sicherste, wenn in diesem Stükke den Lernenden die völlige Freyheit gelassen wird. Fürs andere, ist die Rede von den hohen Schulen, so werden solche Be- fehle dem widersprechen, was wir §. 70 und 74 be- wiesen haben.
§. 84.
Behutsam- keit in Anse- hung der Einheimi- schen
Dieß vorausgesetzet, so ist es klar, daß die Poli- cey in Ansehung der Einheimischen nur diese beson- dern Mittel vorschlagen könne.
Einmahl: Man richte die Schulen regelmäßig ein, und setze in diese nicht nur geschickte, son- dern auch solche Lehrer, die sich bey andern in Ansehen und Liebe erhalten können.
Fürs andere: Man sehe dahin, daß die Jugend in diesen Schulen ihre Absicht vollkommen, be- quem und mit mäßigen Kosten erreichen könne.
Fürs dritte: Jn einem Lande müssen keine Privat- Unterweisungen geduldet werden, woferne nicht diese Bedingung vestgesetzet worden, daß die Kin- der zugleich die ordentlichen Schulen regelmäßig besuchen sollen. Diesen Zweck wird man durch Beobachtung dessen, was wir §. 12. angemerket haben, leicht erhalten können.
Fürs vierte: Allgemeine Befehle, daß keiner in einer öffentlichen oder Privat-Bedienung soll aufgenommen werden, der nicht einheimische oder fremde Schulen so viel besuchet hat, als es von der bestimmten Lebens-Art erfodert wird, die werden sich auch bey der Beförderung dieser Absicht sehr fruchtbar beweisen.
Daß diese Mittel ihrem Zwekke gemäß sind, beweiset diese Regel: Wer seine Kinder in ordentliche Schulen
schikken
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
ſicherſte, wenn in dieſem Stuͤkke den Lernenden die voͤllige Freyheit gelaſſen wird. Fuͤrs andere, iſt die Rede von den hohen Schulen, ſo werden ſolche Be- fehle dem widerſprechen, was wir §. 70 und 74 be- wieſen haben.
§. 84.
Behutſam- keit in Anſe- hung der Einheimi- ſchen
Dieß vorausgeſetzet, ſo iſt es klar, daß die Poli- cey in Anſehung der Einheimiſchen nur dieſe beſon- dern Mittel vorſchlagen koͤnne.
Einmahl: Man richte die Schulen regelmaͤßig ein, und ſetze in dieſe nicht nur geſchickte, ſon- dern auch ſolche Lehrer, die ſich bey andern in Anſehen und Liebe erhalten koͤnnen.
Fuͤrs andere: Man ſehe dahin, daß die Jugend in dieſen Schulen ihre Abſicht vollkommen, be- quem und mit maͤßigen Koſten erreichen koͤnne.
Fuͤrs dritte: Jn einem Lande muͤſſen keine Privat- Unterweiſungen geduldet werden, woferne nicht dieſe Bedingung veſtgeſetzet worden, daß die Kin- der zugleich die ordentlichen Schulen regelmaͤßig beſuchen ſollen. Dieſen Zweck wird man durch Beobachtung deſſen, was wir §. 12. angemerket haben, leicht erhalten koͤnnen.
Fuͤrs vierte: Allgemeine Befehle, daß keiner in einer oͤffentlichen oder Privat-Bedienung ſoll aufgenommen werden, der nicht einheimiſche oder fremde Schulen ſo viel beſuchet hat, als es von der beſtimmten Lebens-Art erfodert wird, die werden ſich auch bey der Befoͤrderung dieſer Abſicht ſehr fruchtbar beweiſen.
Daß dieſe Mittel ihrem Zwekke gemaͤß ſind, beweiſet dieſe Regel: Wer ſeine Kinder in ordentliche Schulen
ſchikken
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
ſicherſte, wenn in dieſem Stuͤkke den Lernenden die
voͤllige Freyheit gelaſſen wird. Fuͤrs andere, iſt die
Rede von den hohen Schulen, ſo werden ſolche Be-
fehle dem widerſprechen, was wir §. 70 und 74 be-
wieſen haben.
§. 84.
Dieß vorausgeſetzet, ſo iſt es klar, daß die Poli-
cey in Anſehung der Einheimiſchen nur dieſe beſon-
dern Mittel vorſchlagen koͤnne.
Einmahl: Man richte die Schulen regelmaͤßig
ein, und ſetze in dieſe nicht nur geſchickte, ſon-
dern auch ſolche Lehrer, die ſich bey andern in
Anſehen und Liebe erhalten koͤnnen.
Fuͤrs andere: Man ſehe dahin, daß die Jugend
in dieſen Schulen ihre Abſicht vollkommen, be-
quem und mit maͤßigen Koſten erreichen koͤnne.
Fuͤrs dritte: Jn einem Lande muͤſſen keine Privat-
Unterweiſungen geduldet werden, woferne nicht
dieſe Bedingung veſtgeſetzet worden, daß die Kin-
der zugleich die ordentlichen Schulen regelmaͤßig
beſuchen ſollen. Dieſen Zweck wird man durch
Beobachtung deſſen, was wir §. 12. angemerket
haben, leicht erhalten koͤnnen.
Fuͤrs vierte: Allgemeine Befehle, daß keiner in
einer oͤffentlichen oder Privat-Bedienung ſoll
aufgenommen werden, der nicht einheimiſche
oder fremde Schulen ſo viel beſuchet hat, als es
von der beſtimmten Lebens-Art erfodert wird,
die werden ſich auch bey der Befoͤrderung dieſer
Abſicht ſehr fruchtbar beweiſen.
Daß dieſe Mittel ihrem Zwekke gemaͤß ſind, beweiſet
dieſe Regel: Wer ſeine Kinder in ordentliche Schulen
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/458>, abgerufen am 22.07.2024.
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