Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.Würden aber die leuth / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnnd sagen / sie wisten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / viel weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethan hetten / so mache man nür nit vil disputierns / sonder tauffe es / ohn meldung einicherley Condition obgeschriebner Ordnung gemeß / wie alle andere vngetäuffte Kinder getäufft werden. Von dem Catechismo. CAtechismus inn dem Christlichen Glauben / ist ein mündlicher bericht / darinnen die fürnembste vnd nötige stück / der rechten warhafftigen Christlichen Religion erkläret werden. Vnnd ist vor zeiten / da die Christliche Kirch / auß den Alten / beyde bey Jüden vnd Heyden / so zü jhren jaren vnnd verstandt kamen / versammlet warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden. Nach dem aber zü dieser zeit gemeynlich die Kinder in jhrer kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nit fehig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus / als der / so zü vnterrichtung der Hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen / die zü jren jaren vnd verstandt kommen / nottürfftig / mit den Kindern als baldt sie desselben jres Alters vnd verstands halben fehig sein mögen / gehalten werden. Das sol aber mit folgender Ordnung geschehen. Erstlich sol ein jeglicher Pfarrherr oder Prediger / Würden aber die leuth / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnnd sagen / sie wisten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / viel weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethan hetten / so mache man nür nit vil disputierns / sonder tauffe es / ohn meldung einicherley Condition obgeschriebner Ordnung gemeß / wie alle andere vngetäuffte Kinder getäufft werden. Von dem Catechismo. CAtechismus inn dem Christlichen Glauben / ist ein mündlicher bericht / darinnen die fürnembste vnd nötige stück / der rechten warhafftigen Christlichen Religion erkläret werden. Vnnd ist vor zeiten / da die Christliche Kirch / auß den Alten / beyde bey Jüden vnd Heyden / so zü jhren jaren vnnd verstandt kamen / versam̃let warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden. Nach dem aber zü dieser zeit gemeynlich die Kinder in jhrer kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nit fehig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus / als der / so zü vnterrichtung der Hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen / die zü jren jaren vnd verstandt kommen / nottürfftig / mit den Kindern als baldt sie desselben jres Alters vñ verstands halben fehig sein mögẽ / gehalten werden. Das sol aber mit folgender Ordnung geschehen. Erstlich sol ein jeglicher Pfarrherr oder Prediger / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0026"/> <p>Würden aber die leuth / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnnd sagen / sie wisten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / viel weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethan hetten / so mache man nür nit vil disputierns / sonder tauffe es / ohn meldung einicherley Condition obgeschriebner Ordnung gemeß / wie alle andere vngetäuffte Kinder getäufft werden.</p> </div> <div> <head>Von dem Catechismo.<lb/></head> <p>CAtechismus inn dem Christlichen Glauben / ist ein mündlicher bericht / darinnen die fürnembste vnd nötige stück / der rechten warhafftigen Christlichen Religion erkläret werden.</p> <p>Vnnd ist vor zeiten / da die Christliche Kirch / auß den Alten / beyde bey Jüden vnd Heyden / so zü jhren jaren vnnd verstandt kamen / versam̃let warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden.</p> <p>Nach dem aber zü dieser zeit gemeynlich die Kinder in jhrer kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nit fehig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus / als der / so zü vnterrichtung der Hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen / die zü jren jaren vnd verstandt kommen / nottürfftig / mit den Kindern als baldt sie desselben jres Alters vñ verstands halben fehig sein mögẽ / gehalten werden.</p> <p>Das sol aber mit folgender Ordnung geschehen.</p> <p>Erstlich sol ein jeglicher Pfarrherr oder Prediger / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
Würden aber die leuth / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnnd sagen / sie wisten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / viel weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethan hetten / so mache man nür nit vil disputierns / sonder tauffe es / ohn meldung einicherley Condition obgeschriebner Ordnung gemeß / wie alle andere vngetäuffte Kinder getäufft werden.
Von dem Catechismo.
CAtechismus inn dem Christlichen Glauben / ist ein mündlicher bericht / darinnen die fürnembste vnd nötige stück / der rechten warhafftigen Christlichen Religion erkläret werden.
Vnnd ist vor zeiten / da die Christliche Kirch / auß den Alten / beyde bey Jüden vnd Heyden / so zü jhren jaren vnnd verstandt kamen / versam̃let warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden.
Nach dem aber zü dieser zeit gemeynlich die Kinder in jhrer kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nit fehig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus / als der / so zü vnterrichtung der Hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen / die zü jren jaren vnd verstandt kommen / nottürfftig / mit den Kindern als baldt sie desselben jres Alters vñ verstands halben fehig sein mögẽ / gehalten werden.
Das sol aber mit folgender Ordnung geschehen.
Erstlich sol ein jeglicher Pfarrherr oder Prediger /
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/26>, abgerufen am 05.07.2024. |