Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Secretarien) auff einen jeden Articul / deßgleichen auff die Fragstück / ob einiche durch den Wiedertheil eingeben worden / so fern die zu der Sachen dienlich / mit fleiß gefragt vnd verhöret worden. Wann aber der Gegentheil keine Fragstück eingelegt / soll nicht destoweniger durch den Commissarien / oder die Verhörer / der Gezeug auff gemeine Fragstück verhört / vnd so er einichen Articul / fürnemblich in fallen / oder handlungen / daran der Partheyen sonders gelegen / glauben / oder war sein / sagen würde / vrsach seines wissens / oder glaubens / auch zeit / mahlstadt / vnd andere vmbstende der Sachen gefragt / vnd nach der verhör / dem Zeugen aufferlegt werden / sein Sag vor eröffnung / weder den Partheyen / noch sonst jemandt anderm zuoffenbaren. Vnd soll vnser Gericht Secretati der Zeugen sage / mit getrewem gutem fleiß auffschreiben / vnd die heimlich bey dem Gericht / vnd Innen behalten / biß sie durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer publiciert / vnd den Partheyen mitzutheilen bescheiden werden. Von befoßlner verhörung der Zeugen.
Secretarien) auff einen jeden Articul / deßgleichen auff die Fragstück / ob einiche durch den Wiedertheil eingeben worden / so fern die zu der Sachen dienlich / mit fleiß gefragt vnd verhöret worden. Wann aber der Gegentheil keine Fragstück eingelegt / soll nicht destoweniger durch den Commissarien / oder die Verhörer / der Gezeug auff gemeine Fragstück verhört / vnd so er einichen Articul / fürnemblich in fallen / oder handlungen / daran der Partheyen sonders gelegen / glauben / oder war sein / sagen würde / vrsach seines wissens / oder glaubens / auch zeit / mahlstadt / vnd andere vmbstende der Sachen gefragt / vnd nach der verhör / dem Zeugen aufferlegt werden / sein Sag vor eröffnung / weder den Partheyen / noch sonst jemandt anderm zuoffenbaren. Vnd soll vnser Gericht Secretati der Zeugen sage / mit getrewem gutem fleiß auffschreiben / vnd die heimlich bey dem Gericht / vnd Innen behalten / biß sie durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer publiciert / vnd den Partheyen mitzutheilen bescheiden werden. Von befoßlner verhörung der Zeugen.
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Secretarien) auff einen jeden Articul / deßgleichen auff die Fragstück / ob einiche durch den Wiedertheil eingeben worden / so fern die zu der Sachen dienlich / mit fleiß gefragt vnd verhöret worden.
Wann aber der Gegentheil keine Fragstück eingelegt / soll nicht destoweniger durch den Commissarien / oder die Verhörer / der Gezeug auff gemeine Fragstück verhört / vnd so er einichen Articul / fürnemblich in fallen / oder handlungen / daran der Partheyen sonders gelegen / glauben / oder war sein / sagen würde / vrsach seines wissens / oder glaubens / auch zeit / mahlstadt / vnd andere vmbstende der Sachen gefragt / vnd nach der verhör / dem Zeugen aufferlegt werden / sein Sag vor eröffnung / weder den Partheyen / noch sonst jemandt anderm zuoffenbaren.
Vnd soll vnser Gericht Secretati der Zeugen sage / mit getrewem gutem fleiß auffschreiben / vnd die heimlich bey dem Gericht / vnd Innen behalten / biß sie durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer publiciert / vnd den Partheyen mitzutheilen bescheiden werden.
Von befoßlner verhörung der Zeugen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/84>, abgerufen am 03.03.2025. |