Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen: Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriss der germ. Philol. II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozess V (vom achten bis elften Jahrhundert). Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887). Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 183. Brandt, Forelaesninger II 157 ff.
Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen, wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be- ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger- massen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver- hältnismässig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen Prozessrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens. Durch den Einfluss des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst christianisierten füglich begünstigen musste, drangen specifisch frän- kische Prozesseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der
Zweiter Teil. Der Rechtsgang.
§ 97. Einleitung.
Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen: Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol. II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert). Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887). Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff.
Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen, wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be- ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger- maſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver- hältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens. Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch frän- kische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der
<TEI><text><body><pbfacs="#f0345"n="[327]"/><divn="1"><head>Zweiter Teil.<lb/><hirendition="#b"><hirendition="#g">Der Rechtsgang.</hi></hi></head><lb/><divn="2"><head>§ 97. <hirendition="#g">Einleitung.</hi></head><lb/><p><bibl>Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens<lb/>
behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen:<lb/>
Die inhaltvolle Übersicht bei v. <hirendition="#g">Amira,</hi> Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol.<lb/>
II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei <hirendition="#g">Waitz,</hi> VG II 2, S. 169, IV 365 ff.<lb/>
v. <hirendition="#g">Bethmann-Hollweg,</hi> Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert).<lb/><hirendition="#g">Schröder,</hi> RG § 13. 37. <hirendition="#g">Glasson,</hi> Histoire du droit et des institutions de<lb/>
la France III (1889) S. 391 ff. <hirendition="#g">Pertile,</hi> Storia del diritto italiano VI (1887).<lb/><hirendition="#g">Laughlin,</hi> The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon<lb/><hirendition="#c">Law S. 183. <hirendition="#g">Brandt,</hi> Forelæsninger II 157 ff.</hi></bibl></p><lb/><p>Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden<lb/>
die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen,<lb/>
wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund<lb/>
derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen<lb/>
Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf<lb/>
Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be-<lb/>
ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen<lb/>
näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen<lb/>
Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen<lb/>
die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger-<lb/>
maſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver-<lb/>
hältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen<lb/>
Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde<lb/>
steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens.<lb/>
Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der<lb/>
Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der<lb/>
christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst<lb/>
christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch frän-<lb/>
kische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[[327]/0345]
Zweiter Teil.
Der Rechtsgang.
§ 97. Einleitung.
Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens
behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen:
Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol.
II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert).
Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de
la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887).
Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon
Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff.
Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden
die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen,
wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund
derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen
Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf
Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be-
ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen
näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen
Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen
die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger-
maſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver-
hältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen
Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde
steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens.
Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der
Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der
christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst
christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch frän-
kische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. [327]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/345>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.