Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.leüt in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit mänigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jm selbs ein ehrlicher vnnd Gottgfälliger stand sei / das auch die Eeleüt so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen. Es soll aber die verkündigung vnd einlaitung der neüwen Eeleüt mit volgender ordnung geschehen. Von Eeleüten wie man die einlaiten soll. Züm ersten soll man die Leüt darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Eelich züsamen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarher anzeigen / auff leüt in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit mänigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jm selbs ein ehrlicher vnnd Gottgfälliger stand sei / das auch die Eeleüt so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen. Es soll aber die verkündigung vnd einlaitung der neüwen Eeleüt mit volgender ordnung geschehen. Von Eeleüten wie man die einlaiten soll. Züm ersten soll man die Leüt darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Eelich züsamen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarher anzeigẽ / auff <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0170"/> leüt in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit mänigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jm selbs ein ehrlicher vnnd Gottgfälliger stand sei / das auch die Eeleüt so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.</p> <p>Es soll aber die verkündigung vnd einlaitung der neüwen Eeleüt mit volgender ordnung geschehen.</p> </div> <div> <head>Von Eeleüten wie man die einlaiten soll.</head><lb/> <p>Züm ersten soll man die Leüt darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Eelich züsamen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarher anzeigẽ / auff </p> </div> </body> </text> </TEI> [0170]
leüt in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit mänigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jm selbs ein ehrlicher vnnd Gottgfälliger stand sei / das auch die Eeleüt so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.
Es soll aber die verkündigung vnd einlaitung der neüwen Eeleüt mit volgender ordnung geschehen.
Von Eeleüten wie man die einlaiten soll.
Züm ersten soll man die Leüt darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Eelich züsamen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarher anzeigẽ / auff
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/170>, abgerufen am 23.02.2025. |