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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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zwischen zween Bretter zusammen gebunden und mit der Sägen durchschneiden lassen.

Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2. Discurs. 8. pag. 403.

VIII. Wie grausam und erschrecklich die Japaner mit ihren Lands-Leuthen/ die den Römisch-Catholischen Glauben angenommen: Item den Jesuiten und Portugiesen ümgangen und dieselbe hingerichtet/ kan man bey ietztgedachten Erasmo Francisci im angeregten opere lib. 3. disc. 2. nach der Länge/ und mit Verwunderung lesen / allwo er pag. 1152. unter andern auch anführet/ daß sie Gruben gemacht 3. Ehlen tieff und 6. weit/ auch drin einen starcken Balcken gesetzet/ oben aber ein Zwerchholtz/ Creutzweise genagelt/ an welches Zwerchholtz sie die Arme der Märtyrer ausgedehnet und angenagelt. Ferner ümbgaben sie den Halß mit 2. ausgeschnittenen Bretern/ dergestalt daß der Kopff unbeweglich oben auff stund. Darnach fiengen sie an den Halß des festgemachten mit scharffgezähnten Rohr Stäben zu feihlen/ und Saltz in die Wunden zu streuen. Fünff Tage lang wehrete dieses Feilen/ in des lösete man den Gebundenen nicht einmahl auff/ oder gestattete ihm die allergeringste Ruhe. Die Henckers Buben löseten einander ab / und die Aertzte wahren stets bey der Hand/ welche den Gemarterten/ durch einen Trichter/ Hertzstärckende Träncke einschütteten/ damit er desto langsamer stürbe.

Andern haben sie mit einer höltzernen Säge den Halß abgeschnitten/ die Leiber aber mit Sebeln von einander gehauen.

CAPUT XXVIII.

Von Schlagung eines spitzigen Vfahls durch den Leib.

I.

Vor Alters hat man bey den Sachsen die Weibesbilder/ so ihre Kinder ümgebracht / also abgestrafft.

Matth. Wesenbec. in paratit. ff. ad Leg. Pompej. de parricid. n. 5. vers. bodie tamen.

II. Welches auch Käyser Carolus V. in der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung art. 131. auf gewisse Maß approbiret und bestätiget in verbis:

zwischen zween Bretter zusammen gebunden und mit der Sägen durchschneiden lassen.

Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2. Discurs. 8. pag. 403.

VIII. Wie grausam und erschrecklich die Japaner mit ihren Lands-Leuthen/ die den Römisch-Catholischen Glauben angenommen: Item den Jesuiten und Portugiesen ümgangen und dieselbe hingerichtet/ kan man bey ietztgedachten Erasmo Francisci im angeregten opere lib. 3. disc. 2. nach der Länge/ und mit Verwunderung lesen / allwo er pag. 1152. unter andern auch anführet/ daß sie Gruben gemacht 3. Ehlen tieff und 6. weit/ auch drin einen starcken Balcken gesetzet/ oben aber ein Zwerchholtz/ Creutzweise genagelt/ an welches Zwerchholtz sie die Arme der Märtyrer ausgedehnet und angenagelt. Ferner ümbgaben sie den Halß mit 2. ausgeschnittenen Bretern/ dergestalt daß der Kopff unbeweglich oben auff stund. Darnach fiengen sie an den Halß des festgemachten mit scharffgezähnten Rohr Stäben zu feihlen/ und Saltz in die Wunden zu streuen. Fünff Tage lang wehrete dieses Feilen/ in des lösete man den Gebundenen nicht einmahl auff/ oder gestattete ihm die allergeringste Ruhe. Die Henckers Buben löseten einander ab / und die Aertzte wahren stets bey der Hand/ welche den Gemarterten/ durch einen Trichter/ Hertzstärckende Träncke einschütteten/ damit er desto langsamer stürbe.

Andern haben sie mit einer höltzernen Säge den Halß abgeschnitten/ die Leiber aber mit Sebeln von einander gehauen.

CAPUT XXVIII.

Von Schlagung eines spitzigen Vfahls durch den Leib.

I.

Vor Alters hat man bey den Sachsen die Weibesbilder/ so ihre Kinder ümgebracht / also abgestrafft.

Matth. Wesenbec. in paratit. ff. ad Leg. Pompej. de parricid. n. 5. vers. bodie tamen.

