Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Rechte der Stände-Versammlung. 2) Reglement pour la chambre des deputes des departemens, definitivement adopte dans la seance du 25 Juin 1814. im Moniteur v. 28. Jun. Der Moniteur v. 1. Juli 1814 enthält auch das Reglement über die Verhältnisse beider Kammern zum Könige und untereinander v. 28. Jun. Rechte der Stände-Versammlung. 171. Ohne die Einwilligung der Stände- 172. Das Steuergesetz unterscheidet sich dadurch 10
Rechte der Staͤnde-Verſammlung. 2) Réglement pour la chambre des députés des départemens, définitivement adopté dans la séance du 25 Juin 1814. im Moniteur v. 28. Jun. Der Moniteur v. 1. Juli 1814 enthaͤlt auch das Reglement uͤber die Verhaͤltniſſe beider Kammern zum Koͤnige und untereinander v. 28. Jun. Rechte der Stände-Verſammlung. 171. Ohne die Einwilligung der Staͤnde- 172. Das Steuergeſetz unterſcheidet ſich dadurch 10
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Rechte der Staͤnde-Verſammlung.
²⁾ Réglement pour la chambre des députés des départemens,
définitivement adopté dans la séance du 25 Juin 1814. im
Moniteur v. 28. Jun. Der Moniteur v. 1. Juli 1814 enthaͤlt
auch das Reglement uͤber die Verhaͤltniſſe beider Kammern zum
Koͤnige und untereinander v. 28. Jun.
Rechte der Stände-Verſammlung.
171. Ohne die Einwilligung der Staͤnde-
Verſammlung kommt kein Landes-Geſetz zu
Stande. Ein Antrag, der durch beide in geſetzlicher
Zahl und Ordnung verſammelte Haͤuſer nach der geſetzli-
chen Stimmenmehrheit beſchloſſen und hierauf vom Koͤnige
genehmigt und verkuͤndigt iſt, hat Geſetzes Kraft. Staͤnde,
ohne deren Rath und wider deren Rath ein Geſetz erlaſſen
werden kann, ſind auch nicht des Rathes maͤchtig, denn
ſie ſind zu ſchwach ſich diejenige Auskunft zu verſchaffen,
welche die Mutter alles guten Rathes iſt. Bloß berathende
Kammern ſind rathlos; ſie verſinken im Überdruſſe ihres
Unvermoͤgens, oder ſie trachten gefaͤhrlich nach Machtver-
mehrung.
172. Das Steuergeſetz unterſcheidet ſich dadurch
von den uͤbrigen Geſetzen, daß in der heutigen Lage des
Staatshaushalts es nothwendig irgendwie durchgehen muß,
nicht allenfalls fuͤr ein Paar Jahre bei Seite gelegt wer-
den kann. Dennoch iſt es ganz unthunlich, die Steuern
ein fuͤr alle Mahl zu bewilligen, ſo daß ſie, wie andere
Geſetze, fortdauerten, bis man wegen einer Änderung
uͤbereinkaͤme. Denn Steuerbedarf, Steuerkraft, Wahl der
Steuern ſind in einem beſtaͤndigen Wechſel begriffen; man
will nicht blindlings, nicht in Bauſch und Bogen bewil-
ligen. Nun kann zwar von Steuerbewilligung im Sinne
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