben Miſſethat durch andere Mittel, wider ſeinen Willen verhindert wür- de, ſolcher böſe Wille, daraus etliche Werke folgen, iſt peinlich zu ſtrafen; aber in einem Fall härter, denn in dem andern, angeſehen Gelegenheit und Geſtalt der Sache.“ *) Wie ſchon Berger el. jur. crim. C. 1. Nr. 1. §. 2. u. Hagemeiſter Diſſ. de cauſis mitigandarum poe- narum th. 65. bemerken und ſich unwiderleglich aus den Worten des Anmerk. **) angeführten Ge- ſetzes ergiebt. Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. 1. §. 42. erklärt die Worte des Art 178. „durch andre Mittel — würde“ für verba enunciativa. **) P. G. O. Art. 177. ***) Der Verſuch kann qualificirt ſeyn, wenn durch die Handlung, durch welche ſich der Verbrecher den Weg zu einem andern Verbrechen bahnt, ſelbſt, ein unter einem beſtimmten Strafgeſetze ſtehendes Verbrechen begangen wird. Hier muſs dann we- gen der Concurrenz eines vollendeten und eines verſuchten Verbrechens, die ordentliche Strafe jenes mit Schärfung erkannt werden. H
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Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
men ihm aber immer geringere Strafbarkeit,
als der Vollendung. Iſt die Vollendung aus
eignem inneren Antrieb des Verbrechers un-
terlaſſen worden, ſo fällt alle Strafbarkeit hin-
weg *). II. Der Gehülfe iſt in der Regel weniger
ſtrafbar, als der Urheber **), III. der Begünſti-
ger weniger ſtrafbar, als der Gehülfe.
§. 146.
A. Grade der Strafbarkeit des un-
ternommenen Verbrechens. Für dieſes
gelten die Regeln 1) je gröſser das beabſichtigte
Verbrechen war ***); 2) je näher die Handlung
der
**)
*) Wie ſchon Berger el. jur. crim. C. 1. Nr. 1. §. 2.
u. Hagemeiſter Diſſ. de cauſis mitigandarum poe-
narum th. 65. bemerken und ſich unwiderleglich
aus den Worten des Anmerk. **) angeführten Ge-
ſetzes ergiebt. Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. 1.
§. 42. erklärt die Worte des Art 178. „durch andre
Mittel — würde“ für verba enunciativa.
**) P. G. O. Art. 177.
***) Der Verſuch kann qualificirt ſeyn, wenn durch die
Handlung, durch welche ſich der Verbrecher den
Weg zu einem andern Verbrechen bahnt, ſelbſt, ein
unter einem beſtimmten Strafgeſetze ſtehendes
Verbrechen begangen wird. Hier muſs dann we-
gen der Concurrenz eines vollendeten und eines
verſuchten Verbrechens, die ordentliche Strafe jenes
mit Schärfung erkannt werden.
**) dung der Miſſethat dientlich ſeyn mögen, unterſteht,
und (2) „doch an Vollbringung derſelben Miſſethat
durch andere Mittel, wider ſeinen Willen verhindert wür-
de, ſolcher böſe Wille, daraus etliche Werke folgen,
iſt peinlich zu ſtrafen; aber in einem Fall härter,
denn in dem andern, angeſehen Gelegenheit und
Geſtalt der Sache.“
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