wovon er jährlich 200 Thaler gewisse Besoldung hat. Warum solte dieser nicht in dem ersten Jahre, ohne zu klagen, 50. Thaler zum Nutzen des Staats abtragen können, wenn ihm nur ins künftige seine Besoldung nicht verkürzt wird. Wie ein solches Capital, daß es die Jnteressen tragen könne, an- zulegen, das müssen die besonderen Umstände, welche vorkommen, bestimmen.
§. 83.
Aus diesem, was wir von den Quellen, aus welchenDie Anzahl der Lernen- den ist zu vergrößern. die Lehrer ihre Besoldung schöpffen können, angemer- ket haben, erhellet, daß die Anzahl der Lernenden, wenn sie groß, besonders in Erwegung zu ziehen sey. (§. 82.) Es ist demnach eine besondere Pflicht der Policey, Mittel zu erfinden, welche geschickt genug sind, diese Anzahl zu erhalten und zu vergrößern. Diese Mittel können nur genauere Bestimmungen von denen seyn, welche die Bevölkerung des Staats würken, die wir bereits in dem ersten Capitel dieses Abschnittes vestgesetzet. Wir wollen einige hier beson- ders anführen. Die Anzahl der Lernenden wird er- halten und vergrößert, theils durch Einheimische, theils durch Fremde. Wie durch Einheimische? Jst es viel- leicht rathsam Einheimischen zu verbiethen, fremde Schulen zu beziehen? Jch verwerfe dieses Verbot nicht, doch aber werde ich einem Beherrscher des Staats hiezu nicht rathen. Nicht nur der allgemeine Satz, den ich §. 17. bewiesen habe, erfodert diese Behut- samkeit, sondern selbst die Beschaffenheit dieser Sa- che giebt hiezu besondere Vewegungs-Gründe. Es ist fürs erste, eine allgemeine Wahrheit, daß nichts der Unterweisung mehr nachtheilig sey, als wenn der Lernende zu dem Lehrer kein Vertrauen hat (§. 521. Sitten-Lehre). Befehle, die ein Vertrauen erwekken sollen, sind unvollständig (§. 21.) Daher ist es das
sicherste
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von der Einrichtung der Schulen.
wovon er jaͤhrlich 200 Thaler gewiſſe Beſoldung hat. Warum ſolte dieſer nicht in dem erſten Jahre, ohne zu klagen, 50. Thaler zum Nutzen des Staats abtragen koͤnnen, wenn ihm nur ins kuͤnftige ſeine Beſoldung nicht verkuͤrzt wird. Wie ein ſolches Capital, daß es die Jntereſſen tragen koͤnne, an- zulegen, das muͤſſen die beſonderen Umſtaͤnde, welche vorkommen, beſtimmen.
§. 83.
Aus dieſem, was wir von den Quellen, aus welchenDie Anzahl der Lernen- den iſt zu vergroͤßern. die Lehrer ihre Beſoldung ſchoͤpffen koͤnnen, angemer- ket haben, erhellet, daß die Anzahl der Lernenden, wenn ſie groß, beſonders in Erwegung zu ziehen ſey. (§. 82.) Es iſt demnach eine beſondere Pflicht der Policey, Mittel zu erfinden, welche geſchickt genug ſind, dieſe Anzahl zu erhalten und zu vergroͤßern. Dieſe Mittel koͤnnen nur genauere Beſtimmungen von denen ſeyn, welche die Bevoͤlkerung des Staats wuͤrken, die wir bereits in dem erſten Capitel dieſes Abſchnittes veſtgeſetzet. Wir wollen einige hier beſon- ders anfuͤhren. Die Anzahl der Lernenden wird er- halten und vergroͤßert, theils durch Einheimiſche, theils durch Fremde. Wie durch Einheimiſche? Jſt es viel- leicht rathſam Einheimiſchen zu verbiethen, fremde Schulen zu beziehen? Jch verwerfe dieſes Verbot nicht, doch aber werde ich einem Beherrſcher des Staats hiezu nicht rathen. Nicht nur der allgemeine Satz, den ich §. 17. bewieſen habe, erfodert dieſe Behut- ſamkeit, ſondern ſelbſt die Beſchaffenheit dieſer Sa- che giebt hiezu beſondere Vewegungs-Gruͤnde. Es iſt fuͤrs erſte, eine allgemeine Wahrheit, daß nichts der Unterweiſung mehr nachtheilig ſey, als wenn der Lernende zu dem Lehrer kein Vertrauen hat (§. 521. Sitten-Lehre). Befehle, die ein Vertrauen erwekken ſollen, ſind unvollſtaͤndig (§. 21.) Daher iſt es das
ſicherſte
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von der Einrichtung der Schulen.
wovon er jaͤhrlich 200 Thaler gewiſſe Beſoldung
hat. Warum ſolte dieſer nicht in dem erſten Jahre,
ohne zu klagen, 50. Thaler zum Nutzen des Staats
abtragen koͤnnen, wenn ihm nur ins kuͤnftige ſeine
Beſoldung nicht verkuͤrzt wird. Wie ein ſolches
Capital, daß es die Jntereſſen tragen koͤnne, an-
zulegen, das muͤſſen die beſonderen Umſtaͤnde, welche
vorkommen, beſtimmen.
§. 83.
Aus dieſem, was wir von den Quellen, aus welchen
die Lehrer ihre Beſoldung ſchoͤpffen koͤnnen, angemer-
ket haben, erhellet, daß die Anzahl der Lernenden,
wenn ſie groß, beſonders in Erwegung zu ziehen ſey.
(§. 82.) Es iſt demnach eine beſondere Pflicht der
Policey, Mittel zu erfinden, welche geſchickt genug
ſind, dieſe Anzahl zu erhalten und zu vergroͤßern.
Dieſe Mittel koͤnnen nur genauere Beſtimmungen
von denen ſeyn, welche die Bevoͤlkerung des Staats
wuͤrken, die wir bereits in dem erſten Capitel dieſes
Abſchnittes veſtgeſetzet. Wir wollen einige hier beſon-
ders anfuͤhren. Die Anzahl der Lernenden wird er-
halten und vergroͤßert, theils durch Einheimiſche, theils
durch Fremde. Wie durch Einheimiſche? Jſt es viel-
leicht rathſam Einheimiſchen zu verbiethen, fremde
Schulen zu beziehen? Jch verwerfe dieſes Verbot nicht,
doch aber werde ich einem Beherrſcher des Staats
hiezu nicht rathen. Nicht nur der allgemeine Satz,
den ich §. 17. bewieſen habe, erfodert dieſe Behut-
ſamkeit, ſondern ſelbſt die Beſchaffenheit dieſer Sa-
che giebt hiezu beſondere Vewegungs-Gruͤnde. Es
iſt fuͤrs erſte, eine allgemeine Wahrheit, daß nichts
der Unterweiſung mehr nachtheilig ſey, als wenn der
Lernende zu dem Lehrer kein Vertrauen hat (§. 521.
Sitten-Lehre). Befehle, die ein Vertrauen erwekken
ſollen, ſind unvollſtaͤndig (§. 21.) Daher iſt es das
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Die Anzahl
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den iſt zu
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/457>, abgerufen am 21.12.2024.
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