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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
ein anderer neüßt die frucht deß ackers den er selbs bauwen hat. Söllichs bezeüget der Herr Num. am xviij.ca. vnd stimpt auch mit jm S. Paulus j.Cor.ix. So hat auch vnser Herr Jesus Christus den armen allmuosen auß seinem Stipendio außteylt / wie wir sehen mögend Joan am xiij. capitel.

1028 Es sind auch die bättler kirchenröuber / die den nammen Christi mißbruchend / vnd die faulkeit mit der armuot verdeckend. S. Paulus gebeütet dem Timotheo dz er sölich faulböum vnd gleichßner nitt auffnemmen in die vnderhaltung der gemeind. Der gröst kirchenraub aber ist / so die ehr Gottes den creaturen zuogeben wirt.

1029 Es ist auch ein diebstal / der da begangen wirt an gemeynem gält / das eim Fürsten oder einer Oberkeit zuogehört. Dises wirt in Latin genennt peculatus. Dises laster gebirt vil nüwer auffsätzen vnd schatzungen / damit der dest mer anlaß vnd fuog habe zuo kippen vnd zuo stälen. Von diser dieben wegen hat on zweifel Cato der Römer vorzeiten gesprochen / Die besonderen dieb müssend jhr läben in stock vnd banden / die gmeynen aber in gold vnd purpur verschleissen. Sölliche peculatores sind auch alle die / die steür / zöll vnd gleit / die sie der Oberkeyt schuldig sind / nit bezalend / oder doch vntreülich vnd boßlich bezalend. Jtem die die güter mißbrauchend / die da gmeyn sind.

1030 Vnder die so schaden zuofügend / gehörend auch die Plagiarij, als die freyelüt / welche sie wüssend frey sein / zuo leibeignen leüten verkauffend / oder yemant seine leibeigne leüt1031 entfürend. Söllichs entfrömbden oder entfüren nennt man zuo Latin Plagium. Jn dise zal gehörend alle die / so durch vffruor oder berednuß / oder durch vfrürische leer / leibeigenleüt / die sygind knecht oder mägt / jren Herren / vnd die kinder jhren elteren vngehorsam vnd abtrüllig machend. Vnd so dann auch deß verlönten kriegs heerfürer den vätteren jre sün / wider jren willen / mit verheissen vnd andern listen bedört / hinweg fürend / das sie vmb / vnd nimmer zuo jren elteren kommend / mögend sie auch hie etlicher gestalt / als von deß hinfürens wegen gezellt werden. Vor zeiten ward das Plagium an leib vnd läben gestraafft / wie man sicht Exodi.xxj. vnd in Codice lib. 9.titulo 20.

1032 Noch ist ein geschlecht deß schädigens mit dem abfüren / da yemant dem anderen sein vych nimpt vnd hinweg treibt. Die heissend in Latin abigei. Vnder welche auch die mögend gezellt werden / die etwan vych oder thier enthlenend / vnd es aber denn gar mißbrauchend. Jtem die dem armen vich / so es sich etwan vergat / vnd in gfar ist / nit zehilff kömmend. Darumb hat auch Gott im gsatzt gebotten / das man dz jrrend vych wider hinumb füren / vnd seinem Herren zuostellen sölle.

Das sey nun bißhar also geredt von den mancherley gattungen vnnd geschlächteren deß diebstals / Jtem wie man zeitlich guot recht vnd mit Gott überkommen sölle / Auch von dem eigenthuomb der güteren. Dem Herren sey vmb alles guot lob vnd ehr in ewigkeit. Amen.

Die Zwey vnd zwentzigste Predig.

Von rechtem brauch zeitlicher güteren / das ist / Wie man rechtferigs guot recht besitzen vnnd brauchen sölle. Da auch vom widergeben deß vnrechtferigen guots / vnnd von der wolthat geredt wirt.

JN der vorgenden Predig hab ich eüwer lieb zuo verston geben / wie das zeitlich guot recht mög überkommen vnnd erlanget werden / wie mancherley gattungen auch deß diebstals vnnd vnrechter mittlen sygind guot zuo überkommen. Nun ist es an dem das ich auch anzeige vnnd leere / welches der recht brauch sey deß guots / das man also recht vnnd mit Gott

1028 Muotwillig bättlen.
1029 Diebstal vß gemeynem seckel.
1030 Plagiarij.
1031 Bey den alten warend vil der leybeignen leüten / deren yetzund wenig sind.
1032 Abigei.

Predig.
ein anderer neüßt die frucht deß ackers den er selbs bauwen hat. Soͤllichs bezeüget der Herr Num. am xviij.ca. vnd stimpt auch mit jm S. Paulus j.Cor.ix. So hat auch vnser Herr Jesus Christus den armen allmuͦsen auß seinem Stipendio außteylt / wie wir sehen moͤgend Joan am xiij. capitel.

