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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Der Antworter oder Appellant / vnd derselben Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / Das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute Sach zuhaben / sich gegen dem Kleger / oder Appellanten zubeschirmen / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen suchen / oder begeren / vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben oder verheissen wollen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / getrewlich vnd ohne gefehrde.

Form des Eidts / bossheit zuuermeiden / IVRAMENTVM MALITIAE genandt.
XXXVII.

WAnn der Principal im Gericht selbst zugegen / soll er schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zu verlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturffe thue.

Der Antworter oder Appellant / vnd derselben Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / Das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute Sach zuhaben / sich gegen dem Kleger / oder Appellanten zubeschirmen / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen suchen / oder begeren / vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben oder verheissen wollen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / getrewlich vnd ohne gefehrde.

Form des Eidts / bossheit zuuermeiden / IVRAMENTVM MALITIAE genandt.
XXXVII.

WAnn der Principal im Gericht selbst zugegen / soll er schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zu verlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturffe thue.

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[0074] Der Antworter oder Appellant / vnd derselben Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / Das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute Sach zuhaben / sich gegen dem Kleger / oder Appellanten zubeschirmen / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen suchen / oder begeren / vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben oder verheissen wollen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / getrewlich vnd ohne gefehrde. Form des Eidts / bossheit zuuermeiden / IVRAMENTVM MALITIAE genandt. XXXVII. WAnn der Principal im Gericht selbst zugegen / soll er schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zu verlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturffe thue.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/74>, abgerufen am 16.11.2024.