deutschen Staaten gerichtet wurde. Eine dritte Petition wurde am 10. Mai 1890 an den Reichstag abgesandt. Jn dieser wurde deutlicher als in den vorausgehenden Petitionen betont, daß die in Deutschland bestehenden Verhältnisse sowie die Natur des weiblichen Geschlechts es als thöricht erscheinen lassen würden, die Zulassung der Frauen zur Ausübung aller Berufe zu fordern. Eine ehrliche Reformbewegung werde immer nur das ins Auge fassen, was den gegebenen Umständen entspreche, und was wirklich erreichbar sei. Hierhin gehöre vor allem die Zulassung der Frauen zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Eine vierte Petition wurde im Januar 1891 an die Land- tage der deutschen Staaten gesandt, um die Errichtung von Mädchengymnasien, Einführung von Maturitätsprüfungen, Zu- lassung zum Universitätsstudium zu erbitten.
IV.
Jm Reichstage wurde über die Petition in den ersten Monaten des Jahres 1891 verhandelt. Jm Namen der ver- bündeten Regierungen wurde am 16. Januar in der Petitions- commission der Standpunkt dargelegt, auf dem die Reichs- regierung auch gegenwärtig noch steht. Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung stehe der Zulassung weiblicher Personen zur Ausübung der ärztlichen Praxis ein Hinderniß an sich nicht entgegen; thatsächlich werde jedoch den Frauen der Zugang zum ärztlichen Beruf dadurch abgeschnitten, daß es ihnen durch die heutige Organisation der höheren Unterrichtsanstalten unmöglich gemacht sei, diejenigen Bedingungen zu erfüllen, von denen die Zulassung zur ärztlichen Staatsprüfung abhängt. Die Ge-
deutschen Staaten gerichtet wurde. Eine dritte Petition wurde am 10. Mai 1890 an den Reichstag abgesandt. Jn dieser wurde deutlicher als in den vorausgehenden Petitionen betont, daß die in Deutschland bestehenden Verhältnisse sowie die Natur des weiblichen Geschlechts es als thöricht erscheinen lassen würden, die Zulassung der Frauen zur Ausübung aller Berufe zu fordern. Eine ehrliche Reformbewegung werde immer nur das ins Auge fassen, was den gegebenen Umständen entspreche, und was wirklich erreichbar sei. Hierhin gehöre vor allem die Zulassung der Frauen zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Eine vierte Petition wurde im Januar 1891 an die Land- tage der deutschen Staaten gesandt, um die Errichtung von Mädchengymnasien, Einführung von Maturitätsprüfungen, Zu- lassung zum Universitätsstudium zu erbitten.
IV.
Jm Reichstage wurde über die Petition in den ersten Monaten des Jahres 1891 verhandelt. Jm Namen der ver- bündeten Regierungen wurde am 16. Januar in der Petitions- commission der Standpunkt dargelegt, auf dem die Reichs- regierung auch gegenwärtig noch steht. Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung stehe der Zulassung weiblicher Personen zur Ausübung der ärztlichen Praxis ein Hinderniß an sich nicht entgegen; thatsächlich werde jedoch den Frauen der Zugang zum ärztlichen Beruf dadurch abgeschnitten, daß es ihnen durch die heutige Organisation der höheren Unterrichtsanstalten unmöglich gemacht sei, diejenigen Bedingungen zu erfüllen, von denen die Zulassung zur ärztlichen Staatsprüfung abhängt. Die Ge-
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[26/0042]
deutschen Staaten gerichtet wurde. Eine dritte Petition wurde
am 10. Mai 1890 an den Reichstag abgesandt. Jn dieser
wurde deutlicher als in den vorausgehenden Petitionen betont,
daß die in Deutschland bestehenden Verhältnisse sowie die
Natur des weiblichen Geschlechts es als thöricht erscheinen lassen
würden, die Zulassung der Frauen zur Ausübung aller Berufe
zu fordern. Eine ehrliche Reformbewegung werde immer nur
das ins Auge fassen, was den gegebenen Umständen entspreche,
und was wirklich erreichbar sei. Hierhin gehöre vor allem die
Zulassung der Frauen zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Eine vierte Petition wurde im Januar 1891 an die Land-
tage der deutschen Staaten gesandt, um die Errichtung von
Mädchengymnasien, Einführung von Maturitätsprüfungen, Zu-
lassung zum Universitätsstudium zu erbitten.
IV.
Jm Reichstage wurde über die Petition in den ersten
Monaten des Jahres 1891 verhandelt. Jm Namen der ver-
bündeten Regierungen wurde am 16. Januar in der Petitions-
commission der Standpunkt dargelegt, auf dem die Reichs-
regierung auch gegenwärtig noch steht. Nach den Vorschriften
der Gewerbeordnung stehe der Zulassung weiblicher Personen
zur Ausübung der ärztlichen Praxis ein Hinderniß an sich nicht
entgegen; thatsächlich werde jedoch den Frauen der Zugang zum
ärztlichen Beruf dadurch abgeschnitten, daß es ihnen durch die
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Cohn, Gustav: Die deutsche Frauenbewegung. Berlin, 1896, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cohn_frauenbewegung_1896/42>, abgerufen am 03.03.2025.
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