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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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IV. Ob dann wol dergleichen Wittwen-Häuser / wann sie auch gleich an andere vermiethet / von denen oneribus publicis befreyet bleiben / so sollen dennoch die Conductores und inqvilini wegen ihrer darinn treibenden Nahrung den weltlichen Gerichten unterworffen und zu denen gemeinen oneribus zu concurriren gehalten seyn.

V. Im Fall sich auch begeben solte daß zwey Prediger Wittwen an einem Orte concurrireten und nur ein Wittwen-Hauß verhanden wäre / so soll die erste / so lang sie lebet und den Wittwen Stand nicht verrücket / so wol bey dem Genoß der Wohnung als auch des verordneten Wittwen-Gehalts gelassen / und die letzte Wittwe zwar zur Gedult verwiesen / gleichwol aber dahin gesorget werden / ob und durch was für Mittel dieselbe mit einiger beyhülffe getröstet werden möge.

VI. Falls aber kein Wittwen-Hauß so bald gebauet oder sonst erhandelt werden könte / und immittels des Predigers Absterben sich begeben würde / so soll der Wittwen / so lang biß ihr eine Wohnung verschaffet / ein gewisse Hauß-Miete von der Gemeine gereichet werden.

VII. Damit auch an denen Orten / allwo weder Garten noch Land bey den Wittwen-Häusern sich findet / denen dürfftigen Wittwen einiger massen dazu verholffen werden möge / So wird Unsern Gerichts-Herrn und Beamten hiemit aufgegeben sich nach solchen Plätzen / wodurch der gemeinen Hut und Weyde nicht sonderliches abgehet / zu erkundigen und die Gemeinen dahin zu ver-

IV. Ob dann wol dergleichen Wittwen-Häuser / wann sie auch gleich an andere vermiethet / von denen oneribus publicis befreyet bleiben / so sollen dennoch die Conductores und inqvilini wegen ihrer darinn treibenden Nahrung den weltlichen Gerichten unterworffen und zu denen gemeinen oneribus zu concurriren gehalten seyn.

V. Im Fall sich auch begeben solte daß zwey Prediger Wittwen an einem Orte concurrireten und nur ein Wittwen-Hauß verhanden wäre / so soll die erste / so lang sie lebet und den Wittwen Stand nicht verrücket / so wol bey dem Genoß der Wohnung als auch des verordneten Wittwen-Gehalts gelassen / und die letzte Wittwe zwar zur Gedult verwiesen / gleichwol aber dahin gesorget werden / ob und durch was für Mittel dieselbe mit einiger beyhülffe getröstet werden möge.

VI. Falls aber kein Wittwen-Hauß so bald gebauet oder sonst erhandelt werden könte / und immittels des Predigers Absterben sich begeben würde / so soll der Wittwen / so lang biß ihr eine Wohnung verschaffet / ein gewisse Hauß-Miete von der Gemeine gereichet werden.

VII. Damit auch an denen Orten / allwo weder Garten noch Land bey den Wittwen-Häusern sich findet / denen dürfftigen Wittwen einiger massen dazu verholffen werden möge / So wird Unsern Gerichts-Herrn und Beamten hiemit aufgegeben sich nach solchen Plätzen / wodurch der gemeinen Hut und Weyde nicht sonderliches abgehet / zu erkundigen und die Gemeinen dahin zu ver-

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[55/0055] IV. Ob dann wol dergleichen Wittwen-Häuser / wann sie auch gleich an andere vermiethet / von denen oneribus publicis befreyet bleiben / so sollen dennoch die Conductores und inqvilini wegen ihrer darinn treibenden Nahrung den weltlichen Gerichten unterworffen und zu denen gemeinen oneribus zu concurriren gehalten seyn. V. Im Fall sich auch begeben solte daß zwey Prediger Wittwen an einem Orte concurrireten und nur ein Wittwen-Hauß verhanden wäre / so soll die erste / so lang sie lebet und den Wittwen Stand nicht verrücket / so wol bey dem Genoß der Wohnung als auch des verordneten Wittwen-Gehalts gelassen / und die letzte Wittwe zwar zur Gedult verwiesen / gleichwol aber dahin gesorget werden / ob und durch was für Mittel dieselbe mit einiger beyhülffe getröstet werden möge. VI. Falls aber kein Wittwen-Hauß so bald gebauet oder sonst erhandelt werden könte / und immittels des Predigers Absterben sich begeben würde / so soll der Wittwen / so lang biß ihr eine Wohnung verschaffet / ein gewisse Hauß-Miete von der Gemeine gereichet werden. VII. Damit auch an denen Orten / allwo weder Garten noch Land bey den Wittwen-Häusern sich findet / denen dürfftigen Wittwen einiger massen dazu verholffen werden möge / So wird Unsern Gerichts-Herrn und Beamten hiemit aufgegeben sich nach solchen Plätzen / wodurch der gemeinen Hut und Weyde nicht sonderliches abgehet / zu erkundigen und die Gemeinen dahin zu ver-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/55>, abgerufen am 24.04.2024.