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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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länger und bis zu Unser fernern Verordnung in dem Collegio behalten / sonsten aber derselbe / von dessen Capacite und Gaben nichts Hauptsächliches zu erwarten / oder die sonsten mit einer unanständigen Conduite sich dieses Beneficii würden ohnwürdig machen / und damit Uns nicht die Gelegenheit auch andere zu beneficiren entnommen werden möge / aus dem Collegio gäntzlich dimittiret werden: Allermassen Wir dann Unserm Fürstl. Consistorio auch Closter-Raht-Stube / und insonderheit auch Unsern Ober-Superintendenti und Abten Unsers Closters Riddagshausen auch Lieben Getreuen Christian Specht und dessen Rachfolgeren hiemit gnadigst anbefehlen über diese Unsere gnädigste Verordnung also ohnaussetzlich zu halten und sich darnach zu achten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und neben-gedrückten Closter-Cammer-Secrets. So geschehen und geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 28. Februar. 1704.

INDEX ADJUNCTORUM.
I. Edict und Verordnung wider die herum schleichende betriegliche Lehren und Secten. II. Declaratio über ein- und anderen Punct des vorher gesetzten Edicts behuef des geistlichen Ministerii in Braunschweig. III. Renovirte Verordnung in Ehe- und Verlöbniß-Sachen. IV. Informatio, von Vermeidung unzuläßiger Ehen. V. Fürstl. Declaratio in puncto Dispensationis. VI. Fürstl. Rescript auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen. VII. Fürstl. Declaration welcher Gestalt die Geistlichen als Zeugen zu citiren. VIII. Rescriptum aus der Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube an das Fürstl. Consistorium die immunitäten der Kirchen / Aecker und Häuser betreffend. IX. Ausschreiben an alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit den Adelichen Copulationen Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.

länger und bis zu Unser fernern Verordnung in dem Collegio behalten / sonsten aber derselbe / von dessen Capacité und Gaben nichts Hauptsächliches zu erwarten / oder die sonsten mit einer unanständigen Conduite sich dieses Beneficii würden ohnwürdig machen / und damit Uns nicht die Gelegenheit auch andere zu beneficiren entnommen werden möge / aus dem Collegio gäntzlich dimittiret werden: Allermassen Wir dann Unserm Fürstl. Consistorio auch Closter-Raht-Stube / und insonderheit auch Unsern Ober-Superintendenti und Abten Unsers Closters Riddagshausen auch Lieben Getreuen Christian Specht und dessen Rachfolgeren hiemit gnadigst anbefehlen über diese Unsere gnädigste Verordnung also ohnaussetzlich zu halten und sich darnach zu achten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und neben-gedrückten Closter-Cammer-Secrets. So geschehen und geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 28. Februar. 1704.

INDEX ADJUNCTORUM.
I. Edict und Verordnung wider die herum schleichende betriegliche Lehren und Secten. II. Declaratio über ein- und anderen Punct des vorher gesetzten Edicts behuef des geistlichen Ministerii in Braunschweig. III. Renovirte Verordnung in Ehe- und Verlöbniß-Sachen. IV. Informatio, von Vermeidung unzuläßiger Ehen. V. Fürstl. Declaratio in puncto Dispensationis. VI. Fürstl. Rescript auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen. VII. Fürstl. Declaration welcher Gestalt die Geistlichen als Zeugen zu citiren. VIII. Rescriptum aus der Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube an das Fürstl. Consistorium die immunitäten der Kirchen / Aecker und Häuser betreffend. IX. Ausschreiben an alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit den Adelichen Copulationen Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.
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[158/0149] länger und bis zu Unser fernern Verordnung in dem Collegio behalten / sonsten aber derselbe / von dessen Capacité und Gaben nichts Hauptsächliches zu erwarten / oder die sonsten mit einer unanständigen Conduite sich dieses Beneficii würden ohnwürdig machen / und damit Uns nicht die Gelegenheit auch andere zu beneficiren entnommen werden möge / aus dem Collegio gäntzlich dimittiret werden: Allermassen Wir dann Unserm Fürstl. Consistorio auch Closter-Raht-Stube / und insonderheit auch Unsern Ober-Superintendenti und Abten Unsers Closters Riddagshausen auch Lieben Getreuen Christian Specht und dessen Rachfolgeren hiemit gnadigst anbefehlen über diese Unsere gnädigste Verordnung also ohnaussetzlich zu halten und sich darnach zu achten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und neben-gedrückten Closter-Cammer-Secrets. So geschehen und geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 28. Februar. 1704. INDEX ADJUNCTORUM. I. Edict und Verordnung wider die herum schleichende betriegliche Lehren und Secten. II. Declaratio über ein- und anderen Punct des vorher gesetzten Edicts behuef des geistlichen Ministerii in Braunschweig. III. Renovirte Verordnung in Ehe- und Verlöbniß-Sachen. IV. Informatio, von Vermeidung unzuläßiger Ehen. V. Fürstl. Declaratio in puncto Dispensationis. VI. Fürstl. Rescript auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen. VII. Fürstl. Declaration welcher Gestalt die Geistlichen als Zeugen zu citiren. VIII. Rescriptum aus der Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube an das Fürstl. Consistorium die immunitäten der Kirchen / Aecker und Häuser betreffend. IX. Ausschreiben an alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit den Adelichen Copulationen Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/149>, abgerufen am 21.12.2024.