1028 Es sind auch die baͤttler kirchenroͤuber / die den nammen Christi mißbruchend / vnd die faulkeit mit der armuͦt verdeckend. S. Paulus gebeütet dem Timotheo dz er soͤlich faulboͤum vnd gleichßner nitt auffnemmen in die vnderhaltung der gemeind. Der groͤst kirchenraub aber ist / so die ehr Gottes den creaturen zuͦgeben wirt.

1029 Es ist auch ein diebstal / der da begangen wirt an gemeynem gaͤlt / das eim Fürsten oder einer Oberkeit zuͦgehoͤrt. Dises wirt in Latin genennt peculatus. Dises laster gebirt vil nüwer auffsaͤtzen vnd schatzungen / damit der dest mer anlaß vnd fuͦg habe zuͦ kippen vnd zuͦ staͤlen. Von diser dieben wegen hat on zweifel Cato der Roͤmer vorzeiten gesprochen / Die besonderen dieb muͤssend jhr laͤben in stock vnd banden / die gmeynen aber in gold vnd purpur verschleissen. Soͤlliche peculatores sind auch alle die / die steür / zoͤll vnd gleit / die sie der Oberkeyt schuldig sind / nit bezalend / oder doch vntreülich vnd boßlich bezalend. Jtem die die guͤter mißbrauchend / die da gmeyn sind.

1030 Vnder die so schaden zuͦfuͤgend / gehoͤrend auch die Plagiarij, als die freyelüt / welche sie wüssend frey sein / zuͦ leibeignen leüten verkauffend / oder yemant seine leibeigne leüt1031 entfuͤrend. Soͤllichs entfroͤmbden oder entfuͤren nennt man zuͦ Latin Plagium. Jn dise zal gehoͤrend alle die / so durch vffruͦr oder berednuß / oder durch vfruͤrische leer / leibeigenleüt / die sygind knecht oder maͤgt / jren Herren / vnd die kinder jhren elteren vngehorsam vnd abtrüllig machend. Vnd so dann auch deß verloͤnten kriegs heerfuͤrer den vaͤtteren jre sün / wider jren willen / mit verheissen vnd andern listen bedoͤrt / hinweg fuͤrend / das sie vmb / vnd nimmer zuͦ jren elteren kommend / moͤgend sie auch hie etlicher gestalt / als von deß hinfuͤrens wegen gezellt werden. Vor zeiten ward das Plagium an leib vnd laͤben gestraafft / wie man sicht Exodi.xxj. vnd in Codice lib. 9.titulo 20.

1032 Noch ist ein geschlecht deß schaͤdigens mit dem abfuͤren / da yemant dem anderen sein vych nimpt vnd hinweg treibt. Die heissend in Latin abigei. Vnder welche auch die moͤgend gezellt werden / die etwan vych oder thier enthlenend / vnd es aber denn gar mißbrauchend. Jtem die dem armen vich / so es sich etwan vergat / vnd in gfar ist / nit zehilff koͤmmend. Darumb hat auch Gott im gsatzt gebotten / das man dz jrrend vych wider hinumb fuͤren / vnd seinem Herren zuͦstellen soͤlle.

Das sey nun bißhar also geredt von den mancherley gattungen vnnd geschlaͤchteren deß diebstals / Jtem wie man zeitlich guͦt recht vnd mit Gott überkommen soͤlle / Auch von dem eigenthuͦmb der guͤteren. Dem Herren sey vmb alles guͦt lob vnd ehr in ewigkeit. Amen.

Die Zwey vnd zwentzigste Predig.

Von rechtem brauch zeitlicher guͤteren / das ist / Wie man rechtferigs guͦt recht besitzen vnnd brauchen soͤlle. Da auch vom widergeben deß vnrechtferigen guͦts / vnnd von der wolthat geredt wirt.

JN der vorgenden Predig hab ich eüwer lieb zuͦ verston geben / wie das zeitlich guͦt recht moͤg überkommen vnnd erlanget werden / wie mancherley gattungen auch deß diebstals vnnd vnrechter mittlen sygind guͦt zuͦ überkommen. Nun ist es an dem das ich auch anzeige vnnd leere / welches der recht brauch sey deß guͦts / das man also recht vnnd mit Gott

