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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab.

Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll.

SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil verneint worden / Positiones, vnd Articul in termino einbringen / Wölt aber der Kleger / oder Appellant sein klag / oder Libel / so fern das Articulirt, alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das zuthun macht haben / vnd so solche Position, vnd Articul fürbracht / oder das Libell loco articulorum repetiert worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt werden.

Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab.

Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll.

SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil verneint worden / Positiones, vnd Articul in termino einbringen / Wölt aber der Kleger / oder Appellant sein klag / oder Libel / so fern das Articulirt, alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das zuthun macht haben / vnd so solche Position, vnd Articul fürbracht / oder das Libell loco articulorum repetiert worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt werden.

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[30/0075] Wann aber der Principal nicht selbst zugegen / soll sein Anwaldt in seiner Parthey / vnd sein eigen Seel obgesetzten Eidt schweren / ob er das in seiner gewissenheit thun mag / Nemblich / das er das jenig / das er fürbringet / vnd begert / nicht auß gefehrden / oder böser meinung / noch zuuerlengerung der Sachen / Sondern allein zur notturfft thue / vnd das er das / also zuthun von seiner Partheyen vnterrichtung / vnd gewalt empfangen hab. Was nach geleistem Eydt CALVMNIAE gehandelt werden soll. SO dann der krieg im Rechten also befestigt / vnd der Eidt für gefehrde (ob derselb begert) von den Partheyen geleistet / vnd erstattet worden / soll der Kleger / oder Appellanten / Im fall jhnen die Klage durch jhre Wiedertheil verneint worden / Positiones, vnd Articul in termino einbringen / Wölt aber der Kleger / oder Appellant sein klag / oder Libel / so fern das Articulirt, alßbaldt an stadt der Articul repetiern / soll er das zuthun macht haben / vnd so solche Position, vnd Articul fürbracht / oder das Libell loco articulorum repetiert worden / alß dann dem Gegentheil darauff zuantworten / oder was sich sonst von Rechtswegen dagegen zuhandlen gebürt / Termin zugelassen vnd angesetzt werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/75>, abgerufen am 24.11.2024.