Gesetz, was diese Bemühungen erfordert, nicht nur als ein billiges, als ein bürgerliches, sondern auch als ein göttliches Gesetze an. Bey Menschen, die in der Re- ligion geübet werden, hat diese Betrachtung den stärk- sten Eindruck. Folglich ist der Einfluß der Kirche in die Absicht der Policey nicht nur merklich, sondern auch sehr wichtig.
§. 96.
Dieß ist genug, zu begreifen, daß wir es genauWorauf zu diesem Ende bey der Ein- richtung der Kirche zu sehen? untersuchen müssen, wie die Kirche einzurichten sey, wenn sie sich bey diesem Einfluß in die Beförderung der Absicht der Policey würksam beweisen soll. Wird es ohne Nutzen seyn, wenn wir diese Einrichtung auf allgemeine Regeln bringen, diese beweisen, und als- denn die Möglichkeit der Anwendung zeigen?
Die erste Regel: Jn der Kirche müssen keineErste Regel. Lehren angenommen, und keine Veranstaltungen gemacht werden, die nicht zuvor von dem Policey-Collegio mit der Absicht der Policey genau sind verglichen worden. Alle Lehren, welche die Kirche annimmt, und alle Veranstaltungen, die in der Kirche gemacht werden, können in der Absicht der Policey einen sehr merklichen Einfluß haben, (§. 95.). Die Absicht der Policey ist ein sehr wich- tiges Stück im Staate (§. 2.). Daher hat man alle Vorsicht, sowohl bey den Lehren der Kirche, als auch bey den Veranstaltungen in der Kirche anzu- wenden, daß hiedurch nichts gewürket werde, was in der Beförderung der Policey-Absicht Hindernisse setzen könne. Wie kann diese Vorsicht besser angewen- det werden, als wenn man die Lehren, welche die Kirche annehmen will, und die Veranstaltungen, die in der Kirche sollen gemacht werden, zuvor dem Policey- Collegio zu diesem Ende übergiebet, daß es solche mit
der
von der Einrichtung des Kirchen-Weſens.
Geſetz, was dieſe Bemuͤhungen erfordert, nicht nur als ein billiges, als ein buͤrgerliches, ſondern auch als ein goͤttliches Geſetze an. Bey Menſchen, die in der Re- ligion geuͤbet werden, hat dieſe Betrachtung den ſtaͤrk- ſten Eindruck. Folglich iſt der Einfluß der Kirche in die Abſicht der Policey nicht nur merklich, ſondern auch ſehr wichtig.
§. 96.
Dieß iſt genug, zu begreifen, daß wir es genauWorauf zu dieſem Ende bey der Ein- richtung der Kirche zu ſehen? unterſuchen muͤſſen, wie die Kirche einzurichten ſey, wenn ſie ſich bey dieſem Einfluß in die Befoͤrderung der Abſicht der Policey wuͤrkſam beweiſen ſoll. Wird es ohne Nutzen ſeyn, wenn wir dieſe Einrichtung auf allgemeine Regeln bringen, dieſe beweiſen, und als- denn die Moͤglichkeit der Anwendung zeigen?
Die erſte Regel: Jn der Kirche muͤſſen keineErſte Regel. Lehren angenommen, und keine Veranſtaltungen gemacht werden, die nicht zuvor von dem Policey-Collegio mit der Abſicht der Policey genau ſind verglichen worden. Alle Lehren, welche die Kirche annimmt, und alle Veranſtaltungen, die in der Kirche gemacht werden, koͤnnen in der Abſicht der Policey einen ſehr merklichen Einfluß haben, (§. 95.). Die Abſicht der Policey iſt ein ſehr wich- tiges Stuͤck im Staate (§. 2.). Daher hat man alle Vorſicht, ſowohl bey den Lehren der Kirche, als auch bey den Veranſtaltungen in der Kirche anzu- wenden, daß hiedurch nichts gewuͤrket werde, was in der Befoͤrderung der Policey-Abſicht Hinderniſſe ſetzen koͤnne. Wie kann dieſe Vorſicht beſſer angewen- det werden, als wenn man die Lehren, welche die Kirche annehmen will, und die Veranſtaltungen, die in der Kirche ſollen gemacht werden, zuvor dem Policey- Collegio zu dieſem Ende uͤbergiebet, daß es ſolche mit
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von der Einrichtung des Kirchen-Weſens.
Geſetz, was dieſe Bemuͤhungen erfordert, nicht nur als
ein billiges, als ein buͤrgerliches, ſondern auch als ein
goͤttliches Geſetze an. Bey Menſchen, die in der Re-
ligion geuͤbet werden, hat dieſe Betrachtung den ſtaͤrk-
ſten Eindruck. Folglich iſt der Einfluß der Kirche
in die Abſicht der Policey nicht nur merklich, ſondern
auch ſehr wichtig.
§. 96.
Dieß iſt genug, zu begreifen, daß wir es genau
unterſuchen muͤſſen, wie die Kirche einzurichten ſey,
wenn ſie ſich bey dieſem Einfluß in die Befoͤrderung
der Abſicht der Policey wuͤrkſam beweiſen ſoll. Wird
es ohne Nutzen ſeyn, wenn wir dieſe Einrichtung auf
allgemeine Regeln bringen, dieſe beweiſen, und als-
denn die Moͤglichkeit der Anwendung zeigen?
Worauf zu
dieſem Ende
bey der Ein-
richtung der
Kirche zu
ſehen?
Die erſte Regel: Jn der Kirche muͤſſen keine
Lehren angenommen, und keine Veranſtaltungen
gemacht werden, die nicht zuvor von dem
Policey-Collegio mit der Abſicht der Policey
genau ſind verglichen worden. Alle Lehren, welche
die Kirche annimmt, und alle Veranſtaltungen, die
in der Kirche gemacht werden, koͤnnen in der Abſicht
der Policey einen ſehr merklichen Einfluß haben,
(§. 95.). Die Abſicht der Policey iſt ein ſehr wich-
tiges Stuͤck im Staate (§. 2.). Daher hat man
alle Vorſicht, ſowohl bey den Lehren der Kirche, als
auch bey den Veranſtaltungen in der Kirche anzu-
wenden, daß hiedurch nichts gewuͤrket werde, was
in der Befoͤrderung der Policey-Abſicht Hinderniſſe
ſetzen koͤnne. Wie kann dieſe Vorſicht beſſer angewen-
det werden, als wenn man die Lehren, welche die Kirche
annehmen will, und die Veranſtaltungen, die in der
Kirche ſollen gemacht werden, zuvor dem Policey-
Collegio zu dieſem Ende uͤbergiebet, daß es ſolche mit
der
Erſte Regel.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/465>, abgerufen am 13.11.2024.
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