Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.CAP. VIII. Actus Copulationis. oder die Einsegnung angehender Ehe-Leute. Bey Copulation angehender Ehe-Leute soll nachfolgender Process gehalten werden. WEnn der Bräutigam und Braut mit denen zu der Hochzeit eingeladenen Manns- und Frauens-Persohnen sich versammlet / und an die Seiten des Altars oder Tisches vor welchen die Copulation zu verrichten / getreten / soll nach Gelegenheit und Gewohnheit des Orts etwas musiciret / oder ein teutscher Psalm gesungen / und darauf die anwesende Christliche Versammlung von dem Pastore mit folgenden oder deutlichen Worten angeredet werden: Lieben Freunde in Christo / es seynd diese gegenwärtige Persohnen Braut und Bräutigam willens nach GOttes Gebot und Ordnung in den heiligen Ehestand zu treten / und haben nach löblicher Gewohnheit unserer Kirchen sich zweymahl öffentlich aufbieten / und GOtt den Allmächtigen für sich anruffen lassen / und ist solches darum geschehen / ob jemand Hinderniß zwischen ihnen wüste / daß sie in solchem Stande nach Göttlichen / natürlichen und beschriebenen Rechten / nicht bey einander wohnen könten / daß solches bey zeit angezeiget würde; Weil sich aber biß daher nichts gefunden / auch ihnen selbst nichts bewust ist das sie hindern möchte / so erscheinen sie nun allhier für GOtt und seiner heiligen Christlichen Kirchen und begehren / damit sie Ehelich für aller CAP. VIII. Actus Copulationis. oder die Einsegnung angehender Ehe-Leute. Bey Copulation angehender Ehe-Leute soll nachfolgender Process gehalten werden. WEnn der Bräutigam und Braut mit denen zu der Hochzeit eingeladenen Manns- und Frauens-Persohnen sich versammlet / und an die Seiten des Altars oder Tisches vor welchen die Copulation zu verrichten / getreten / soll nach Gelegenheit und Gewohnheit des Orts etwas musiciret / oder ein teutscher Psalm gesungen / und darauf die anwesende Christliche Versammlung von dem Pastore mit folgenden oder deutlichen Worten angeredet werden: Lieben Freunde in Christo / es seynd diese gegenwärtige Persohnen Braut und Bräutigam willens nach GOttes Gebot und Ordnung in den heiligen Ehestand zu treten / und haben nach löblicher Gewohnheit unserer Kirchen sich zweymahl öffentlich aufbieten / und GOtt den Allmächtigen für sich anruffen lassen / und ist solches darum geschehen / ob jemand Hinderniß zwischen ihnen wüste / daß sie in solchem Stande nach Göttlichen / natürlichen und beschriebenen Rechten / nicht bey einander wohnen könten / daß solches bey zeit angezeiget würde; Weil sich aber biß daher nichts gefunden / auch ihnen selbst nichts bewust ist das sie hindern möchte / so erscheinen sie nun allhier für GOtt und seiner heiligen Christlichen Kirchen und begehren / damit sie Ehelich für aller <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0037" n="33"/> </div> <div> <head>CAP. VIII. Actus Copulationis. oder die Einsegnung angehender Ehe-Leute. Bey Copulation angehender Ehe-Leute soll nachfolgender Process gehalten werden.<lb/></head> <p>WEnn der Bräutigam und Braut mit denen zu der Hochzeit eingeladenen Manns- und Frauens-Persohnen sich versammlet / und an die Seiten des Altars oder Tisches vor welchen die Copulation zu verrichten / getreten / soll nach Gelegenheit und Gewohnheit des Orts etwas musiciret / oder ein teutscher Psalm gesungen / und darauf die anwesende Christliche Versammlung von dem Pastore mit folgenden oder deutlichen Worten angeredet werden:</p> <p>Lieben Freunde in Christo / es seynd diese gegenwärtige Persohnen Braut und Bräutigam willens nach GOttes Gebot und Ordnung in den heiligen Ehestand zu treten / und haben nach löblicher Gewohnheit unserer Kirchen sich zweymahl öffentlich aufbieten / und GOtt den Allmächtigen für sich anruffen lassen / und ist solches darum geschehen / ob jemand Hinderniß zwischen ihnen wüste / daß sie in solchem Stande nach Göttlichen / natürlichen und beschriebenen Rechten / nicht bey einander wohnen könten / daß solches bey zeit angezeiget würde; Weil sich aber biß daher nichts gefunden / auch ihnen selbst nichts bewust ist das sie hindern möchte / so erscheinen sie nun allhier für GOtt und seiner heiligen Christlichen Kirchen und begehren / damit sie Ehelich für aller </p> </div> </body> </text> </TEI> [33/0037]
CAP. VIII. Actus Copulationis. oder die Einsegnung angehender Ehe-Leute. Bey Copulation angehender Ehe-Leute soll nachfolgender Process gehalten werden.
WEnn der Bräutigam und Braut mit denen zu der Hochzeit eingeladenen Manns- und Frauens-Persohnen sich versammlet / und an die Seiten des Altars oder Tisches vor welchen die Copulation zu verrichten / getreten / soll nach Gelegenheit und Gewohnheit des Orts etwas musiciret / oder ein teutscher Psalm gesungen / und darauf die anwesende Christliche Versammlung von dem Pastore mit folgenden oder deutlichen Worten angeredet werden:
Lieben Freunde in Christo / es seynd diese gegenwärtige Persohnen Braut und Bräutigam willens nach GOttes Gebot und Ordnung in den heiligen Ehestand zu treten / und haben nach löblicher Gewohnheit unserer Kirchen sich zweymahl öffentlich aufbieten / und GOtt den Allmächtigen für sich anruffen lassen / und ist solches darum geschehen / ob jemand Hinderniß zwischen ihnen wüste / daß sie in solchem Stande nach Göttlichen / natürlichen und beschriebenen Rechten / nicht bey einander wohnen könten / daß solches bey zeit angezeiget würde; Weil sich aber biß daher nichts gefunden / auch ihnen selbst nichts bewust ist das sie hindern möchte / so erscheinen sie nun allhier für GOtt und seiner heiligen Christlichen Kirchen und begehren / damit sie Ehelich für aller
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/37>, abgerufen am 23.02.2025. |