Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.CAP. XVI. Von den Prediger Wittwen und deren Wohnungen. I. DAmit nach Absterben der Prediger deren hinterlassene Witwen in Unsern Städten / Flecken und Dörffern eine bleibende Stelle haben mögen / So ordnen und wollen Wir daß an denen Orten / wo keine Witwen-Häuser seyn / dergleichen nothdürfftige Wohnungen auf Kosten der Gemeinen gebauet oder sonsten erhandelt / und in baulichen Stande erhalten werden sollen. II. Sothane Wittwen-Häuser und die darin wohnende Wittwen sollen von allen oneribus publicis und praestationibus, die haben Nahmen wie sie wollen / befreyet und von der Amts- und Gerichts-jurisdiction eximiret seyn / die Wittwen auch der Gemeinen Hut und Weyde der Holtz-Theilung / Mastung und andern Gerechtigkeiten einen Ackermann gleich ohngehindert zu geniessen haben. III. Wann aber keine Wittwe verhanden / soll das Wittwen-Hauß vermietet / das Locarium Jährlich besonders berechnet / und davon das Hauß wo nötig repariret / sonsten aber der gesamlete Vorraht auf Zinse beleget / keines weges aber weder von dem Predigern noch von der Gemeine hingenommen / noch mit anderen Kirchen-Intraden vermischet werden. CAP. XVI. Von den Prediger Wittwen und deren Wohnungen. I. DAmit nach Absterben der Prediger deren hinterlassene Witwen in Unsern Städten / Flecken und Dörffern eine bleibende Stelle haben mögen / So ordnen und wollen Wir daß an denen Orten / wo keine Witwen-Häuser seyn / dergleichen nothdürfftige Wohnungen auf Kosten der Gemeinen gebauet oder sonsten erhandelt / und in baulichen Stande erhalten werden sollen. II. Sothane Wittwen-Häuser und die darin wohnende Wittwen sollen von allen oneribus publicis und praestationibus, die haben Nahmen wie sie wollen / befreyet und von der Amts- und Gerichts-jurisdiction eximiret seyn / die Wittwen auch der Gemeinen Hut und Weyde der Holtz-Theilung / Mastung und andern Gerechtigkeiten einen Ackermann gleich ohngehindert zu geniessen haben. III. Wann aber keine Wittwe verhanden / soll das Wittwen-Hauß vermietet / das Locarium Jährlich besonders berechnet / und davon das Hauß wo nötig repariret / sonsten aber der gesamlete Vorraht auf Zinse beleget / keines weges aber weder von dem Predigern noch von der Gemeine hingenommen / noch mit anderen Kirchen-Intraden vermischet werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0054" n="54"/> </div> <div> <head>CAP. XVI. Von den Prediger Wittwen und deren Wohnungen.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>DAmit nach Absterben der Prediger deren hinterlassene Witwen in Unsern Städten / Flecken und Dörffern eine bleibende Stelle haben mögen / So ordnen und wollen Wir daß an denen Orten / wo keine Witwen-Häuser seyn / dergleichen nothdürfftige Wohnungen auf Kosten der Gemeinen gebauet oder sonsten erhandelt / und in baulichen Stande erhalten werden sollen.</p> <p>II. Sothane Wittwen-Häuser und die darin wohnende Wittwen sollen von allen oneribus publicis und praestationibus, die haben Nahmen wie sie wollen / befreyet und von der Amts- und Gerichts-jurisdiction eximiret seyn / die Wittwen auch der Gemeinen Hut und Weyde der Holtz-Theilung / Mastung und andern Gerechtigkeiten einen Ackermann gleich ohngehindert zu geniessen haben.</p> <p>III. Wann aber keine Wittwe verhanden / soll das Wittwen-Hauß vermietet / das Locarium Jährlich besonders berechnet / und davon das Hauß wo nötig repariret / sonsten aber der gesamlete Vorraht auf Zinse beleget / keines weges aber weder von dem Predigern noch von der Gemeine hingenommen / noch mit anderen Kirchen-Intraden vermischet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [54/0054]
CAP. XVI. Von den Prediger Wittwen und deren Wohnungen.
I.
DAmit nach Absterben der Prediger deren hinterlassene Witwen in Unsern Städten / Flecken und Dörffern eine bleibende Stelle haben mögen / So ordnen und wollen Wir daß an denen Orten / wo keine Witwen-Häuser seyn / dergleichen nothdürfftige Wohnungen auf Kosten der Gemeinen gebauet oder sonsten erhandelt / und in baulichen Stande erhalten werden sollen.
II. Sothane Wittwen-Häuser und die darin wohnende Wittwen sollen von allen oneribus publicis und praestationibus, die haben Nahmen wie sie wollen / befreyet und von der Amts- und Gerichts-jurisdiction eximiret seyn / die Wittwen auch der Gemeinen Hut und Weyde der Holtz-Theilung / Mastung und andern Gerechtigkeiten einen Ackermann gleich ohngehindert zu geniessen haben.
III. Wann aber keine Wittwe verhanden / soll das Wittwen-Hauß vermietet / das Locarium Jährlich besonders berechnet / und davon das Hauß wo nötig repariret / sonsten aber der gesamlete Vorraht auf Zinse beleget / keines weges aber weder von dem Predigern noch von der Gemeine hingenommen / noch mit anderen Kirchen-Intraden vermischet werden.
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