Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.dacht / das die neüwen Eeleüt / in der Kirchen vor der Gmein verkündiget vnd eingesegnet werden / Dann wiewol der Eelich contract / gleich wie sonst andere Weltliche contract / möcht auch wol auff den Rhatsheüsern oder andern gemeinen offenlichen / ehrlichen vnnd Burgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dweil in der ersten außbreittung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich vil funden haben / so den Eelichen Stand für ein vnheiligen Stand / mit dem die Kirch Christi nicht züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller göttlichen ordnung feind ist / den Eeleüten in jrem Stand / allerlei vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergwissung jrer Göttlichen züsamen fügung jnen in jrem gwissen nöttig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nutzlich / das die neüwen Ee- dacht / das die neüwen Eeleüt / in der Kirchen vor der Gmein verkündiget vnd eingesegnet werden / Dann wiewol der Eelich contract / gleich wie sonst andere Weltliche contract / möcht auch wol auff den Rhatsheüsern oder andern gemeinen offenlichen / ehrlichen vnnd Burgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dweil in der ersten außbreittung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich vil funden haben / so den Eelichen Stand für ein vnheiligen Stand / mit dem die Kirch Christi nicht züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller göttlichen ordnung feind ist / den Eeleüten in jrem Stand / allerlei vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergwissung jrer Göttlichen züsamen fügung jnen in jrem gwissen nöttig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nutzlich / das die neüwen Ee- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0169" n="LXXXIII"/> dacht / das die neüwen Eeleüt / in der Kirchen vor der Gmein verkündiget vnd eingesegnet werden / Dann wiewol der Eelich contract / gleich wie sonst andere Weltliche contract / möcht auch wol auff den Rhatsheüsern oder andern gemeinen offenlichen / ehrlichen vnnd Burgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dweil in der ersten außbreittung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich vil funden haben / so den Eelichen Stand für ein vnheiligen Stand / mit dem die Kirch Christi nicht züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller göttlichen ordnung feind ist / den Eeleüten in jrem Stand / allerlei vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergwissung jrer Göttlichen züsamen fügung jnen in jrem gwissen nöttig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nutzlich / das die neüwen Ee- </p> </div> </body> </text> </TEI> [LXXXIII/0169]
dacht / das die neüwen Eeleüt / in der Kirchen vor der Gmein verkündiget vnd eingesegnet werden / Dann wiewol der Eelich contract / gleich wie sonst andere Weltliche contract / möcht auch wol auff den Rhatsheüsern oder andern gemeinen offenlichen / ehrlichen vnnd Burgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dweil in der ersten außbreittung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich vil funden haben / so den Eelichen Stand für ein vnheiligen Stand / mit dem die Kirch Christi nicht züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller göttlichen ordnung feind ist / den Eeleüten in jrem Stand / allerlei vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergwissung jrer Göttlichen züsamen fügung jnen in jrem gwissen nöttig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nutzlich / das die neüwen Ee-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. LXXXIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/169>, abgerufen am 22.07.2024. |