Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
XLIIII.

BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen führen wil / von vnserm Hoffgericht Commissarios begeren / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr Commissarios geben / auch Commißion vnd Befehlichs brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt außgehen lassen.

Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd Exceptiones, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er wölle) vbergeben möge.

Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht verschlossen / vnd versiegelt zuschicken.

XLIIII.

BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen führen wil / von vnserm Hoffgericht Commissarios begeren / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr Commissarios geben / auch Commißion vnd Befehlichs brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt außgehen lassen.

Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd Exceptiones, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er wölle) vbergeben möge.

Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht verschlossen / vnd versiegelt zuschicken.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0085" n="35"/>
        <head>XLIIII.<lb/></head>
        <p>BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm
                     Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen
                     führen wil / von vnserm Hoffgericht <hi rendition="#i">Commissarios</hi> begeren
                     / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt
                     / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr <hi rendition="#i">Commissarios</hi> geben / auch Commißion vnd Befehlichs
                     brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die
                     Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt
                     außgehen lassen.</p>
        <p>Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich
                     darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit
                     vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd <hi rendition="#i">Exceptiones</hi>, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er
                     wölle) vbergeben möge.</p>
        <p>Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung
                     Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr
                     sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts
                     rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht
                     verschlossen / vnd versiegelt zuschicken.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[35/0085] XLIIII. BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen führen wil / von vnserm Hoffgericht Commissarios begeren / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr Commissarios geben / auch Commißion vnd Befehlichs brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt außgehen lassen. Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd Exceptiones, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er wölle) vbergeben möge. Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht verschlossen / vnd versiegelt zuschicken.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/85
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/85>, abgerufen am 19.05.2024.