Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt / ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander derhalben nicht angefördert hetten.

Form des Eidts für gefehrde.
XXXVI.

DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt / ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander derhalben nicht angefördert hetten.

Form des Eidts für gefehrde.
XXXVI.

DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0073" n="29"/>
        <p>Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das
                     die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb
                     zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt /
                     boßheit zuuermeiden / <hi rendition="#i">Iuramentum Malitiae</hi> genandt /
                     ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander
                     derhalben nicht angefördert hetten.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Form des Eidts für gefehrde.<lb/></head>
        <head>XXXVI.<lb/></head>
        <p>DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt /
                     vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen /
                     ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder
                     beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten
                     gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd
                     auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders /
                     dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen /
                     damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[29/0073] Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt / ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander derhalben nicht angefördert hetten. Form des Eidts für gefehrde. XXXVI. DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/73
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/73>, abgerufen am 25.11.2024.