werden/ und stehen müssen/ werden ins Hader-Buch geschrieben/ welches viele/ zumahl die unschuldig sind/ gar ungerne sehen und haben.
Dither, in contin. Besold. v. Fünfe/ Fünfer - Gericht/ p. 221. add. Gastel. de statu publ. Europ. pag. 1208.
XI. Von den Tafeln/ so theils Orthen denen Delinquenten an den Hals/ oder auf die Brust gehengt/ oder gar über den Kopf angenagelt werden/ wird mit mehrern in den Capitel von Stellung am Pranger und Hals-Eisen/ item von der Creutzigung gehandelt.
CAPUT XXXII.
Von den Grünen oder gelben Hüten/ welche die Banquerottirer und Falliten tragen müssen: Item von den Schelmen-Hütlein Sambenito in Italien.
I.
Vor Alters durfften bey den Römern die Leibeigent Knechte keine Hüte tragen / sondern musten im bloßen beschornen Kopf einher gehen. Damit weder die haare noch der Huht ihnen bey Verrichtung ihrer Arbeit hinderlich seyn möchten. Wenn aber einer oder der andere von ihnen manumittiret und freygelassen wurde/ gab man ihnen einen Huht/ welchen sie tragen durfften.
Und gedencket solchen Gebrauchs unter andern auch der Comödien-Schreiber Plautus, in Amphitr. act. 1. scen 1. vers. ult.
Ut ego hic ho die raso capite calvus capiam pileum.
War also der Huht ein Zeichen der Freyheit.
Vid. Joh. Georg. Speidel. spec. jurid. v. Huht/ Huht tragen/ pag, 615. ubi hoc multis autlsoritatibus probat.
werden/ und stehen müssen/ werden ins Hader-Buch geschrieben/ welches viele/ zumahl die unschuldig sind/ gar ungerne sehen und haben.
Dither, in contin. Besold. v. Fünfe/ Fünfer - Gericht/ p. 221. add. Gastel. de statu publ. Europ. pag. 1208.
XI. Von den Tafeln/ so theils Orthen denen Delinquenten an den Hals/ oder auf die Brust gehengt/ oder gar über den Kopf angenagelt werden/ wird mit mehrern in den Capitel von Stellung am Pranger und Hals-Eisen/ item von der Creutzigung gehandelt.
CAPUT XXXII.
Von den Grünen oder gelben Hüten/ welche die Banquerottirer und Falliten tragen müssen: Item von den Schelmen-Hütlein Sambenito in Italien.
I.
Vor Alters durfften bey den Römern die Leibeigent Knechte keine Hüte tragen / sondern musten im bloßen beschornen Kopf einher gehen. Damit weder die haare noch der Huht ihnen bey Verrichtung ihrer Arbeit hinderlich seyn möchten. Wenn aber einer oder der andere von ihnen manumittiret und freygelassen wurde/ gab man ihnen einen Huht/ welchen sie tragen durfften.
Und gedencket solchen Gebrauchs unter andern auch der Comödien-Schreiber Plautus, in Amphitr. act. 1. scen 1. vers. ult.
Ut ego hic ho die raso capite calvus capiam pileum.
War also der Huht ein Zeichen der Freyheit.
Vid. Joh. Georg. Speidel. spec. jurid. v. Huht/ Huht tragen/ pag, 615. ubi hoc multis autlsoritatibus probat.
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werden/ und stehen müssen/ werden ins Hader-Buch geschrieben/ welches viele/ zumahl die unschuldig sind/ gar ungerne sehen und haben.</p><p>Dither, in contin. Besold. v. Fünfe/ Fünfer - Gericht/ p. 221. add. Gastel. de statu publ. Europ. pag. 1208.</p><p>XI. Von den Tafeln/ so theils Orthen denen Delinquenten an den Hals/ oder auf die Brust gehengt/ oder gar über den Kopf angenagelt werden/ wird mit mehrern in den Capitel von Stellung am Pranger und Hals-Eisen/ item von der Creutzigung gehandelt.</p></div><div><head>CAPUT XXXII.</head><argument><p>Von den Grünen oder gelben Hüten/ welche die Banquerottirer und Falliten tragen müssen: Item von den Schelmen-Hütlein Sambenito in Italien.</p></argument><p>I.</p><p>Vor Alters durfften bey den Römern die Leibeigent Knechte keine Hüte tragen / sondern musten im bloßen beschornen Kopf einher gehen. Damit weder die haare noch der Huht ihnen bey Verrichtung ihrer Arbeit hinderlich seyn möchten. Wenn aber einer oder der andere von ihnen manumittiret und freygelassen wurde/ gab man ihnen einen Huht/ welchen sie tragen durfften.</p><p>Volateranus, lib. 30. Philolog. pag. 329. Henr. Salmuth. ad. Pancirol. cap. de fibula, pag. 355. & 357. Thom. Demster, lib. 1. Antiq. Rom. cap. 19. pag. 102. Schard. in Lexic. Jurid. v. pileati servi.</p><p>Und gedencket solchen Gebrauchs unter andern auch der Comödien-Schreiber Plautus, in Amphitr. act. 1. scen 1. vers. ult.</p><p>Ut ego hic ho die raso capite calvus capiam pileum.</p><p>War also der Huht ein Zeichen der Freyheit.</p><p>Vid. Joh. Georg. Speidel. spec. jurid. v. Huht/ Huht tragen/ pag, 615. ubi hoc multis autlsoritatibus probat.</p></div></body></text></TEI>
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werden/ und stehen müssen/ werden ins Hader-Buch geschrieben/ welches viele/ zumahl die unschuldig sind/ gar ungerne sehen und haben.
Dither, in contin. Besold. v. Fünfe/ Fünfer - Gericht/ p. 221. add. Gastel. de statu publ. Europ. pag. 1208.
XI. Von den Tafeln/ so theils Orthen denen Delinquenten an den Hals/ oder auf die Brust gehengt/ oder gar über den Kopf angenagelt werden/ wird mit mehrern in den Capitel von Stellung am Pranger und Hals-Eisen/ item von der Creutzigung gehandelt.
CAPUT XXXII. Von den Grünen oder gelben Hüten/ welche die Banquerottirer und Falliten tragen müssen: Item von den Schelmen-Hütlein Sambenito in Italien.
I.
Vor Alters durfften bey den Römern die Leibeigent Knechte keine Hüte tragen / sondern musten im bloßen beschornen Kopf einher gehen. Damit weder die haare noch der Huht ihnen bey Verrichtung ihrer Arbeit hinderlich seyn möchten. Wenn aber einer oder der andere von ihnen manumittiret und freygelassen wurde/ gab man ihnen einen Huht/ welchen sie tragen durfften.
Volateranus, lib. 30. Philolog. pag. 329. Henr. Salmuth. ad. Pancirol. cap. de fibula, pag. 355. & 357. Thom. Demster, lib. 1. Antiq. Rom. cap. 19. pag. 102. Schard. in Lexic. Jurid. v. pileati servi.
Und gedencket solchen Gebrauchs unter andern auch der Comödien-Schreiber Plautus, in Amphitr. act. 1. scen 1. vers. ult.
Ut ego hic ho die raso capite calvus capiam pileum.
War also der Huht ein Zeichen der Freyheit.
Vid. Joh. Georg. Speidel. spec. jurid. v. Huht/ Huht tragen/ pag, 615. ubi hoc multis autlsoritatibus probat.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 805. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/811>, abgerufen am 21.12.2024.
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