II. Welches auch Käyser Carolus V. in der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung art. 131. auf gewisse Maß approbiret und bestätiget in verbis:

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        <p>VIII. Wie grausam und erschrecklich die Japaner mit ihren Lands-Leuthen/ die den                      Römisch-Catholischen Glauben angenommen: Item den Jesuiten und Portugiesen                      ümgangen und dieselbe hingerichtet/ kan man bey ietztgedachten Erasmo Francisci                      im angeregten opere lib. 3. disc. 2. nach der Länge/ und mit Verwunderung lesen                     / allwo er pag. 1152. unter andern auch anführet/ daß sie Gruben gemacht 3.                      Ehlen tieff und 6. weit/ auch drin einen starcken Balcken gesetzet/ oben aber                      ein Zwerchholtz/ Creutzweise genagelt/ an welches Zwerchholtz sie die Arme der                      Märtyrer ausgedehnet und angenagelt. Ferner ümbgaben sie den Halß mit 2.                      ausgeschnittenen Bretern/ dergestalt daß der Kopff unbeweglich oben auff stund.                      Darnach fiengen sie an den Halß des festgemachten mit scharffgezähnten Rohr                      Stäben zu feihlen/ und Saltz in die Wunden zu streuen. Fünff Tage lang wehrete                      dieses Feilen/ in des lösete man den Gebundenen nicht einmahl auff/ oder                      gestattete ihm die allergeringste Ruhe. Die Henckers Buben löseten einander ab /                      und die Aertzte wahren stets bey der Hand/ welche den Gemarterten/ durch einen                      Trichter/ Hertzstärckende Träncke einschütteten/ damit er desto langsamer                      stürbe.</p>
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        <p>Matth. Wesenbec. in paratit. ff. ad Leg. Pompej. de parricid. n. 5. vers. bodie                      tamen.</p>
        <p>II. Welches auch Käyser Carolus V. in der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung art.                      131. auf gewisse Maß approbiret und bestätiget in verbis:</p>
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[370/0380] zwischen zween Bretter zusammen gebunden und mit der Sägen durchschneiden lassen. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst und Sitten-Spiegel lib. 2. Discurs. 8. pag. 403. VIII. Wie grausam und erschrecklich die Japaner mit ihren Lands-Leuthen/ die den Römisch-Catholischen Glauben angenommen: Item den Jesuiten und Portugiesen ümgangen und dieselbe hingerichtet/ kan man bey ietztgedachten Erasmo Francisci im angeregten opere lib. 3. disc. 2. nach der Länge/ und mit Verwunderung lesen / allwo er pag. 1152. unter andern auch anführet/ daß sie Gruben gemacht 3. Ehlen tieff und 6. weit/ auch drin einen starcken Balcken gesetzet/ oben aber ein Zwerchholtz/ Creutzweise genagelt/ an welches Zwerchholtz sie die Arme der Märtyrer ausgedehnet und angenagelt. Ferner ümbgaben sie den Halß mit 2. ausgeschnittenen Bretern/ dergestalt daß der Kopff unbeweglich oben auff stund. Darnach fiengen sie an den Halß des festgemachten mit scharffgezähnten Rohr Stäben zu feihlen/ und Saltz in die Wunden zu streuen. Fünff Tage lang wehrete dieses Feilen/ in des lösete man den Gebundenen nicht einmahl auff/ oder gestattete ihm die allergeringste Ruhe. Die Henckers Buben löseten einander ab / und die Aertzte wahren stets bey der Hand/ welche den Gemarterten/ durch einen Trichter/ Hertzstärckende Träncke einschütteten/ damit er desto langsamer stürbe. Andern haben sie mit einer höltzernen Säge den Halß abgeschnitten/ die Leiber aber mit Sebeln von einander gehauen. CAPUT XXVIII. Von Schlagung eines spitzigen Vfahls durch den Leib. I. Vor Alters hat man bey den Sachsen die Weibesbilder/ so ihre Kinder ümgebracht / also abgestrafft. Matth. Wesenbec. in paratit. ff. ad Leg. Pompej. de parricid. n. 5. vers. bodie tamen. II. Welches auch Käyser Carolus V. in der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung art. 131. auf gewisse Maß approbiret und bestätiget in verbis:

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/380>, abgerufen am 03.12.2024.