Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.P. S. Als man auch in der Beysorge ist daß / wann etwa der dritte Weyhnachts-Tag auf den Sonntag einfällt / einige Prediger / sonderlich die noch nicht lange in Predigt-Ambte gewesen / zweiffelen möchten ob der gantze Tag gefeyert werden solte oder nicht; So habt ihr denenselben gleichfals zu notificiren daß der Sonntag billig den Vorzug haben und / wie sonst sich gebühret / den gantzen Tag gefeyert und der Gottesdienst Vor- und Nachmittags gehalten werden müsse. Ut in lit. XXII. Fürstliche Verordnung / Die Befoderung der Closter-Collegiaten zum Predig-Ambt betreffend. VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Demnach Wir vor einigen Jahren bey Unserm Closter Riddagshausen zu Beforderung des Nutzens der Christlichen Kirchen / auch damit Wir umb so viel mehr versichert seyn möchten daß das Heil. Predig-Ambt bey ereugenden Vacantien in Unsern Landen mit geschickten an reiner Lehre und guten Leben und Wandel wol probirten Subjectis jedesmahl hinwieder providiret werden könte / ein gewisses Collegium Candidatorum S. S. Theologiae gnädigst angerichtet / aus demselben zwar auch nach und nach einige Ihre Beforderung erhalten; Gleichwol aber Unser Intention bisher nicht allerdings erreichet worden / indem an statt das bey erledigten Pfarr- und Kirchen-Diensten billig auf diese vor anderen reflection genommen werden sollen / P. S. Als man auch in der Beysorge ist daß / wann etwa der dritte Weyhnachts-Tag auf den Sonntag einfällt / einige Prediger / sonderlich die noch nicht lange in Predigt-Ambte gewesen / zweiffelen möchten ob der gantze Tag gefeyert werden solte oder nicht; So habt ihr denenselben gleichfals zu notificiren daß der Sonntag billig den Vorzug haben und / wie sonst sich gebühret / den gantzen Tag gefeyert und der Gottesdienst Vor- und Nachmittags gehalten werden müsse. Ut in lit. XXII. Fürstliche Verordnung / Die Befoderung der Closter-Collegiaten zum Predig-Ambt betreffend. VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Demnach Wir vor einigen Jahren bey Unserm Closter Riddagshausen zu Beforderung des Nutzens der Christlichen Kirchen / auch damit Wir umb so viel mehr versichert seyn möchten daß das Heil. Predig-Ambt bey ereugenden Vacantien in Unsern Landen mit geschickten an reiner Lehre und guten Leben und Wandel wol probirten Subjectis jedesmahl hinwieder providiret werden könte / ein gewisses Collegium Candidatorum S. S. Theologiae gnädigst angerichtet / aus demselben zwar auch nach und nach einige Ihre Beforderung erhalten; Gleichwol aber Unser Intention bisher nicht allerdings erreichet worden / indem an statt das bey erledigten Pfarr- und Kirchen-Diensten billig auf diese vor anderen reflection genommen werden sollen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0147" n="156"/> </div> <div> <head>P. S.<lb/></head> <p>Als man auch in der Beysorge ist daß / wann etwa der dritte Weyhnachts-Tag auf den Sonntag einfällt / einige Prediger / sonderlich die noch nicht lange in Predigt-Ambte gewesen / zweiffelen möchten ob der gantze Tag gefeyert werden solte oder nicht; So habt ihr denenselben gleichfals zu notificiren daß der Sonntag billig den Vorzug haben und / wie sonst sich gebühret / den gantzen Tag gefeyert und der Gottesdienst Vor- und Nachmittags gehalten werden müsse. Ut in lit.</p> </div> <div> <head>XXII. Fürstliche Verordnung / Die Befoderung der Closter-Collegiaten zum Predig-Ambt betreffend.<lb/></head> <p>VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Demnach Wir vor einigen Jahren bey Unserm Closter Riddagshausen zu Beforderung des Nutzens der Christlichen Kirchen / auch damit Wir umb so viel mehr versichert seyn möchten daß das Heil. Predig-Ambt bey ereugenden Vacantien in Unsern Landen mit geschickten an reiner Lehre und guten Leben und Wandel wol probirten Subjectis jedesmahl hinwieder providiret werden könte / ein gewisses Collegium Candidatorum S. S. Theologiae gnädigst angerichtet / aus demselben zwar auch nach und nach einige Ihre Beforderung erhalten; Gleichwol aber Unser Intention bisher nicht allerdings erreichet worden / indem an statt das bey erledigten Pfarr- und Kirchen-Diensten billig auf diese vor anderen reflection genommen werden sollen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [156/0147]
P. S.
Als man auch in der Beysorge ist daß / wann etwa der dritte Weyhnachts-Tag auf den Sonntag einfällt / einige Prediger / sonderlich die noch nicht lange in Predigt-Ambte gewesen / zweiffelen möchten ob der gantze Tag gefeyert werden solte oder nicht; So habt ihr denenselben gleichfals zu notificiren daß der Sonntag billig den Vorzug haben und / wie sonst sich gebühret / den gantzen Tag gefeyert und der Gottesdienst Vor- und Nachmittags gehalten werden müsse. Ut in lit.
XXII. Fürstliche Verordnung / Die Befoderung der Closter-Collegiaten zum Predig-Ambt betreffend.
VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Demnach Wir vor einigen Jahren bey Unserm Closter Riddagshausen zu Beforderung des Nutzens der Christlichen Kirchen / auch damit Wir umb so viel mehr versichert seyn möchten daß das Heil. Predig-Ambt bey ereugenden Vacantien in Unsern Landen mit geschickten an reiner Lehre und guten Leben und Wandel wol probirten Subjectis jedesmahl hinwieder providiret werden könte / ein gewisses Collegium Candidatorum S. S. Theologiae gnädigst angerichtet / aus demselben zwar auch nach und nach einige Ihre Beforderung erhalten; Gleichwol aber Unser Intention bisher nicht allerdings erreichet worden / indem an statt das bey erledigten Pfarr- und Kirchen-Diensten billig auf diese vor anderen reflection genommen werden sollen /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/147>, abgerufen am 23.02.2025. |