der Absicht der Policey genau vergleichen soll, (§. 26.). Daher ist die von uns angenommene Regel eine Haupt-Regel zur Policey.
§. 97.
Wird diese Regel genau beobachtet, so wird auch die Policey genöthiget werden, zu verwerfen
Fürs erste: Alle Veranstaltungen in der Kirche, wobey die Jnnwohner des Staats nur zum Müßiggang gewöhnet werden. Und aus diesem Grunde verwirft sie den Ueberfluß der Feyer- tage.
Fürs andere: Alle Lehren, welche die bürger- lichen Pflichten, wo nicht völlig aufheben, doch schwächen.
Fürs dritte: Alle Einnahmen, die in dem Staate ein todtes Capital würken. Denn dieß ist in der That eben so viel, als wenn das Geld durch einen solchen Weg aus dem Lande gehet, wobey die Jnnwohner keine Gelegenheit haben, etwas zu erwerben. Nun aber widerspricht diese Art, Gelder wegzuschaffen, der Absicht der Policey (§. 54.).
§. 98.
Aus dem lezten Punkte folget noch eine besondere Policey-Regel, die nicht nur zum Nachtheil des Staats, sondern auch sogar zum Nachtheil der Kirche öfters verlassen wird. Sie ist diese: Die Policey muß Sorge tragen, daß die Kirchen-Gelder also ver- waltet werden, daß auch diese Verwaltung den Jnnwohnern und dem Staate Gelegenheit geben könne, etwas zu erwerben. Wird dieß un-
ter-
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
der Abſicht der Policey genau vergleichen ſoll, (§. 26.). Daher iſt die von uns angenommene Regel eine Haupt-Regel zur Policey.
§. 97.
Wird dieſe Regel genau beobachtet, ſo wird auch die Policey genoͤthiget werden, zu verwerfen
Fuͤrs erſte: Alle Veranſtaltungen in der Kirche, wobey die Jnnwohner des Staats nur zum Muͤßiggang gewoͤhnet werden. Und aus dieſem Grunde verwirft ſie den Ueberfluß der Feyer- tage.
Fuͤrs andere: Alle Lehren, welche die buͤrger- lichen Pflichten, wo nicht voͤllig aufheben, doch ſchwaͤchen.
Fuͤrs dritte: Alle Einnahmen, die in dem Staate ein todtes Capital wuͤrken. Denn dieß iſt in der That eben ſo viel, als wenn das Geld durch einen ſolchen Weg aus dem Lande gehet, wobey die Jnnwohner keine Gelegenheit haben, etwas zu erwerben. Nun aber widerſpricht dieſe Art, Gelder wegzuſchaffen, der Abſicht der Policey (§. 54.).
§. 98.
Aus dem lezten Punkte folget noch eine beſondere Policey-Regel, die nicht nur zum Nachtheil des Staats, ſondern auch ſogar zum Nachtheil der Kirche oͤfters verlaſſen wird. Sie iſt dieſe: Die Policey muß Sorge tragen, daß die Kirchen-Gelder alſo ver- waltet werden, daß auch dieſe Verwaltung den Jnnwohnern und dem Staate Gelegenheit geben koͤnne, etwas zu erwerben. Wird dieß un-
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
der Abſicht der Policey genau vergleichen ſoll, (§. 26.).
Daher iſt die von uns angenommene Regel eine
Haupt-Regel zur Policey.
§. 97.
Wird dieſe Regel genau beobachtet, ſo wird auch
die Policey genoͤthiget werden, zu verwerfen
Fuͤrs erſte: Alle Veranſtaltungen in der Kirche,
wobey die Jnnwohner des Staats nur zum
Muͤßiggang gewoͤhnet werden. Und aus dieſem
Grunde verwirft ſie den Ueberfluß der Feyer-
tage.
Fuͤrs andere: Alle Lehren, welche die buͤrger-
lichen Pflichten, wo nicht voͤllig aufheben, doch
ſchwaͤchen.
Fuͤrs dritte: Alle Einnahmen, die in dem Staate
ein todtes Capital wuͤrken. Denn dieß iſt in
der That eben ſo viel, als wenn das Geld durch
einen ſolchen Weg aus dem Lande gehet, wobey
die Jnnwohner keine Gelegenheit haben, etwas
zu erwerben. Nun aber widerſpricht dieſe Art,
Gelder wegzuſchaffen, der Abſicht der Policey
(§. 54.).
§. 98.
Aus dem lezten Punkte folget noch eine beſondere
Policey-Regel, die nicht nur zum Nachtheil des Staats,
ſondern auch ſogar zum Nachtheil der Kirche oͤfters
verlaſſen wird. Sie iſt dieſe: Die Policey muß
Sorge tragen, daß die Kirchen-Gelder alſo ver-
waltet werden, daß auch dieſe Verwaltung
den Jnnwohnern und dem Staate Gelegenheit
geben koͤnne, etwas zu erwerben. Wird dieß un-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/466>, abgerufen am 29.12.2024.
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