Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite
CAP. VIII. Actus Copulationis. oder die Einsegnung angehender Ehe-Leute. Bey Copulation angehender Ehe-Leute soll nachfolgender Process gehalten werden.

WEnn der Bräutigam und Braut mit denen zu der Hochzeit eingeladenen Manns- und Frauens-Persohnen sich versammlet / und an die Seiten des Altars oder Tisches vor welchen die Copulation zu verrichten / getreten / soll nach Gelegenheit und Gewohnheit des Orts etwas musiciret / oder ein teutscher Psalm gesungen / und darauf die anwesende Christliche Versammlung von dem Pastore mit folgenden oder deutlichen Worten angeredet werden:

Lieben Freunde in Christo / es seynd diese gegenwärtige Persohnen Braut und Bräutigam willens nach GOttes Gebot und Ordnung in den heiligen Ehestand zu treten / und haben nach löblicher Gewohnheit unserer Kirchen sich zweymahl öffentlich aufbieten / und GOtt den Allmächtigen für sich anruffen lassen / und ist solches darum geschehen / ob jemand Hinderniß zwischen ihnen wüste / daß sie in solchem Stande nach Göttlichen / natürlichen und beschriebenen Rechten / nicht bey einander wohnen könten / daß solches bey zeit angezeiget würde; Weil sich aber biß daher nichts gefunden / auch ihnen selbst nichts bewust ist das sie hindern möchte / so erscheinen sie nun allhier für GOtt und seiner heiligen Christlichen Kirchen und begehren / damit sie Ehelich für aller

CAP. VIII. Actus Copulationis. oder die Einsegnung angehender Ehe-Leute. Bey Copulation angehender Ehe-Leute soll nachfolgender Process gehalten werden.

WEnn der Bräutigam und Braut mit denen zu der Hochzeit eingeladenen Manns- und Frauens-Persohnen sich versammlet / und an die Seiten des Altars oder Tisches vor welchen die Copulation zu verrichten / getreten / soll nach Gelegenheit und Gewohnheit des Orts etwas musiciret / oder ein teutscher Psalm gesungen / und darauf die anwesende Christliche Versammlung von dem Pastore mit folgenden oder deutlichen Worten angeredet werden:

Lieben Freunde in Christo / es seynd diese gegenwärtige Persohnen Braut und Bräutigam willens nach GOttes Gebot und Ordnung in den heiligen Ehestand zu treten / und haben nach löblicher Gewohnheit unserer Kirchen sich zweymahl öffentlich aufbieten / und GOtt den Allmächtigen für sich anruffen lassen / und ist solches darum geschehen / ob jemand Hinderniß zwischen ihnen wüste / daß sie in solchem Stande nach Göttlichen / natürlichen und beschriebenen Rechten / nicht bey einander wohnen könten / daß solches bey zeit angezeiget würde; Weil sich aber biß daher nichts gefunden / auch ihnen selbst nichts bewust ist das sie hindern möchte / so erscheinen sie nun allhier für GOtt und seiner heiligen Christlichen Kirchen und begehren / damit sie Ehelich für aller

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0037" n="33"/>
      </div>
      <div>
        <head>CAP. VIII. Actus Copulationis. oder die Einsegnung angehender Ehe-Leute. Bey Copulation       angehender Ehe-Leute soll nachfolgender Process gehalten werden.<lb/></head>
        <p>WEnn der Bräutigam und Braut mit denen zu der Hochzeit eingeladenen Manns- und       Frauens-Persohnen sich versammlet / und an die Seiten des Altars oder Tisches vor welchen die       Copulation zu verrichten / getreten / soll nach Gelegenheit und Gewohnheit des Orts etwas       musiciret / oder ein teutscher Psalm gesungen / und darauf die anwesende Christliche       Versammlung von dem Pastore mit folgenden oder deutlichen Worten angeredet werden:</p>
        <p>Lieben Freunde in Christo / es seynd diese gegenwärtige Persohnen Braut und Bräutigam willens       nach GOttes Gebot und Ordnung in den heiligen Ehestand zu treten / und haben nach löblicher       Gewohnheit unserer Kirchen sich zweymahl öffentlich aufbieten / und GOtt den Allmächtigen für       sich anruffen lassen / und ist solches darum geschehen / ob jemand Hinderniß zwischen ihnen       wüste / daß sie in solchem Stande nach Göttlichen / natürlichen und beschriebenen Rechten /       nicht bey einander wohnen könten / daß solches bey zeit angezeiget würde; Weil sich aber biß       daher nichts gefunden / auch ihnen selbst nichts bewust ist das sie hindern möchte / so       erscheinen sie nun allhier für GOtt und seiner heiligen Christlichen Kirchen und begehren /       damit sie Ehelich für aller
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[33/0037] CAP. VIII. Actus Copulationis. oder die Einsegnung angehender Ehe-Leute. Bey Copulation angehender Ehe-Leute soll nachfolgender Process gehalten werden. WEnn der Bräutigam und Braut mit denen zu der Hochzeit eingeladenen Manns- und Frauens-Persohnen sich versammlet / und an die Seiten des Altars oder Tisches vor welchen die Copulation zu verrichten / getreten / soll nach Gelegenheit und Gewohnheit des Orts etwas musiciret / oder ein teutscher Psalm gesungen / und darauf die anwesende Christliche Versammlung von dem Pastore mit folgenden oder deutlichen Worten angeredet werden: Lieben Freunde in Christo / es seynd diese gegenwärtige Persohnen Braut und Bräutigam willens nach GOttes Gebot und Ordnung in den heiligen Ehestand zu treten / und haben nach löblicher Gewohnheit unserer Kirchen sich zweymahl öffentlich aufbieten / und GOtt den Allmächtigen für sich anruffen lassen / und ist solches darum geschehen / ob jemand Hinderniß zwischen ihnen wüste / daß sie in solchem Stande nach Göttlichen / natürlichen und beschriebenen Rechten / nicht bey einander wohnen könten / daß solches bey zeit angezeiget würde; Weil sich aber biß daher nichts gefunden / auch ihnen selbst nichts bewust ist das sie hindern möchte / so erscheinen sie nun allhier für GOtt und seiner heiligen Christlichen Kirchen und begehren / damit sie Ehelich für aller

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/37
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/37>, abgerufen am 21.11.2024.