Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Unverantwortlichkeit des Königs. Zeiten der Domanial-Kraft Sache zwischen dem Landes-herrn und seinen Familien-Mitgliedern war, ist jetzt auch Sache zwischen diesen und den Ständen geworden. In- zwischen darf das Quantum der Apanage und der Zeit- punkt ihres Eintritts nicht zum Nachtheile der Berechtigten festgesetzt werden. 1) S. den den Großherzogl. Badischen Ständen im May 1831. vorgelegten, auf der Apanage der Individuen basirten Entwurf eines Apanage-Gesetzes Art. 27. Verhandlungen der Badischen Stände vom Jahr 1831., das Beilageheft S. 155 ff. 2) Besonders lehrreich über die Grundsätze des Apanage-Wesens ist der Erbverein des Gesammthauses Nassau vom J. 1783. (Reuß teutsche Staats-Canzley B. 16.), und das Primogenitur- Gesetz des Nassau-Oranischen Hauses vom J. 1785. (Reuß a. a. O. B. 19.) Den älteren Grundsätzen folgt auch das mit großer Einsicht entworfene Hausgesetz des K. Würtemberg vom J. 1828. in seinem VIIten Abschnitte. Die königliche Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit. 129. Der König wird zwar in Absicht seiner Privat- 1) Digna vox est majestate regnantis, legibus obligatum se prin- cipem profiteri. l. 1. cod. tit. 14, 4. de legibus. "Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privateigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen 7
Unverantwortlichkeit des Koͤnigs. Zeiten der Domanial-Kraft Sache zwiſchen dem Landes-herrn und ſeinen Familien-Mitgliedern war, iſt jetzt auch Sache zwiſchen dieſen und den Staͤnden geworden. In- zwiſchen darf das Quantum der Apanage und der Zeit- punkt ihres Eintritts nicht zum Nachtheile der Berechtigten feſtgeſetzt werden. 1) S. den den Großherzogl. Badiſchen Staͤnden im May 1831. vorgelegten, auf der Apanage der Individuen baſirten Entwurf eines Apanage-Geſetzes Art. 27. Verhandlungen der Badiſchen Staͤnde vom Jahr 1831., das Beilageheft S. 155 ff. 2) Beſonders lehrreich uͤber die Grundſaͤtze des Apanage-Weſens iſt der Erbverein des Geſammthauſes Naſſau vom J. 1783. (Reuß teutſche Staats-Canzley B. 16.), und das Primogenitur- Geſetz des Naſſau-Oraniſchen Hauſes vom J. 1785. (Reuß a. a. O. B. 19.) Den aͤlteren Grundſaͤtzen folgt auch das mit großer Einſicht entworfene Hausgeſetz des K. Wuͤrtemberg vom J. 1828. in ſeinem VIIten Abſchnitte. Die koͤnigliche Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit. 129. Der Koͤnig wird zwar in Abſicht ſeiner Privat- 1) Digna vox est majestate regnantis, legibus obligatum se prin- cipem profiteri. l. 1. cod. tit. 14, 4. de legibus. „Auch ſolche Rechtsgeſchaͤfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf deſſen Privateigenthum, oder auf die in dem buͤrgerlichen 7
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Unverantwortlichkeit des Koͤnigs.
Zeiten der Domanial-Kraft Sache zwiſchen dem Landes-
herrn und ſeinen Familien-Mitgliedern war, iſt jetzt auch
Sache zwiſchen dieſen und den Staͤnden geworden. In-
zwiſchen darf das Quantum der Apanage und der Zeit-
punkt ihres Eintritts nicht zum Nachtheile der Berechtigten
feſtgeſetzt werden.
¹⁾ S. den den Großherzogl. Badiſchen Staͤnden im May 1831.
vorgelegten, auf der Apanage der Individuen baſirten Entwurf
eines Apanage-Geſetzes Art. 27. Verhandlungen der Badiſchen
Staͤnde vom Jahr 1831., das Beilageheft S. 155 ff.
²⁾ Beſonders lehrreich uͤber die Grundſaͤtze des Apanage-Weſens
iſt der Erbverein des Geſammthauſes Naſſau vom J. 1783.
(Reuß teutſche Staats-Canzley B. 16.), und das Primogenitur-
Geſetz des Naſſau-Oraniſchen Hauſes vom J. 1785. (Reuß a. a.
O. B. 19.) Den aͤlteren Grundſaͤtzen folgt auch das mit großer
Einſicht entworfene Hausgeſetz des K. Wuͤrtemberg vom J. 1828.
in ſeinem VIIten Abſchnitte.
Die koͤnigliche Unverletzlichkeit und
Unverantwortlichkeit.
129. Der Koͤnig wird zwar in Abſicht ſeiner Privat-
verbindlichkeiten vor den Landesgerichten Recht geben und
nehmen 1) und eben dazu auch die Mitglieder ſeines Hau-
ſes verpflichten; allein das Strafrecht koͤnnte des Koͤnigs
Perſon nicht treffen, ohne mit der koͤniglichen Wuͤrde die
Regierung ſelber zu verletzen. Der Koͤnig wird in eben
dieſem Betracht ſich das Strafrecht uͤber die Mitglieder
ſeines Hauſes, unter Zuziehung eines Familien-Rathes,
vorbehalten.
¹⁾ Digna vox est majestate regnantis, legibus obligatum se prin-
cipem profiteri. l. 1. cod. tit. 14, 4. de legibus. „Auch ſolche
Rechtsgeſchaͤfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber
auf deſſen Privateigenthum, oder auf die in dem buͤrgerlichen
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