1028 Muͦtwillig baͤttlen.
1029 Diebstal vß gemeynem seckel.
1030 Plagiarij.
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1032 Abigei.
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[CXVIII./0327] Predig. ein anderer neüßt die frucht deß ackers den er selbs bauwen hat. Soͤllichs bezeüget der Herr Num. am xviij.ca. vnd stimpt auch mit jm S. Paulus j.Cor.ix. So hat auch vnser Herr Jesus Christus den armen allmuͦsen auß seinem Stipendio außteylt / wie wir sehen moͤgend Joan am xiij. capitel. 1028 Es sind auch die baͤttler kirchenroͤuber / die den nammen Christi mißbruchend / vnd die faulkeit mit der armuͦt verdeckend. S. Paulus gebeütet dem Timotheo dz er soͤlich faulboͤum vnd gleichßner nitt auffnemmen in die vnderhaltung der gemeind. Der groͤst kirchenraub aber ist / so die ehr Gottes den creaturen zuͦgeben wirt. 1029 Es ist auch ein diebstal / der da begangen wirt an gemeynem gaͤlt / das eim Fürsten oder einer Oberkeit zuͦgehoͤrt. Dises wirt in Latin genennt peculatus. Dises laster gebirt vil nüwer auffsaͤtzen vnd schatzungen / damit der dest mer anlaß vnd fuͦg habe zuͦ kippen vnd zuͦ staͤlen. Von diser dieben wegen hat on zweifel Cato der Roͤmer vorzeiten gesprochen / Die besonderen dieb muͤssend jhr laͤben in stock vnd banden / die gmeynen aber in gold vnd purpur verschleissen. Soͤlliche peculatores sind auch alle die / die steür / zoͤll vnd gleit / die sie der Oberkeyt schuldig sind / nit bezalend / oder doch vntreülich vnd boßlich bezalend. Jtem die die guͤter mißbrauchend / die da gmeyn sind. 1030 Vnder die so schaden zuͦfuͤgend / gehoͤrend auch die Plagiarij, als die freyelüt / welche sie wüssend frey sein / zuͦ leibeignen leüten verkauffend / oder yemant seine leibeigne leüt 1031 entfuͤrend. Soͤllichs entfroͤmbden oder entfuͤren nennt man zuͦ Latin Plagium. Jn dise zal gehoͤrend alle die / so durch vffruͦr oder berednuß / oder durch vfruͤrische leer / leibeigenleüt / die sygind knecht oder maͤgt / jren Herren / vnd die kinder jhren elteren vngehorsam vnd abtrüllig machend. Vnd so dann auch deß verloͤnten kriegs heerfuͤrer den vaͤtteren jre sün / wider jren willen / mit verheissen vnd andern listen bedoͤrt / hinweg fuͤrend / das sie vmb / vnd nimmer zuͦ jren elteren kommend / moͤgend sie auch hie etlicher gestalt / als von deß hinfuͤrens wegen gezellt werden. Vor zeiten ward das Plagium an leib vnd laͤben gestraafft / wie man sicht Exodi.xxj. vnd in Codice lib. 9.titulo 20. 1032 Noch ist ein geschlecht deß schaͤdigens mit dem abfuͤren / da yemant dem anderen sein vych nimpt vnd hinweg treibt. Die heissend in Latin abigei. Vnder welche auch die moͤgend gezellt werden / die etwan vych oder thier enthlenend / vnd es aber denn gar mißbrauchend. Jtem die dem armen vich / so es sich etwan vergat / vnd in gfar ist / nit zehilff koͤmmend. Darumb hat auch Gott im gsatzt gebotten / das man dz jrrend vych wider hinumb fuͤren / vnd seinem Herren zuͦstellen soͤlle. Das sey nun bißhar also geredt von den mancherley gattungen vnnd geschlaͤchteren deß diebstals / Jtem wie man zeitlich guͦt recht vnd mit Gott überkommen soͤlle / Auch von dem eigenthuͦmb der guͤteren. Dem Herren sey vmb alles guͦt lob vnd ehr in ewigkeit. Amen. Die Zwey vnd zwentzigste Predig. Von rechtem brauch zeitlicher guͤteren / das ist / Wie man rechtferigs guͦt recht besitzen vnnd brauchen soͤlle. Da auch vom widergeben deß vnrechtferigen guͦts / vnnd von der wolthat geredt wirt. JN der vorgenden Predig hab ich eüwer lieb zuͦ verston geben / wie das zeitlich guͦt recht moͤg überkommen vnnd erlanget werden / wie mancherley gattungen auch deß diebstals vnnd vnrechter mittlen sygind guͦt zuͦ überkommen. Nun ist es an dem das ich auch anzeige vnnd leere / welches der recht brauch sey deß guͦts / das man also recht vnnd mit Gott 1028 Muͦtwillig baͤttlen. 1029 Diebstal vß gemeynem seckel. 1030 Plagiarij. 1031 Bey den alten warend vil der leybeignen leüten / deren yetzund wenig sind. 1032 Abigei.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CXVIII.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/327>, abgerufen am 21.12.2024.